In § 275 Abs. 2 Nr. 7a HGB sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren alle planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen auf
- selbst erstellte oder erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
- den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert und
- das Sachanlagevermögen auszuweisen.
Außerplanmäßige Abschreibungen auf einen niedrigeren beizulegenden Wert nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB sind jeweils gesondert in einer Summe auszuweisen oder im Anhang anzugeben.[1]
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