Nach § 650a Abs. 2 BGB ist ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks dann ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Zunächst kann sich die Instandhaltung also lediglich auf Bauwerke beziehen und nicht auf Außenanlagen, was bereits der Wortlaut der Norm zum Ausdruck bringt.

Bezüglich dessen, was insoweit als Instandhaltung anzusehen ist, verweisen die Gesetzesmaterialien[1] auf die Bestimmung des § 2 Abs. 9 HOAI. Hiernach sind Instandhaltungen Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustands eines Bauwerks, also Wartungs-, Pflege und Inspektionsarbeiten.

 
Praxis-Beispiel

Betroffene Bereiche des Gemeinschaftseigentums

Für den Bereich des Wohnungseigentums gelten insoweit als Bauverträge insbesondere solche, die die Erhaltung von Fassaden, Dächern und Tiefgaragen zum Gegenstand haben.

Die gängigen Wartungsverträge betreffend Heizung oder Aufzug stellen keine Bauverträge dar.

[1] BT-Drs. 18/8486 S. 53.

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