Zusammenfassung

 
Begriff

Besteuerungszeitraum ist grds. das Kalenderjahr. Hat allerdings der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahrs ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahrs. Ausnahmen bilden u. a. die Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind und der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge durch Privatpersonen. Zusätzlich muss der Unternehmer grds. (monatlich oder vierteljährlich) Voranmeldungen abgeben. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Beim Wechsel des Voranmeldungszeitraums erhält der Unternehmer Nachricht vom Finanzamt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 16 UStG, § 18 UStG, §§ 4648 UStDV sowie Abschn. 18.1–18.7 UStAE.

1 Besteuerungszeitraum

1.1 Allgemeiner Grundsatz

Besteuerungszeitraum ist grds. das Kalenderjahr.[1] Für diesen Besteuerungszeitraum muss der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten in wenigen Ausnahmefällen auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall muss der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Umsatzsteuererklärung) abgeben und eigenhändig unterschreiben.[2] Er muss auf jeden Fall die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst berechnen. Im Hinblick auf die Selbstberechnung der Umsatzsteuer handelt es sich bei der Umsatzsteuererklärung um eine Steueranmeldung. Steueranmeldungen stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[3] und können deshalb innerhalb der Verjährungsfristen jederzeit zugunsten wie auch zuungunsten geändert werden.[4]

 
Praxis-Tipp

Korrekturen durch Abgabe einer berichtigten Steuererklärung

Stellt der Unternehmer nach Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung z.  B. fest, dass er nicht alle Vorsteuerbeträge geltend gemacht hat, kann er diese durch Abgabe einer berichtigten Erklärung nachschieben. Ebenso kann er durch Abgabe einer berichtigten Erklärung erstmals eine nachträglich erkannte Steuerbefreiung geltend machen.

1.2 Ausnahmen

Zum Grundsatz, dass erst nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Jahreserklärung abzugeben ist, gibt es Ausnahmen.

1.2.1 Kürzerer Zeitraum

Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahrs.[1]

Endet die unternehmerische Tätigkeit während des Kalenderjahrs, ist die Umsatzsteuer-Jahreserklärung bereits binnen eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vorzeitige Abgabe der Jahreserklärung bei Betriebsaufgabe

Der Raumausstatter R hat mit dem 31.8.01 seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt. Der kürzere Besteuerungszeitraum umfasst die Zeit vom 1.1.01 bis 31.8.01. R muss für diesen Besteuerungszeitraum die Umsatzsteuer-Jahreserklärung bis zum 30.9.01 abgeben. Dies hat R von sich aus zu beachten; er wird hierzu nicht vom Finanzamt besonders aufgefordert.

1.2.2 Gefährdung des Steueranspruchs

Das Finanzamt kann einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist.[1] Hiervon macht die Finanzverwaltung regelmäßig keinen Gebrauch.

1.2.3 Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr

Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird.[1] Man spricht hierbei von der Beförderungseinzelbesteuerung. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung entfällt in solchen Fällen.

1.2.4 Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen.[1] Man spricht bei dieser Sonderregelung von der Fahrzeugeinzelbesteuerung. Betroffen sind hiervon in erster Linie private Erwerber. In diesen Fällen hat der Erwerber spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tags, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck – das ist ein besonderer Vordruck – abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat.[2]

Die Steuer entsteht am Tag des Erwerbs.[3] Gibt der Erwerber eine solche Steuererklärung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb eines neuen F...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge