Zusammenfassung

 
Überblick

Die GmbH als juristische Person ist körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig; Ausnahmen gelten nur für – etwa wegen Gemeinnützigkeit – steuerbefreite GmbH. Ihre Gesellschafter unterliegen dagegen mit den von der GmbH ausgeschütteten Gewinnen ebenso wie die Geschäftsführer mit den von der GmbH gezahlten Vergütungen der Einkommensteuer. Während die Arbeitnehmereinkünfte der Regelbesteuerung unterworfen werden, gilt für Dividenden die Abgeltungsteuer bzw. das Teileinkünfteverfahren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Körperschaftsteuerpflicht der GmbH ergibt sich aus § 1 KStG; die Ermittlung ihres Einkommens aus den §§ 7ff. KStG. Gewerbesteuerpflichtig ist die GmbH nach § 2 Abs. 2 GewStG; ihr Gewerbeertrag ist nach den §§ 7ff. GewStG zu ermitteln. Für die Besteuerung der Gesellschafter-Geschäftsführer sind insbesondere die §§ 17, 19, 20, 32d EStG relevant.

1 Körperschaftsteuer der GmbH

1.1 Abgrenzung zum Gründungsstadium

Im Gründungsstadium der GmbH sind gesellschafts- und steuerrechtlich 3 Phasen zu unterscheiden:

  • Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Gesellschafter, eine GmbH zu gründen, bis zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Satzung (auch Gesellschaftsvertrag genannt) existiert eine sog. Vorgründungsgesellschaft. Diese ist steuerlich von der GmbH zu unterscheiden, sie ist zivilrechtlich ein Einzelunternehmen bzw. eine GbR[1] und wird steuerrechtlich ebenso behandelt.
  • Ab der notariellen Beurkundung der Satzung bis zur Eintragung ins Handelsregister besteht die sog. Vorgesellschaft. Die Vorgesellschaft und die GmbH bilden steuerlich eine Einheit, die ab dem Zeitpunkt der Beurkundung der Satzung der Körperschaftsteuer unterliegt. Wird die Vorgesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen, ist sie nicht körperschaftsteuerpflichtig, sondern wie ein Einzelunternehmen bzw. eine Personengesellschaft zu behandeln.
  • Mit Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH.
 
Achtung

Kosten der Vorgründungsgesellschaft

Kosten der Vorgründungsgesellschaft erlauben der GmbH weder den Betriebsausgaben- noch den Vorsteuerabzug. Deshalb ist darauf zu achten, dass alle Rechnungen auf die "GmbH in Gründung" (GmbH i. G.), also auf die Vorgesellschaft, ausgestellt werden.

Werden Rechnungen auf die Vorgründungsgesellschaft ausgestellt, kann diese daraus den Vorsteuerabzug[2] vornehmen. Das gilt selbst dann, wenn die Vorgründungsgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb steuerfrei an die GmbH veräußert.[3]

Bei Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unter Verwendung eines der Musterprotokolle ist der Abzug von Gründungskosten durch die Gesellschaft auf 300 EUR, höchstens jedoch auf den Betrag des Stammkapitals beschränkt.[4]

Klauseln in der Satzung, die die Übernahme der Gründungskosten durch die GmbH regeln, dürfen erst nach Ablauf von 10 Jahren gestrichen werden.[5]

[2] Zum Vorsteuerabzug ausführlich: OFD Frankfurt, Verfügung v. 30.3.2005, S 7104 A – 47 – St I 1.10, DStR 2005 S. 1100.
[4] A. A. OLG Hamburg, Beschluss v. 18.3.2011, 11 W 19/11, GmbHR 2011 S. 766: keine starre Grenze, sofern die einzelnen Gründungsaufwendungen angemessen sind.

1.2 Laufende Besteuerung der GmbH

1.2.1 Zu versteuerndes Einkommen der GmbH

Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist nach § 7 Abs. 1 KStG das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Ausgangspunkt für dessen Ermittlung ist der sich aus der Handelsbilanz der GmbH ergebende Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag. Für steuerliche Zwecke muss diese Größe – wie folgendes Schema zeigt – jedoch korrigiert werden.

 
Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der GmbH
  Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag
+/– steuerliche Gewinnkorrekturen
= Steuerbilanzgewinn bzw. -verlust
+ verdeckte Gewinnausschüttungen
+ nicht abziehbare Betriebsausgaben
+ Spenden
verdeckte Einlagen
andere steuerfreie Vermögensmehrungen
abzugsfähige Spenden
= Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Verlustvortrag
= zu versteuerndes Einkommen

1.2.2 Steuerliche Gewinnkorrekturen

Die Handelsbilanz bildet den Ausgangspunkt für die Ermittlung des Einkommens der GmbH. Soweit diese Ansätze und Bewertungen zulässt, die steuerlich nicht anerkannt werden, sind sie bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns zu eliminieren. Zumindest die im Folgenden aufgeführten wichtigsten Sachverhalte sind stets dementsprechend zu prüfen:

  • Nach § 246 Abs. 2 HGB dürfen selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter aktiviert werden. § 5 Abs. 2 EStG enthält dagegen ein Aktivierungsverbot.
  • Ein entgeltlich erworbener Firmenwert ist zwar handels- und steuerrechtlich gleichermaßen zu aktivieren. Die jeweiligen Nutzungsdauern können aber voneinander abweichen.[1]
  • Ein Disagio darf nach § 250 Abs. 3 HGB sofort als Aufwand verbucht werden, steuerrechtlich ist es dagegen zu aktivieren und – ähnlich einer Abschreibung – auf die Laufzeit des zugrunde liegenden Darlehens zu verteilen.
  • Verbindlichkeiten sind handelsrechtlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Haben sie eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, so müssen sie steuerlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ...

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