Nach § 4 Abs. 7 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die auf das häusliche Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungsaufwendungen im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes erfolgt. Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Aufwendungen wie z. B. für Wasser- und Energie. Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich – zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres – aufzuzeichnen.

 
Praxis-Beispiel

Jährliche Zusammenstellung der Kosten

Ein Unternehmer übt eine nebenberufliche journalistische Tätigkeit aus. 20 % der gesamten Wohnfläche nutzt er als Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit ist.

 
Bezeichnung 100 % 20 % Vorsteuer Netto
Zinsaufwand 6.000 EUR 1.200 EUR keine 1.200,00 EUR
Strom 760 EUR 152 EUR 24,27 EUR 127,73 EUR
Wasser 480 EUR 96 EUR 6,28 EUR 89,72 EUR
Gas 990 EUR 198 EUR 31,61 EUR 166,39 EUR
Versicherungen 415 EUR 83 EUR keine 83,00 EUR
Grundbesitzabgaben 1.175 EUR 235 EUR keine 235,00 EUR
Reparaturen 2.400 EUR 480 EUR 76,64 EUR 403,36 EUR
Abschreibung 4.000 EUR 800 EUR keine 800,00 EUR
Summen: 16.220 EUR 3.244 EUR 138,80 EUR 3.105,20 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4288/6348 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil) 1.250,00      
4289/6349 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nicht abziehbarer Anteil) 1.855,20      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 138,80 1890/2180 Privateinlagen 3.244,00

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