Aufmerksamkeiten und Leistungen des Arbeitgebers gegenüber dem eigenen Personal, die überwiegend durch sein betriebliches Interesse veranlasst sind, zählen zu den nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen. Das Umsatzsteuerrecht lehnt sich bei der Beurteilung, ob "Aufmerksamkeiten" vorliegen, eng an das Lohnsteuerrecht an. D. h., die Zuwendungen müssen im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und dürfen zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen.[1] Zu den nicht umsatzsteuerbaren Aufmerksamkeiten zählen also

  • gelegentliche Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer bis zu einem Wert von 60 EUR anlässlich eines persönlichen Ereignisses,
  • die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Getränken und Genussmitteln vor Ort im Betrieb und
  • die Kostenübernahme einer Arbeitnehmerbewirtung anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes.

Weil solche Ausgaben des Arbeitgebers betrieblich veranlasst sind, hat er den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen. Auch unter umsatzsteuerlichen Aspekten empfiehlt es sich, die Details über die steuerfreien Arbeitgebersachzuwendungen schriftlich zu dokumentieren, beispielsweise auf der Rückseite der jeweiligen Rechnungen.

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