Verfahrensvorschriften des WEG
Die WEG-Verfahrensvorschriften finden sich in §§ 43 bis 45 WEG.
- § 43 Abs. 2 WEG bestimmt, was eine WEG-Streitigkeit ist und ordnet für diese die ausschließliche örtliche Zuständigkeit an.
- § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmt den Sitz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
- § 43 Abs. 2 Satz 2 WEG bestimmt eine Sonderzuständigkeit für gegen Wohnungseigentümer gerichtete Haftungsklagen.
- Gegenstand von § 44 WEG sind die Besonderheiten der Beschlussklagen. Dies sind die Anfechtungs-, die Nichtigkeits- und die Beschlussersetzungsklage.
- § 45 WEG regelt für die Anfechtungsklage die Klage- und Klagebegründungsfrist und ordnet die entsprechende Anwendung von §§ 233 bis 238 ZPO an.
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