Darunter fallen Kohle-, Mineral-, Lehm-, Sand-, Kiesvorkommen und ähnliche Bodenschätze. Sie sind grundsätzlich ein unselbstständiger Teil des Grund und Bodens, in dem sie ruhen. Bei der Einordnung von Bodenschätzen als materielle bzw. immaterielle Wirtschaftsgüter ist zu differenzieren zwischen der Substanz als solcher (Bodenschatz, Kiesvorkommen) und den notwendigen Berechtigungen, den Bodenschatz zu gewinnen und zu nutzen (Gewinnungsrecht).

Steuerlich sind der Grund und Boden einerseits und der Bodenschatz andererseits nach Aufschließung 2 selbstständige und gleichwertig nebeneinander bestehende Wirtschaftsgüter, die häufig sogar verschiedenen Vermögenssphären, z. B. landwirtschaftliches Betriebsvermögen, Privatvermögen, angehören können.[1] Die Eigenschaft eines selbstständigen Wirtschaftsguts erlangt der Bodenschatz, wenn mit seiner Aufschließung, z. B. durch Stellung eines Antrags auf Genehmigung, oder Verwertung, z. B. Veräußerung, begonnen wird,[2] zumindest aber mit der Verwertung unmittelbar zu rechnen ist.[3]

Ein im eigenen Grund und Boden entdecktes und damit unentgeltlich und originär erworbenes Kiesvorkommen ist mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen; bei Abbau des Kiesvorkommens dürfen keine Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) aufwandswirksam vorgenommen werden.[4]

Ein zur Inanspruchnahme von AfS berechtigender Anschaffungsvorgang liegt jedoch vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter erwirbt und das Veräußerungsgeschäft einem Fremdvergleich standhält.[5]

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