Als Gegenstand eines Sondernutzungsrechts in Betracht kommen das gesamte gemeinschaftliche Eigentum, vor allem

  • Garten- oder Terrassenflächen,
  • Stellplätze,
  • Keller- oder Bodenräume,
  • aber auch Anlagen, Einrichtungen und wesentliche Gebäudebestandteile.

Allein am Sondereigentum können Sondernutzungsrechte nicht begründet werden.[1]

Einem Sondernutzungsrecht steht es nicht entgegen, dass der entsprechende Raum oder die entsprechende Fläche der einzige Zugang zum gemeinschaftlichen Eigentum ist. Ein solches Sondernutzungsrecht muss allerdings ein Mitgebrauchsrecht der anderen Wohnungseigentümer vorsehen. Diesen muss es erlaubt sein, regelmäßig den Raum, der hinter dem Raum liegt, an dem ein Sondernutzungsrecht besteht, zu betreten.[2] Dies muss ausdrücklich angeordnet werden. Ein dauerhafter Mitgebrauch kann nicht aus § 242 BGB hergeleitet werden.[3] Für den Zugang zum Sondereigentum gilt nichts anderes.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge