Besteuerungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.[1] Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahrs ausgeübt, tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahrs.[2] Für den Besteuerungszeitraum hat der Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung elektronisch zu übermitteln.[3] Darin hat der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen.
Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Jahreserklärung abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, ist der Unterschiedsbetrag einen Monat nach dem Eingang der Jahreserklärung fällig.[4] Die Jahreserklärung ist grundsätzlich bis zum 31.7. des folgenden Kalenderjahrs abzugeben.[5] Die Abgabefrist kann auf Antrag verlängert werden.
Verlängerte Abgabefristen
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung bis zum 31.7. des folgenden Kalenderjahres verlängert. Dies galt erstmalig für die Umsatzsteuererklärung 2018, die bis zum 31.7.2019 abzugeben war. Zuvor endete die Abgabefrist bereits am 31.5. des folgenden Kalenderjahres.
Aufgrund der Corona-Pandemie sollen darüber hinaus für die VZ 2020 bis 2022 verlängerte Abgabefristen gelten[6]:
VZ 2020 | VZ 2021 | VZ 2022 | |
Abgabefrist bei Erklärung ohne Steuerberater | 31.10.2021 | 30.9.2022 | 31.8.2023 |
Abgabefrist bei Erklärung durch Steuerberater | 31.8.2022 | 30.6.2023 | 30.4.2024 |
Wird die gesetzliche Frist oder die auf Antrag verlängerte Frist versäumt, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag[7] festsetzen; ab 14 Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres muss der Verspätungszuschlag festgesetzt werden.[8] Er beträgt 0,25 % der Steuer pro angefangenen Monat der Verspätung (max. 25.000 EUR).[9] Wird der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts nicht innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Jahreserklärung entrichtet, entsteht pro angefangenem Monat 1 % Säumniszuschlag.[10]
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