Da der gute Glaube zugunsten des Erwerbers wirkt, erwirbt er das fälschlich eingetragene Recht mit all seinen Bestandteilen.

 
Praxis-Beispiel

Sondernutzungsrecht

Im Grundbuch ist zugunsten des veräußernden Wohnungseigentümers ein Sondernutzungsrecht eingetragen, das nie begründet wurde. Zugunsten des gutgläubigen Erwerbers gilt dieses Sondernutzungsrecht als begründet.

Umgekehrt verliert der wahre Berechtigte, also derjenige, der fälschlicherweise nicht im Grundbuch eingetragen war, infolge eines wirksamen Rechtserwerbs nach § 892 BGB seine Rechtsposition. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Grundbuchverkehrs überwiegt also gegenüber einem Integritätsinteresse. Entsprechendes gilt für nicht eingetragene Rechte. Sie verlieren ihre Wirkung. Im Bereich des Wohnungseigentums kann sogar der Fall eintreten, dass bei gutgläubigem Erwerb einer Sondereigentumseinheit eine Dienstbarkeit insgesamt, also auch im Verhältnis zu den anderen Sondereigentümern, erlischt.[1]

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