Das Insolvenzgericht kann nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners geht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf diesen über, wenn das Gericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO unter anderem das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten. Wird hingegen ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Entsprechendes wird im Verhältnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zu dem Verwalter gelten.

Besitzt der vorläufige Insolvenzverwalter Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners, muss er die Hausgeldforderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfüllen. Erfüllt der vorläufige Insolvenzverwalter die Forderungen nicht, handelt es sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens um einfache Insolvenzforderungen und um keine Masseverbindlichkeit.

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