Bei elektronischen Leistungen an Privatpersonen ist und bleibt der leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer. Konsequenz ist, dass der leistende Unternehmer dem privaten Leistungsempfänger die Umsatzsteuer mit dem Steuersatz des Landes berechnet, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Es spielt keine Rolle, ob er die Umsatzsteuer offen ausweist oder nicht.

4.1.1 Leistungsempfänger in einem anderen EU-Land

Befindet sich der Leistungsempfänger in einem anderen EU-Land und hat der leistende Unternehmer nicht alle Daten, die für eine Abrechnung im Reverse-Charge-Verfahren erforderlich sind, muss er mit dem Leistungsempfänger so abrechnen, als ob es sich um einen privaten Abnehmer handeln würde. D. h., dass z. B. ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers das Reverse-Charge-Verfahren nicht angewendet werden kann.

4.1.2 Leistungsempfänger und Leistender im selben EU-Land

Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im selben EU-Land, erfolgt die Abrechnung wie bei jeder anderen Leistung. Erstellt der leistende Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. Kleinbetragsrechnung, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er als Unternehmer die Leistung für sein Unternehmen verwendet.

4.1.3 Online-Plattform in einem anderen EU-Land

Nutzt der Kunde eine Online-Verkaufsplattform, z. B. von Apple, Google, Microsoft oder Blackberry, um eine App herunterzuladen, muss er seine Daten angeben (hinterlegen). Befindet sich die Online-Verkaufsplattform in einem anderen EU-Land, hängt es von diesen Angaben ab, wie er steuerlich behandelt wird. Kann er als Geschäftskunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegen, darf der leistende Unternehmer mit dem Nettobetrag abrechnen.

Allerdings ist es nicht immer möglich, dass Unternehmer im Reverse-Charge-Verfahren abrechnen können, wenn die Nutzer einer Online-Verkaufsplattform immer als Privatkunden behandelt werden. Ist das der Fall, wird die Umsatzsteuer im Empfängerland berechnet, ohne dass ein Vorsteuerabzug möglich ist. Handelt es sich um eine App, die betrieblich verwendet wird, können die Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Beträgen bis 250 EUR wird der Betrag sofort auf das Aufwandskonto "Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" gebucht.

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