Beim Erwerb von Wirtschaftsgütern von Kleinunternehmern bzw. Privatpersonen (z. B. Antiquitäten, gebrauchte Kfz) kann der erwerbende Unternehmer aus den Anschaffungskosten keine Vorsteuer abziehen.[1] Er hat hier die Option die sog. "Differenzbesteuerung" anzuwenden.[2] Umsatzsteuerpflichtig ist dann nur der Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten und dem Verkaufspreis, abzüglich der Umsatzsteuer.[3]
Differenzbesteuerung
Der Autohändler A hat von einer Privatperson einen Pkw für 5.000 EUR angekauft. Dieses Fahrzeug verkauft er für 7.000 EUR weiter. A möchte von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen.
Lösung:
A ist Wiederverkäufer und beim Ankauf von der Privatperson wurde keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, weshalb A die Differenzbesteuerung anwenden kann.[4]
Umsatzsteuerpflichtig ist damit der Differenzbetrag zwischen Verkaufspreis und EInkaufspreis, abzüglich der Umsatzsteuer.[5]
Damit ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer:
Verkaufspreis | 7.000 EUR |
Einkaufspreis | 5.000 EUR |
Differenz | 2.000 EUR |
enthaltene Umsatzsteuer (19/119) | 319 EUR |
Bemessungsgrundlage | 1.681 EUR |
Bei der Differenzbesteuerung sind aufzuzeichnen:[6] | Wie ist aufzuzeichnen? |
---|---|
Verkaufspreis | Buchführung oder Liste |
Einkaufspreis | |
Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung |
Tab. 20: Aufzeichnungspflichten bei der Differenzbesteuerung
In der Rechnung ist eine der folgenden Passagen aufzunehmen:
- "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung"
- "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder
- "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung".[7]
Werden nebeneinander Differenzumsätze und Regelumsätze getätigt, sind die Aufzeichnungen für die einzelnen Besteuerungsformen getrennt zu führen.
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