• Ein Erbbaurecht ist als grundstücksgleiches Recht Sachanlagevermögen. Das Erbbaurechtsverhältnis wird wie ein Nutzungsverhältnis behandelt und demgemäß nach den Grundsätzen des schwebenden Vertrags – mit Ausnahme der Bestellungskosten – nicht bilanziert. Einmalige Aufwendungen wie Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren, gehören zu den Anschaffungskosten, nicht jedoch vorausgezahlte oder in einem Einmalbetrag gezahlte Erbbauzinsen.[1]
  • Lasten auf einem Grundstück mehrere Wohnungs- oder Teilerbbaurechte, zerfällt die wirtschaftliche Einheit des Erbbaugrundstücks nach der Verkehrsauffassung in eine entsprechende Anzahl wirtschaftlicher Einheiten. Mit jedem Wohnungs- oder Teilerbbaurecht korrespondiert eine wirtschaftliche Einheit in Gestalt des anteiligen Erbbaugrundstücks.[2]
  • Beim Erwerb eines "bebauten" Erbbaurechts entfallen die gesamten Anschaffungskosten auf das Gebäude, wenn der Erwerber dem bisherigen Erbbauberechtigten nachweislich ein Entgelt nur für den Gebäudeanteil gezahlt hat, während er gegenüber dem Erbbauverpflichteten (Grundstückseigentümer) nur zur Zahlung des laufenden Erbbauzinses verpflichtet ist.[3]
  • Aufwendungen eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung des Erbbaurechts zählen zu den Herstellungskosten des anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten Gebäudes.[4]
  • Zahlungen an die bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung ihres Erbbaurechts führen zu sofort abziehbarem Aufwand, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen dienen. In einem solchen Fall überlagert der wirtschaftliche Zusammenhang der Ablösezahlung mit der Überlassung an den neuen Erbbauberechtigten die Ablösung des alten Erbbaurechts, so dass keine nachträglichen Anschaffungskosten vorliegen.[5]
  • Die Bestellung von Erbbaurechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und die anschließende Bebauung durch die Berechtigten führt zur Entnahme der Grundstücke beim Land- und Forstwirt, falls die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebs betrifft.[6]
  • Zur bewertungsrechtlichen Ermittlung des Bedarfswerts eines Erbbaugrundstücks vgl. BFH, Urteil v. 14.10.2020, II R 7/18, BStBl 2021 II S. 665.

    S. a. "Gebäude, Gebäudeteile, Grundstücke, Grund und Boden".

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