Nach § 4 Abs. 7 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die auf das häusliche Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungsaufwendungen im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes erfolgt. Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Aufwendungen wie z. B. für Wasser- und Energie. Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich – zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres – aufzuzeichnen.
Jährliche Zusammenstellung der Kosten
Ein Unternehmer übt eine nebenberufliche journalistische Tätigkeit aus. 20 % der gesamten Wohnfläche nutzt er als Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit ist.
Bezeichnung | 100 % | 20 % | Vorsteuer | Netto |
---|---|---|---|---|
Zinsaufwand | 6.000 EUR | 1.200 EUR | keine | 1.200,00 EUR |
Strom | 760 EUR | 152 EUR | 24,27 EUR | 127,73 EUR |
Wasser | 480 EUR | 96 EUR | 6,28 EUR | 89,72 EUR |
Gas | 990 EUR | 198 EUR | 31,61 EUR | 166,39 EUR |
Versicherungen | 415 EUR | 83 EUR | keine | 83,00 EUR |
Grundbesitzabgaben | 1.175 EUR | 235 EUR | keine | 235,00 EUR |
Reparaturen | 2.400 EUR | 480 EUR | 76,64 EUR | 403,36 EUR |
Abschreibung | 4.000 EUR | 800 EUR | keine | 800,00 EUR |
Summen: | 16.220 EUR | 3.244 EUR | 138,80 EUR | 3.105,20 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4288/6348 | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil) | 1.250,00 | |||
4289/6349 | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nicht abziehbarer Anteil) | 1.855,20 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 138,80 | 1890/2180 | Privateinlagen | 3.244,00 |
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