Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat der VAZ.[1] Maßgeblich ist die tatsächliche Steuer auf der Grundlage der Jahreserklärung. Solange die Umsatzsteuer-Jahreserklärung noch nicht eingereicht ist, wird die Summe der Steuer aus den Voranmeldungen des Vorjahrs zugrunde gelegt.

 
Praxis-Beispiel

Durch Abgabe der Jahreserklärung kann sich der VAZ ändern

Der selbstständige Fernsehtechniker F hat im Kalenderjahr 01 monatliche Voranmeldungen abgegeben. Die Summe der vorangemeldeten Steuer beträgt 8.210 EUR. Im Mai 02 gibt F seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 01 ab, wonach die Jahressteuer nur 7.430 EUR beträgt. F rechnet für das laufende Kalenderjahr 02 mit einer höheren Jahressteuer.

Solange die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 01 dem Finanzamt nicht vorliegt, kann nur von der vorangemeldeten Steuer i.  H.  v. 8.210 EUR ausgegangen werden. Hiernach ist F auch für das Kalenderjahr 02 zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet. Da sich auf der Grundlage der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 01 jedoch eine Steuer von nicht mehr als 7.500 EUR ergibt, ist F nur noch zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Die Umstellung erfolgt von Amts wegen durch das Finanzamt. Die voraussichtliche Steuer für das laufende Kalenderjahr ist unerheblich.

Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr VAZ stets der Kalendermonat. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.[2]

Eingrenzend fallen gemäß der Finanzverwaltung Neugründungsfälle, in denen aufgrund der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit keine Umsatzsteuer festzusetzen ist (z.  B. Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug[3], Kleinunternehmer[4], Land- und Forstwirte[5], nicht unter diese Regelung.[6]

Diese Regelung ist hingegen auch auf folgende Fälle anzuwenden:

  • bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
  • bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
 
Wichtig

Aussetzung der Regelung für Existenzgründer

Sog. Existenzgründer mussten im 1. und 2. Kalenderjahr stets monatliche Voranmeldungen abgeben. Auf die Höhe der (voraussichtlichen) Steuer kam es nicht an.

Diese Regelung ist jedoch im Zeitraum 2021-2026 ausgesetzt worden (siehe oben). Es soll überprüfen werden, ob die Pflicht zur monatlichen Abgabe für Existenzgründer noch sachgerecht ist, da sie sofort einen hohen Bürokratieaufwand erfordern.[7]

Der Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahrs den Kalendermonat als VAZ wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 EUR ergibt. In diesem Fall muss der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahrs eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abgeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.[8]

 
Praxis-Beispiel

Rechtzeitig monatlichen VAZ wählen

Das Autohaus A hat im Kalenderjahr 01 begonnen, eine neue Halle erstellen zu lassen. Deshalb hat A im Kalenderjahr 01 einen Vorsteuerüberschuss von 10.000 EUR. A erwartet auch im Kalenderjahr 02 einen Vorsteuerüberschuss.

A wäre im Kalenderjahr 02 aufgrund des Vorsteuerüberschusses im Kalenderjahr 01 nicht verpflichtet, monatliche Voranmeldungen abzugeben. Er ist aber gut beraten, für das Kalenderjahr 02 freiwillig monatliche Voranmeldungen abzugeben, damit er früher in den Genuss weiterer Vorsteuerüberschüsse kommen kann. A muss für diesen Fall bis zum 10.2.02 die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 02 abgeben. Dadurch übt er sein Wahlrecht aus. A ist daran für das gesamte Kalenderjahr 02 gebunden, und zwar selbst dann, wenn es für ihn nicht mehr günstig erscheint.

 
Praxis-Tipp

Auf der Grundlage der zu erwartenden Steuer ist kein abweichender VAZ wählbar

In anderen Fällen kann der Unternehmer nicht freiwillig monatliche Voranmeldungen abgeben. Insbesondere rechtfertigt auch der Hinweis auf höhere Steuern im laufenden Kalenderjahr keinen anderen VAZ als den gesetzlich vorgeschriebenen.

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