Zu den Bauleistungen i. S. d. § 48 EStG gehören alle Leistungen, die der

  • Herstellung,
  • Instandsetzung oder Instandhaltung,
  • Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Der Begriff ist dem § 211 Abs. 1 SGB III i. V. m. der Baubetriebe-Verordnung entnommen. Die nachfolgende Aufzählung gibt einen kurzen Überblick über die gängigen Bauleistungen:

 
Bauleistungen sind z. B. Keine Bauleistungen sind z. B.
Abdichtung von Gebäuden gegen Feuchtigkeit Entsorgung von Baumaterial
Verfugung von Verblendmauerwerk und dauerplastische Verfugungen aller Art planerische Leistungen, z. B. von Architekten, Statikern, Bauingenieuren
Beton- und Stahlbetonarbeiten Materiallieferungen – ohne Verarbeitung
Dämm-/Isolierarbeiten, z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten Aufstellen von Material- und Baucontainern
Erdbewegungsarbeiten Aufstellen von Messeständen
Estricharbeiten: Arbeiten unter Verwendung von Zement, Asphalt, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen Anliefern von Beton – ohne zusätzliche Leistungen
Arbeiten an Fassaden Gerüstbau
Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten ohne Personaleinsatz
Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten reine Wartungsarbeiten, wenn keine Teile verändert, verarbeitet oder ausgetauscht werden
Entwässern von Grundstücken  
Hochbauarbeiten, Holzschutzarbeiten  
Kanalbauarbeiten  
Maurerarbeiten  
Fliesen- und Plattenarbeiten  
Schalungsarbeiten, Schornsteinbauarbeiten  
Abbruch- und Entrümpelungsarbeiten  
Steinmetzarbeiten  
Straßenbauarbeiten  
Stuck-, Putz- und Gipsarbeiten einschließlich Unterkonstruktionen  
Trockenbau- und Montagearbeiten  
Fertigbauarbeiten, z. B. zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken  
Wasserwerksbauarbeiten, Wassererhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten  
Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten  

Tab. 1: Überblick über Bauleistungsarten

Zu erfassen sind aber nicht nur die typischen Bauleistungen, sondern auch der Einbau von Einrichtungsgegenständen, wenn diese fest mit dem Gebäude verbunden werden, wie z. B.

  • Ladeneinbauten,
  • Schaufensteranlagen,
  • Gaststätteneinrichtungen,
  • Installation einer Lichtwerbeanlage.

Zu den Bauleistungen gehören auch Dachbegrünung, Hausanschlusskosten usw.

 
Praxis-Beispiel

Thekeneinbau in eine Gastwirtschaft

Ein Gastwirt beauftragt einen Schreiner, ihm nach seinen Wünschen eine Theke einzubauen. Der Schreiner fertigt, liefert und baut die Theke fest ein. Es handelt sich um eine Bauleistung, die als Nebenleistung auch die Planung und den Transport umfasst. Ohne Vorlage einer Freistellungsbescheinigung muss der Gastwirt die Bauabzugsteuer einbehalten.

 
Praxis-Beispiel

Montage einer Maschine

Ein Handwerker hat eine neue Maschine bestellt. Der Lieferant transportiert die Maschine zum Handwerker und nimmt sie in Betrieb. Dass der Lieferant bei der Montage eine Steckdose versetzen muss, führt nicht dazu, dass es sich um eine Bauleistung handelt.

 
Wichtig

Was beim Bauabzugsteuerabzugsverfahren keine Rolle spielt

  • Ein Unternehmer muss das Abzugsverfahren auch dann durchführen, wenn der leistende Unternehmer nur ausnahmsweise Bauleistungen erbringt.
  • Außerdem spielt es keine Rolle, ob der leistende Unternehmer seinen Sitz im Inland oder Ausland hat.

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