Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / (d) Vervielfältiger

Rz. 68 Um den eigentlichen Gebäudewert bzw. Gebäudeertragswert zu errechnen, ist gem. § 185 Abs. 3 S. 1 BewG der Gebäudereinertrag mit dem sich aus der Anlage 21 zum BewG ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer des Gebäudes, § 185 Abs. 3 S. 2 BewG. Je höher der anzuwendende Liege...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Begünstigte Grundstücksarten

Rz. 68 Begünstigungsfähig sind grundsätzlich nur bebaute Grundstücke i.S.d. § 180 ff. BewG (siehe § 8 Rdn 39 ff.), nicht hingegen unbebaute Grundstücke i.S.d. § 179 BewG. Auch bebaute Grundstücksteile, wie z.B. wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes i.S.d. § 94 BGB, können Gegenstand der Befreiung sein. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehören zu den bebau...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / 3. Grundvermögen

Rz. 21 Die Legaldefinition zum Grundvermögen findet sich in § 176 Abs. 1 BewG. Demnach gehören zum Grundvermögen soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Verm...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / (b) Alterswertminderung

Rz. 81 Vom Gebäuderegelherstellungswert ist gem. § 190 Abs. 4 S. 1 BewG eine Alterswertminderung abzuziehen, da das Gesetz beim Herstellungswert von einem neu errichteten Gebäude ausgeht. Die Alterswertminderung wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 zum BewG bestimmt,[54] § 19...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / (a) Gebäuderegelherstellungswert

Rz. 76 Der Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich aus der Multiplikation der Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes, § 190 Abs. 1 S. 2 BewG. Die Regelherstellungskosten (RHK) sind in der Anlage 24 zum BewG enthalten, § 190 Abs. 1 S. 3 BewG. Es gelten also nicht die tatsächlichen Herstellungskosten des Gebäudes, sondern typisierte Werte. Maßgeblich f...mehr

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Betriebskosten im Wohnungseigentum

Zusammenfassung Begriff Der Begriff der Betriebskosten ist dem Mietrecht entlehnt. Eine eigenständige Bedeutung kommt ihm im Bereich des Wohnungseigentumsrechts nicht zu, da die in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gelisteten Betriebskostenarten ohnehin zu den Kosten i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören. Die Benennung der einzelnen Kostenpositionen entsprechend der...mehr

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Betriebskosten im Wohnungse... / 2 Einzelprobleme

2.1 Potenzielle und tatsächliche Umlagefähigkeit Die Vorgaben des § 2 der BetrKV stellen die maximal mögliche Belastung des Mieters mit Betriebskosten dar. Die tatsächliche Umlagefähigkeit im Einzelfall richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Mietvertrags. Insbesondere bei bereits länger bestehenden Mietverhältnissen wurden oft aufgrund der Verwendung veralteter Mus...mehr

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Verwaltervertrag / 3.2.2.3.1.8 Mahnungen säumiger Wohnungseigentümer

Mahnungen säumiger Wohnungseigentümer stellen unzweifelhaft einen Zusatzaufwand für den Verwalter dar. Insoweit war sich die Rechtsprechung Jahrzehnte lang darüber einig, dass dieser Zusatzaufwand mit der Verwaltergrundvergütung nicht abgegolten ist. Insoweit wurde dem Verwalter für Mahnungen ein Zusatzhonorar zugebilligt. Soweit sich dieses in einer Höhe von 10 bis 15 EUR b...mehr

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Betriebskosten im Wohnungse... / Zusammenfassung

Begriff Der Begriff der Betriebskosten ist dem Mietrecht entlehnt. Eine eigenständige Bedeutung kommt ihm im Bereich des Wohnungseigentumsrechts nicht zu, da die in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gelisteten Betriebskostenarten ohnehin zu den Kosten i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören. Die Benennung der einzelnen Kostenpositionen entsprechend der BetrKV ist nic...mehr

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Betriebskosten im Wohnungse... / 2.2 Zeitliches Abweichen von Ausgaben und Betriebskosten

Die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft ist mit Ausnahme der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung eine reine Einnahmen-Ausgaben-Abrechnung (s. "Jahresabrechnung "). Die Abrechnung von Betriebskosten gegenüber dem Mieter geht hingegen von der dem Kostenbegriff innewohnenden periodengerechten Zuordnung aus. Dies führt dazu, dass sowohl von Verwaltern als auch von ...mehr

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Betriebskosten im Wohnungse... / 1 Grundlagen

Die wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen zur Jahresabrechnung sehen eine geordnete und übersichtliche Darstellung von Einnahmen und Ausgaben vor. Eine Differenzierung der Ausgaben nach Kosten, die bei Vermietung einer Wohnung als umlagefähige Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden können, und nicht umlagefähigen Kosten, findet nicht statt. Die Definition der Betriebsk...mehr

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Betriebskosten im Wohnungse... / 2.1 Potenzielle und tatsächliche Umlagefähigkeit

Die Vorgaben des § 2 der BetrKV stellen die maximal mögliche Belastung des Mieters mit Betriebskosten dar. Die tatsächliche Umlagefähigkeit im Einzelfall richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Mietvertrags. Insbesondere bei bereits länger bestehenden Mietverhältnissen wurden oft aufgrund der Verwendung veralteter Musterverträge bestimmte Kostenarten nicht als umla...mehr

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Verwaltervertrag / 3.2.4 Ermächtigung zum Führen von Hausgeldverfahren

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, sämtliche Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die unbedeutend und nicht mit erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden sind. Mit Blick auf Hausgeldverfahren für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, kapriziert sich der Gesetzgeber auch insoweit au...mehr

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Bestellung des Verwalters / 4.2 Erstbestellung durch Beschluss

Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG bereits mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher entsteht, kann bereits der teilende Eigentümer den Erstverwalter durch Ein-Personen-Beschluss bestellen. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher entsteht, ist das Rechtsinstitut der "werdenden Wohnungseigentümerg...mehr

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Verwaltervertrag / 3.2.3.2 Sachverständigen-Budget

Insbesondere hinsichtlich eines im Sondereigentum auftretenden Feuchtigkeitsschadens im Bereich des Gemeinschaftseigentums sollte der Verwalter zügig und flexibel in der Lage sein, für die Klärung der Schadensursache einen Sonderfachmann beauftragen zu können, ohne zuvor eine Eigentümerversammlung einberufen zu müssen. Freilich wäre der Verwalter mit Blick auf das Außenverhä...mehr

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Bestellung des Verwalters / 10 Rechtsprechungsübersicht

Anfechtung des Bestellungsbeschlusses Der Bestellungsbeschluss ist für ungültig zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Bestellung dieses Verwalters spricht. Ein solcher Grund ist zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumu...mehr

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Verwaltervertrag / 3.2.2.3.1.2 Veräußerungszustimmung gemäß § 12 WEG

Ist die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung eines Wohnungseigentums gemäß § 12 WEG erforderlich, kann er für den tatsächlich eintretenden Veräußerungsfall ein Sonderhonorar vereinbaren. Angemessen dürfte hier eine Pauschale in Höhe von 200 bis 300 EUR sein.[1] Zu beachten ist, dass die Sondervergütung im Fall der Veräußerungszustimmung stets als Pauschale vereinbart wer...mehr

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Bestellung des Verwalters / 9 Nachweis der Bestellung

In bestimmten Fällen muss die Eigenschaft, Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein, nachgewiesen werden. Dies ist allgemein dann der Fall, wenn wie z. B. im Grundbuchverfahren gemäß § 29 GBO die Vorlage öffentlich beglaubigter Urkunden vorgesehen ist. Praxis-Beispiel Veräußerungszustimmung Wichtigstes Beispiel ist in diesem Zusammenhang die Veräußerungszustimmun...mehr

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Bestellung des Verwalters / 6.4 Beschlussanfechtung

Grundsätzlich ist der Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters erfolgreich anfechtbar, wenn ein wichtiger Grund gegen die Wiederbestellung vorliegt. Ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht der Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters, wenn die Wiederbestellung erfolgt, ohne dass die Eckpunkte der Konditionen des Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in...mehr

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Verwaltervertrag / 3.4 Widerrufsrecht

Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine Verbrauchereigenschaft gemäß § 13 BGB bereits dann zu, wenn ihr auch nur ein Verbraucher angehört.[1] In aller Regel handelt es sich daher beim Verwaltervertrag um einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB. Ob der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Widerrufsrecht nach §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB mit Blick auf einen von ih...mehr

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Trampolin / 1.2 Nutzung und Verkehrssicherung

Ausgangspunkt der Betrachtung ist daher die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG. Hiernach ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums nach Maßgabe des § 14 WEG berechtigt. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer dabei gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und B...mehr

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Bestellung des Verwalters / 4.2.1.3.1 Einberufung der Versammlung

Existieren weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat, können sämtliche Wohnungseigentümer eine Eigentümerversammlung einberufen, soweit nicht von der Möglichkeit des § 24 Abs. 3 WEG Gebrauch gemacht wurde, beschlussweise einen Wohnungseigentümer zur Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen zu ermächtigen.[1] Durch Initiative eines Wohnungseigentümers Einer der Wohn...mehr

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Bestellung des Verwalters / 1.2 Verwalterlose Gemeinschaft

Ist ein Verwalter nicht bestellt, vertreten gemäß § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG die Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft. Sie vertreten die Wohnungseigentümergemeinschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als Gesamtvertreter. Sollen Maßnahmen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingeleitet werden, bedarf es der Mitwirkung eines jeden Wohnungseigentümers. Di...mehr

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Gemeinschaftseigentum / 3 Gegenstand des Gemeinschaftseigentums

Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Räume und Gebäudeteile, die nicht gemäß vorstehender Regelung zum Sondereigentum erklärt sind. Zu gemeinschaftlichem Eigentum gehören insbesondere diejenigen Teile und Anlagen des Gebäudes, die für deren Bestand und Sicherheit erforderlich sind, also die Grund- und Umfassungsmauern sowie die tragenden Zwischenwände und das...mehr

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Gemeinschaftseigentum / Zusammenfassung

Begriff Nach § 1 Abs. 5 WEG sind das Grundstück und das Gebäude gemeinschaftliches Eigentum, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes zwingend Gemeinschaftseigentum, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen,...mehr

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Bestellung des Verwalters / 8.1.1 Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung

Nach § 24 Abs. 3 WEG haben die Wohnungseigentümer die Möglichkeit, einen Wohnungseigentümer durch Beschluss zur Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen zu ermächtigen. Bedeutung hat diese Möglichkeit insbesondere in verwalterlosen Gemeinschaften, in denen auch ein Verwaltungsbeirat nicht bestellt ist. Die Wohnungseigentümer können insoweit auch für eine Einberufungsb...mehr

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Bestellung des Verwalters / 6 Wiederbestellung

Nähert sich die Amtszeit des bestellten Verwalters ihrem Ende, sollte er rechtzeitig an seine Wiederbestellung denken. Wie die Erstbestellung des Verwalters bedarf auch die Wiederbestellung des Verwalters entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Die Wiederbestellung kann bis zum Höchstbestellzeitraum von 5 Jahren erfolgen. Dies gilt auch für den erstbestellten...mehr

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Verwaltervertrag / 3.2.1 Laufzeit des Vertrags

§ 26 Abs. 2 Satz 1 WEG begrenzt den Zeitraum der Bestellung des Verwalters in zweifacher Hinsicht: Der Bestellungszeitraum des Erstverwalters nach Begründung von Wohnungseigentum ist auf 3 Jahre begrenzt, im Übrigen ist der Bestellungszeitraum auf 5 Jahre beschränkt. In aller Regel ist es sinnvoll, aber nicht zwingend, die Vertragslaufzeit an den Bestellungszeitraum zu koppeln....mehr

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Bestellung des Verwalters / 4.2.1.2 Bestellung durch Umlaufbeschluss

Selbstverständlich kann die Bestellung des Verwalters auch im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG erfolgen. Die Initiative zur entsprechenden Beschlussfassung kann von jedem Wohnungseigentümer ausgehen. Zu beachten ist allerdings, dass ein Beschluss im Umlaufverfahren nur dann zustande kommt, wenn sämtliche (werdenden) Wohnungseigentümer dem Beschlussantrag zustimmen. Dies g...mehr

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Verwaltervertrag / 4 Vertrag aushandeln

Das Aushandeln und Abschließen des Verwaltervertrags gehört zu den ureigensten Aufgaben der Wohnungseigentümerversammlung.[1] Damit die Wohnungseigentümer ihr Ermessen ausreichend ausüben können, muss ihnen der Entwurf des Verwaltervertrags im Vorfeld der Beschlussfassung bekannt sein. Die Rechtsprechung verlangt insoweit, dass der Vertragsentwurf der beschlussfassenden Wohn...mehr

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Verwaltervertrag / 3.2.2.3.2 Umlage auf Verursacher

Vielfach werden Sonderhonorare durch einzelne Wohnungseigentümer verursacht. Dies ist insbesondere der Fall bei vereinbarter Veräußerungszustimmung, erforderlicher Mahnung, der Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, erforderlicher gerichtlicher Geltendmachung von Hausgeldrückständen. Schuldnerin der Verwaltervergütung ist aber die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Vertrag...mehr

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Gemeinschaftseigentum / 1 Grundsätze

Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, auch dann zwingend Gemeinschaftseigentum, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden. Von erheblicher Bedeutung ist in...mehr

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Bestellung des Verwalters / 3.1.2 Der zertifizierte Verwalter

Gravierende Änderungen hat das WEMoG für die Verwalterpraxis allerdings durch den in § 26a WEG geregelten "zertifizierten Verwalter" gebracht. Nach wie vor benötigt der Verwalter keine Ausbildung, um seinen Beruf ausüben zu können. Seit dem 1.12.2023 widerspricht allerdings die Bestellung eines nicht nach § 26a WEG zertifizierten Verwalters gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 6, 48 Abs. ...mehr

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Bestellung des Verwalters / 4.2.1.1 Einholen von Vergleichsangeboten

Bei einer Erst- bzw. Neubestellung des Verwalters müssen zwingend Vergleichsangebote mehrerer Verwalter eingeholt werden. Daneben müssen auch Verwaltervertragsentwürfe vorliegen und die Erklärung der Verwalterunternehmen, die Verwaltung tatsächlich übernehmen zu wollen. Vergleichsangebote Wie allgemein bei Maßnahmen, die zu einem größeren Kostenaufwand der Wohnungseigentümer f...mehr

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Bestellung des Verwalters / 4.2.1.3.2 Erforderliche Mehrheit

Wenngleich zur Verwalterbestellung die einfache Mehrheit erforderlich ist, genügt die relative Stimmenmehrheit dann nicht, wenn die Wohnungseigentümer über mehrere Bewerber gleichzeitig abstimmen.[1] Stellen sich mehrere Personen für das Amt des Verwalters zur Wahl, muss über jede Person abgestimmt werden, sofern nicht ein Bewerber bereits die absolute Mehrheit erreicht und ...mehr

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Gemeinschaftseigentum / 5.1 Vereinbarte Kostentragungsregeln

Um abschließend beurteilen zu können, wer für diverse Einrichtungen finanziell aufzukommen hat, müssen immer die in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vorgenommenen Kostentragungsregeln beachtet werden, so keine entsprechenden Beschlüsse gefasst sind.[1] Hinweis Übertragung auf den Sondereigentümer Hier kann es nämlich sein, dass für begrifflich eigentlich dem Gemeinsc...mehr

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Trampolin / 2.2 Benutzungsregelung

Auch wenn das Aufstellen eines mobilen Trampolins nicht als bauliche Maßnahme anzusehen ist, bedarf es einer beschlussweisen Benutzungsregelung nach §§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1 Satz 3 WEG, wenn nicht auszuschließen ist, dass lediglich der Wohnungseigentümer das Trampolin nutzen wird, der es temporär aufstellen will. Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer letztlich verk...mehr

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Verwaltervertrag / 3.2.2.3.1.4 Rechtsstreitigkeiten

Verwalter führt Verfahren selbst Unproblematisch kann im Verwaltervertrag ein Sonderhonorar für das Führen sowohl von Aktivverfahren des Verwalters für die GdWE als auch in gegen die GdWE gerichteten Verfahren geregelt werden, wenn dies im Verwaltervertrag transparent und ausdrücklich geregelt ist. Verwalter führt Verfahren selbst Für den Fall, dass ein Verwalter das Verfahren ...mehr

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Bestellung des Verwalters / 6.1 Richtiger Zeitpunkt

Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG darf die Wiederbestellung frühestens ein Jahr vor Ablauf des Bestellungszeitraums erfolgen. Wird die Wiederbestellung des Verwalters entgegen den gesetzlichen Vorgaben länger als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit vorgenommen, so ist der entsprechende Eigentümerbeschluss nichtig.[1] Berechnungsbeispiel...mehr

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Bestellung des Verwalters / 3.1.3 Verwaltungserfahrung

Neben dem Kriterium der Zertifizierung bzw. Gleichstellung, stellt auch eine gewisse Verwaltungserfahrung ein Kriterium der Ordnungsmäßigkeit einer Verwalterbestellung dar. Nach Auffassung des BGH[1] stellt die Tatsache, dass der neue Wohnungseigentumsverwalter lediglich über Erfahrungen in der Verwaltung eigener Immobilien verfügt, für sich genommen allerdings noch keinen w...mehr

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Bestellung des Verwalters / 8 Gerichtliche Bestellung

Da jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat, hat er auch einen Anspruch auf Bestellung eines Verwalters. Die Bestellung eines Verwalters entspricht stets ordnungsmäßiger Verwaltung. Ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters besteht grundsätzlich auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nur a...mehr

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Trampolin / 2.1 Gestattungsbeschluss

Ist das Trampolin als bauliche Veränderung zu qualifizieren, weil es fest im Boden verankert werden soll, bedarf es nach § 20 Abs. 1 WEG eines entsprechenden Gestattungsbeschlusses. Dieser bedarf lediglich der einfachen Mehrheit nach § 25 Abs. 1 WEG. Allgemein anerkannt ist, dass bauliche Veränderungen auch noch nachträglich durch Beschlussfassung genehmigt werden können. Von...mehr

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Bestellung des Verwalters / 4.2.1.3.3 Abstimmungsvorgang

Im Rahmen der konkreten Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters ist bei mehreren Kandidaten zunächst durch unverbindliche Beschlussanträge zu ermitteln, auf welchen Verwalter die meisten Stimmen entfallen. Sodann wird dieser Verwalter förmlich durch Beschlussfassung zum Verwalter bestellt. Entsprechendes sollte in der Versammlungsniederschrift dokumentiert werden...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bestellung des Verwalters / 6.2 Alternativangebote einholen?

In aller Regel bedarf es bei der Wiederbestellung nicht des Einholens von Vergleichsangeboten. Allerdings sind 3 Ausnahmen zu berücksichtigen[1]: Die Verwaltung erfolgt nicht mehr so effizient, wie dies in der Vergangenheit der Fall war; das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter hat sich aus anderen Gründen verschlechtert; die von dem bisherigen Verwalter angebo...mehr

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Verwaltervertrag / 1.2 Mit wem wird der Vertrag geschlossen?

Als Vertragsparteien des Verwaltervertrags stehen sich der Verwalter auf der einen Seite und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähiger Verband auf der anderen Seite gegenüber. Vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 wurde der Verwaltervertrag als ein solcher mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer angesehen, da ...mehr

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Verwaltervertrag / 5.1.3 Stimmrecht

Hinsichtlich des Stimmrechts der Wohnungseigentümer sind im Fall der Beschlussfassung über den Verwaltervertrag dann keine Besonderheiten zu berücksichtigen, wenn der Verwalter nicht aus den Reihen der Wohnungseigentümer stammt. Stimmrechtsverbote Ist der potenzielle Verwalter gleichzeitig auch Wohnungseigentümer, stellt sich allein die Frage, ob er bei der Beschlussfassung üb...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Trampolin / 3.1 Verwalterpflichten

Die Grundbefugnisse und -pflichten des Verwalters regelt § 27 WEG. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Hieraus folgt zunächst, dass der Verwalter rechtsverbin...mehr

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Verwaltervertrag / 3.2.2.3.1.1 Zusätzliche Eigentümerversammlungen

Gemäß § 24 Abs. 1 WEG hat der Verwalter mindestens einmal jährlich eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Nach § 24 Abs. 2 WEG hat er auch Eigentümerversammlungen in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen und dann einzuberufen, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlan...mehr

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Verwaltervertrag / 3.2.2.3.1.5 Haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Verwalter kann sich ein Sonderhonorar für den Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen ausbedingen.[1] In diesem Zusammenhang wurde es sogar für möglich gehalten, das Zusatzhonorar unter sämtlichen Wohnungseigentümern verteilen zu können, unabhängig davon, ob der Verwalter für alle Sondereigentumseinheiten einen entsprechenden Ausweis vornimmt.[2] Musterklausel: Sonde...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftseigentum / 4 Abnahme

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums vom Bauträger obliegt grundsätzlich jedem Wohnungseigentümer gesondert. Zwar ist dies nicht im Interesse des Bauträgers, der auch an einer Abnahmewirkung zulasten von "Nachzüglererwerbern" interessiert ist. Allerdings kann er insoweit vertraglich keine wirksamen Regelungen treffen. So ist auch eine vom Bauträger vorformulierte Klausel, ...mehr