4.1 Werbungskostenabzug für die Kosten der doppelten Haushaltsführung

Müssen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben ihrem Erstwohnsitz am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung nehmen, können sie die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehen.[1]

Danach sind die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung anzuerkennen, soweit sie notwendig und angemessen sind. Zu den notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört auch die für diese Wohnung zu entrichtende Zweitwohnungsteuer. Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, so sind die Aufwendungen in der Höhe als notwendig anzuerkennen, in der sie der Arbeitnehmer als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müsste.

Nach dem Urteil des BFH vom 9.8.2007[2] sind Aufwendungen nicht erhöht, die sich für eine Wohnung von 60 Quadratmeter bei einem örtlichen Mietzins je Quadratmeter für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würden.

4.2 Arbeitgeber ist Eigentümer der Mietwohnung: Besonderheit

Ist der Arbeitgeber Eigentümer der an den Arbeitnehmer vermieteten Wohnung, ist der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Kann die ortsübliche Miete nur mit großen Schwierigkeiten ermittelt werden, gelten nach § 2 Abs. 4 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) folgende Werte:

  • Bei einfacher Ausstattung ohne Sammelheizung, Bad oder Dusche: 3,81 EUR pro Quadratmeter,
  • ansonsten monatlich 4,66 EUR pro Quadratmeter.[1]

Auch kommt es in der Praxis bisweilen vor, dass der Arbeitgeber eine Wohnung von einem fremden Dritten anmietet und an den betreffenden Arbeitnehmer weitervermietet. In einem derartigen Fall ist die Ermittlung der ortsüblichen Miete nicht erforderlich. Zahlt in einem derartigen Fall der Arbeitnehmer exakt die Miete, die der Arbeitgeber dem Fremdvermieter zahlen muss, ergibt sich kein geldwerter Vorteil. Zahlt er weniger, besteht der geldwerte Vorteil in der Differenz zum vom Arbeitgeber gezahlten Mietpreis.

4.3 Luxuriösere Wohnung: Welchen Betrag der Arbeitgeber erstatten kann

Der Arbeitgeber kann also Mieten nur insoweit steuerfrei erstatten, wie sie die ortsübliche Miete einer 60-qm-Wohnung mit durchschnittlichem Wohnstandard am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Mit anderen Worten: Will der Arbeitnehmer eine teurere Wohnung beziehen, kann er nur einen Teil seiner Mietaufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet erhalten.

Gleiches gilt, wenn sich der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine Eigentumswohnung kauft. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Finanzierungs- sowie die laufenden Grundstückskosten nur bis zur Höhe der Miete für eine 60-qm-Wohnung steuerfrei erstattet erhalten.

4.4 Nebenkosten der Zweitwohnung: Welche Kosten der Arbeitgeber steuerfrei erstatten kann

Von der Wohnungsgröße unabhängige Nebenkosten wie bspw. Wasser, Strom, Müllabfuhr kann der Arbeitgeber in voller Höhe steuerfrei erstatten, von der Wohnungsgröße abhängige Nebenkosten wie Heizkosten allerdings nur anteilig. Muss der Arbeitnehmer für die Zweitwohnung eine Zweitwohnungsteuer zahlen, kann der Arbeitgeber diese ebenfalls steuerfrei erstatten.[1] Daneben kann der Arbeitgeber die Kosten für die notwendige Möblierung der Zweitwohnung steuerfrei bezuschussen. Dabei ist abzustellen auf eine einfache Zimmer- und Wohnungsausstattung, die ein Alleinlebender unbedingt zum Wohnen benötigt. In Betracht kommen etwa Geschirr, Lampen, Gardinen, Bett, Bettwäsche, Tisch, Stühle, Herd, Spüle, Kühlschrank, Kleiderschrank usw. Diese Kosten müssen belegmäßig nachgewiesen werden.

4.5 Pauschbetrag für die Erstattung der Kosten für eine Zweitwohnung

Die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung an einem Beschäftigungsort im Inland dürfen ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von 3 Monaten mit einem Pauschbetrag von 20 EUR und für die Folgezeit mit einem Pauschbetrag von 5 EUR je Übernachtung steuerfrei erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Zweitwohnung nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist.[1]

Auch für Zweitwohnungen im Ausland kann der Arbeitgeber die notwendigen Aufwendungen für 3 Monate mit dem für eine Auswärtstätigkeit geltenden ausländischen Übernachtungspauschbetrag steuerfrei erstatten ohne dass es eines Einzelnachweises bedarf. Anschließend kann eine Erstattung noch mit 40 % des jeweiligen Pauschbetrages steuerfrei erfolgen.

Fazit

Die Möglichkeit, einen steuerfreien Mietzuschuss vom Arbeitgeber zu erhalten, setzt in nahezu allen Fällen voraus, dass der Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung unterhält. Mit anderen Worten: Für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ist er auf die Zweitwohnung angewiesen.

Nur unter diesen Voraussetzungen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit des steuer- und sozialversicherungsfreien Mietzuschusses. Andernfalls hätte die Zahlung des Mietzuschusses Lohnerhöhungscharakter.

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