Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 50 EUR pro Empfänger und Jahr auch nur um einen Cent, entfällt der Betriebsausgabenabzug insgesamt und nicht nur der Betrag, der über 50 EUR hinausgeht. Aber! Die 50 EUR-Grenze gilt nicht für Geschenke, die nur betrieblich verwendet werden können. Maßgebend ist aber nicht die tatsächliche Nutzung, sondern vielmehr, dass der Gegenstand nur betrieblich und nicht privat genutzt werden kann. Unternehmer können z. B. von einer ausschließlich betrieblichen Verwendung ausgehen, wenn sie

  • einem anderen Unternehmer, z. B. anlässlich einer Geschäftseröffnung, eine Rechenmaschine schenken,
  • einem Gastwirt eine Gläserausstattung (ggf. mit Werbeaufdruck) schenken,
  • jemandem Werbematerial schenken, das nur betrieblich nutzbar ist (z. B. Chips mit Werbeaufdruck für die Einkaufswagen von Supermärkten),
  • einem Arzt medizinische Fachbücher, Rezeptblocks oder Ärztemuster überlassen,
  • einem Arzt, einem Pflege- oder Altenheim usw. Blutdruckmessgeräte, Erste-Hilfe-Koffer oder Ähnliches schenken.

Fazit: Aufwendungen an Geschäftspartner sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn

  • der Wert des Geschenks pro Person und Jahr 50 EUR nicht überschreitet
  • es sich um Geschenke handelt, die nur betrieblich verwendet werden können,
  • es sich um Aufmerksamkeiten bis 60 EUR (brutto) handelt, die anlässlich besonderer persönlicher Ereignisses zugewendet werden (je Anlass).

In den beiden letzten Fällen entfällt die pauschale Besteuerung gem. § 37 b EStG auch dann, wenn der Unternehmer im Übrigen die Geschenke an Geschäftsfreunde pauschal versteuert.

Bei Aufmerksamkeiten gilt ein Brutto-Grenzwert von 60 EUR

Bei Aufmerksamkeiten bis 60 EUR kommt es auf den Bruttobetrag an. Dieser Grenzwert gilt für jede einzelne Zuwendung, die der Unternehmer aufgrund eines persönlichen Ereignisses macht. Schenkt der Unternehmer seinem Geschäftspartner zum Geburtstag 2 Flaschen Wein für (55 EUR zuzüglich 19 % = 10,45 EUR) 65,45 EUR, liegt keine Aufmerksamkeit vor. Schenkt er ihm ein Buch für (55 EUR zuzüglich 7 % = 3,85 EUR) 58,85 EUR, handelt es sich um eine Aufmerksamkeit, die er voll als Betriebsausgabe abziehen kann, ohne dass sie beim Empfänger versteuert werden müsste.

 
Hinweis

Wann keine pauschale Besteuerung stattfinden muss

Der BFH hat in einem Urteil vom 9.8.2023 entschieden[1], dass Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden nicht zur Pauschalversteuerung führen. In dem vorliegenden Fall lud ein Kreditinstitut vermögende Privatleute zur einer Schifffahrt mit Weinprobe und zu einem Golfturnier ein. Der BFH verneint hier den Ansatz der pauschalen Besteuerung, da bei den Begünstigten die Zuwendung zu keinen einkommensteuerpflichtigen Einkünften führt.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Grenzwerts bei Aufmerksamkeiten

Ein Geschäftspartner feiert die Kommunion seiner Tochter. Aus diesem Grund übermittelt der Unternehmer ein Geschenk für 47,60 EUR (einschließlich 19 % Umsatzsteuer). Da ein persönlicher Anlass vorliegt und der Bruttobetrag von 60 EUR nicht überschritten wird, handelt es sich um eine Aufmerksamkeit. Konsequenz ist, dass die Zuwendung beim Empfänger nicht zu versteuern ist. Somit scheidet auch eine pauschale Besteuerung gem. § 37 b EStG durch den zuwendenden Unternehmer aus.

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4653/6643 Aufmerksamkeiten 40,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 7,60 1200/1800 Bank 47,60

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