Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Protokoll der Eigentümerver... / 8.1 Berichtigung durch Ersteller/Unterzeichner

Der Ersteller der Niederschrift kann zusammen mit den weiteren Unterzeichnern jederzeit eine fehlerhafte Niederschrift korrigieren.[1] Freilich sind die Wohnungseigentümer hiervon in Kenntnis zu setzen. Ist der Verwalter zur Übersendung der Niederschrift verpflichtet, hat er die korrigierte Fassung der Niederschrift den Wohnungseigentümern zu übersenden. Ist eine Übersendung...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.11.3 Übersendung der Niederschrift

Nach dem Gesetz ist der Verwalter nicht verpflichtet, den Wohnungseigentümern die Versammlungsniederschriften zu übersenden. Es dürfte aber im Interesse aller Wohnungseigentümer liegen, dass ihnen diese übersandt werden. Eine entsprechende Verpflichtung des Verwalters kann durchaus in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen werden, wenn gleichzeitig ein Sondervergütungsanspruch...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 4.4.2 Bedenkenhinweise

Werden Beschlüsse gefasst, bei denen der Verwalter bereits im Rahmen der Beschlussfassung bestimmte Bedenkenhinweise geäußert hat, sind diese auch unbedingt in die Niederschrift aufzunehmen. So wird z. B. ein Beschluss über eine längerfristige Kreditaufnahme u. a. deshalb für ungültig erklärt, weil die Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung nicht über die im Innenverhält...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 4.2.2 Ursachenklärung

Vor der Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen muss freilich der konkrete Bedarf geklärt sein. Es muss also sowohl der Schadensumfang als auch dessen Ursache geklärt sein.[1] Es widerspricht jedenfalls regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, mit hohem Kostenaufwand Maßnahmen zu veranlassen, bevor die Ursache von Mängeln überhaupt geklärt ist.[2] Abhängig von der Höhe der Gu...mehr

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WEMoG von A - Z / 14 Bauliche Veränderung: Beseitigung

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 5.3 Weitere Pflichten

Nach wie vor wird der insoweit unveränderte § 24 Abs. 1 WEG den Verwalter zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung mindestens einmal jährlich verpflichten. Nach wie vor wird der Verwalter auf Grundlage des § 24 Abs. 2 WEG zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet sein, wenn dies mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer verlangen. Auch den Vor...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3.4.3 Tatsächlich vorhandenes Vermögen

Daneben muss der Vermögensbericht eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Das wesentliche Vermögen umfasst insbesondere alle Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einzelne Wohnungseigentümer und Dritte; alle Verbindlichkeiten; sonstige Vermögensgegenstände. Zu 1: Forderungen der Gemeinschaft In erster Linie sind sämtliche Forderunge...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 4.2 Abberufung des Verwalters

Neu: Abberufung des Verwalters ist jederzeit möglich Einschneidende Änderungen wird es für die Abberufung des Verwalters geben. Die Abberufung kann nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 WEG n. F. nicht mehr an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft werden. Die Wohnungseigentümer sollen sich also leichter vom Verwalter trennen können, wenn sie mit seiner Tätigkeit n...mehr

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Vermögensbericht / 3 Wer hat den Vermögensbericht zu erstellen?

Nach § 28 Abs. 4 WEG n. F. hat der Verwalter den Vermögensbericht zu erstellen. Wie im Fall der Jahresabrechnung, ist nicht definitiv geklärt, ob ggf. der mit Ablauf der jeweiligen Wirtschaftsperiode ausscheidende Verwalter zur Erstellung des Vermögensberichts verpflichtet ist oder sein Amtsnachfolger, obwohl die besseren Gründe für den Amtsnachfolger sprechen.[1] Wichtig Ans...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 5.2.1 Dauerregelungen möglich

Hatte § 16 Abs. 4 WEG a. F. lediglich eine Kostenverteilungsänderung im konkreten Einzelfall einer Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erlaubt, können auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nunmehr Dauerregelungen beschlossen werden. Praxis-Beispiel Fenstererhaltung Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die einzelnen Wohnungsei...mehr

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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 3.3.1 Aufzunehmende Urteilsformeln

Aufzunehmen sind die Urteilsformeln aller Rechtsstreitigkeiten gem. § 43 WEG, nicht nur die infolge eines Beschlussklageverfahrens gem. § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG ergangenen. Zunächst regelt § 43 Abs. 1 WEG Streitigkeiten außenstehender Dritter gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und auch Streitigkeiten außenstehender Dritter gegen einzelne Wohnungseigentümer, soweit St...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 1.6 Abgrenzung zu Modernisierung bzw. baulicher Veränderung

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kennt das Wohnungseigentumsgesetz auch den Begriff der Modernisierung nicht mehr. Änderungen durch das WEMoG Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums stellen bauliche Veränderungen dar. Modernisierungsmaßnahmen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer? Seit Inkrafttreten des WEMoG...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.1.1 Nicht privilegierte Gestattungsmaßnahme

Ein Wohnungseigentümer, dem die Durchführung einer baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG n. F. gestattet wurde, hat grundsätzlich die entsprechend entstehenden Kosten zu tragen. Praxis-Beispiel Das Klimagerät Auf seinen Wunsch hin wird einem Wohnungseigentümer die Montage eines Klimageräts im Bereich seines Balkons gestattet. Der Wohnungseigentümer hat die Kosten dieser B...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.6.3 Jahresabrechnung

Verwalterwechsel Mit Blick auf die bislang ungeklärte Frage, welcher Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr bei einem Verwalterwechsel zum Jahreswechsel (Ausscheiden des Verwalters mit Ablauf des 31. Dezember – Amtsbeginn des Nachfolgeverwalters am 1. Januar) verpflichtet ist[1], sollte für eine entsprechende Klarstellung in der Gemeinschaftsor...mehr

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WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / Zusammenfassung

Überblick Das WEMoG führt zu einer grundlegenden Änderung der Rechtsstellung des Verwaltungsbeirats, ermöglicht den Wohnungseigentümern auf ihre Anlage zugeschnitten, die Mitgliederzahl des Verwaltungsbeirats flexibel zu regeln und beschränkt die Haftung der unentgeltlich tätigen Verwaltungsbeiratsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG n...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.9.1 Anzahl der Beiratsmitglieder

Seit Inkrafttreten des WEMoG schreibt das WEG keine konkrete Anzahl von Beiratsmitgliedern mehr vor. Abhängig von den konkreten Bedürfnissen der jeweiligen Eigentümergemeinschaft kann die Mitgliederzahl flexibel festgelegt werden. Nach alter Rechtslage musste der Verwaltungsbeirat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. aus 3 Wohnungseigentümern bestehen. Gerade in kleineren Geme...mehr

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WEMoG von A - Z / 22 Beschlussanfechtungsverfahren

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 1 Wirtschaftsplan

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.3.4 Niederschriften

Der Verwaltungsbeirat muss nicht – auch nicht entsprechend § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG – über seine Sitzungen Niederschriften führen. Hinweis Verwaltungsbeirat führt Niederschriften Führt der Verwaltungsbeirat Niederschriften, gehören diese zu den Verwaltungsunterlagen und stehen im Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 18 Abs. 4 WEG ...mehr

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WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / 4.3 Überwachung des Verwalters

Überblick Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. unterstützt und überwacht der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Die Ergänzung des Gesetzeswortlauts um die "Überwachung" des Verwalters wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses in das Gesetz aufgenommen.[1] Nach Auffassung des Gesetzgebers wird damit der gestiegenen Bedeutung der Rolle des Verw...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 4.1 Rubrum

Zunächst sind die Parteien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung wird auch Rubrum genannt. Wie § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG in diesem Zusammenhang zum Ausdruck bringt, ist die Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Praxis-Beispiel Anfechtungsklage Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Kastanienweg 13 in 76953 Gernsbach belegen. Verwalter ist die Fi...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 2 Beschlussfassung im Umlaufverfahren

Mit Blick auf die in § 23 Abs. 3 WEG a. F. geregelten Umlaufbeschlüsse im (ehemals) schriftlichen Verfahren, sind 2 bedeutsame Änderungen durch das WEMoG zu berücksichtigen, die erhebliche Erleichterungen für die Praxis mit sich bringen werden.mehr

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WEMoG: Entstehung der Wohnu... / Zusammenfassung

Überblick Die Rechtsfiguren der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" und des "werdenden Wohnungseigentümers" wird es mit Inkrafftreten des WEMoG nicht mehr geben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht künftig bereits mit Anlage der Wohnungsgrundbücher als "Ein-Personen-Gemeinschaft".mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 4.4.3 Namentliche Protokollierung bei baulicher Veränderung

Bei Maßnahmen der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums besteht seit jeher der Grundsatz, dass diejenigen Wohnungseigentümer, die einem Beschluss über die Maßnahme nicht zugestimmt haben, auch nicht verpflichtet sind, die anteiligen Kosten zu tragen. Sie sind dann aber auch nicht berechtigt, entsprechende Nutzungen zu ziehen. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.20...mehr

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Das neue WEG: Gesetzestext ... / 3.8 GKG alte Fassung / GKG neue Fassung

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 5.5 Beschlussdurchführung trotz Anfechtungsverfahrens?

Grundsätzlich ist der Verwalter verpflichtet, auch angefochtene Beschlüsse durchzuführen.[1] Ist der angefochtene Beschluss allerdings offensichtlich nichtig, ist er auch nicht durchzuführen. Im Übrigen hat der Verwalter kein Durchführungsermessen. Auch wenn der Beschluss aus Sicht des Verwalters fehlerhaft ist, kann er nicht für die Wohnungseigentümer entscheiden, ihn nicht...mehr

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.2.1 Grundsätze

Im Zuge der ursprünglich vom Gesetzgeber angedachten Erweiterungen der Verwalterkompetenzen, die insbesondere bei den Wohnungseigentümerverbänden auf heftige Kritik gestoßen waren, waren im Gegenzug allseits Rufe nach einem Sachkundenachweis des Verwalters laut geworden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde entsprechendes dann auch von der Regierungskoalition angekünd...mehr

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WEMoG: Nutzung, Gebrauch un... / Zusammenfassung

Überblick Neuerungen bringt das WEMoG im Hinblick auf § 13 Abs. 2 WEG n. F. mit sich. Ein Wohnungseigentümer, der eine (bauliche) Veränderung seines Sondereigentums nach § 13 Abs. 2 WEG n. F. vornehmen möchte, benötigt keine Gestattung (also keinen Gestattungsbeschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer), wenn keinem anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geo...mehr

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WEMoG von A - Z / 141 Verwaltervertrag

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Protokoll der Eigentümerver... / 5 Frist

Innerhalb welcher Frist der Verwalter die Niederschrift zu erstellen hat, lässt sich dem Wohnungseigentumsgesetz erst seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 entnehmen. Die Versammlungsniederschrift ist nunmehr unverzüglich zu erstellen. Neben der unverzüglichen Eintragung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung, ist der Verwalter jetzt auch v...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 5.1.2 Verteidigungsanzeige durch Verwalter

Für den Fall, dass der Verwalter innerhalb der 2-Wochen-Frist keinen geeigneten Rechtsanwalt findet, muss er als Verfahrensführungsbefugter selbst die Verteidigungsbereitschaft für die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzeigen. Musterschreiben: Verteidigungsanzeige des Verwalters im Beschlussanfechtungsverfahren Amtsgericht Düsseldorf – Abteilung für WE-Sachen – Wer...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag stellt die Rechte der Verwaltungsbeiräte und deren Pflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und/oder den Wohnungseigentümern vor.mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / Zusammenfassung

Überblick Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG)[1] am 1.12.2020 wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft als "teilrechtsfähig" bezeichnet. Diese Teilrechtsfähigkeit wiederum beruhte auf einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2005[2], die im Zuge der WEG-Reform 2007[3] kodifiziert wurde. Da der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nunmehr nach...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.3.3 Zweitbeschlussfassung

Ist der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. bezüglich einzelner Kostenpositionen geändert worden und stellt sich heraus, dass die Kostenverteilungsänderung entgegen der Vorstellung der Wohnungseigentümer doch nicht ausreichend interessengerecht ist, stellt sich die Frage, ob die Wohnungseigentümer dann befugt...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.2.1 Grundsätze

Neben der Verpflichtung zur Erstellung der Versammlungsniederschrift hat der Verwalter seit dem 1.7.2007 die weitere gesetzliche Verpflichtung, eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung ersetzt also nicht die Pflicht zur Erstellung der Versammlungsniederschriften, sondern besteht zusätzlich. Auch vor dem Hintergrund, dass Beschlüsse auf...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 7 Pflicht zur Streitverkündung

Streitet ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einer Beschlussklage, ist der Verwalter an das Ergebnis dieses Rechtsstreits nicht gebunden. Anders ist es, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihm nach § 72 Abs. 1 ZPO den Streit verkündet hat. Denn der Streitverkündete wird im Verhältnis zu der Hauptpartei grundsätzlich mit der Behaup...mehr

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WEMoG von A - Z / 143 Verwaltungsunterlagen (Einsicht und Aufbewahrung)

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 7 Mehrausanlagen

Unabhängig davon, ob dem Charakter einer Mehrhausanlage dadurch entsprochen wird, dass Untergemeinschaften mit eigenen Beschluss- und somit Verwaltungskompetenzen eingeräumt sind, können Untergemeinschaften niemals eigenständig rechtsfähig sein. Sie bleiben Teil der (Gesamt-)Wohnungseigentümergemeinschaft.[1] Praxis-Beispiel Dachinstandsetzung Die Wohnungseigentumsanlage beste...mehr

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.3.1 Weitere Rücklagen

Das WEMoG sieht in § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 19 Abs. 1 WEG n. F. ausdrücklich die Möglichkeit der Bildung weiterer Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage vor. In Betracht kämen hier Liquiditätsrücklagen, Rücklagen zur Finanzierung der Verteidigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Beschlussklagen oder Rücklagen zur Finanzierung von Maßnahmen der baulichen Veränderu...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.1 Grundsätze

Die Neuregelung in § 44 WEG n. F. stellt bereits in der Überschrift klar, dass Beschlüsse nicht nur unter Anfechtungsgründen leiden, sondern auch nichtig sein können; die Voraussetzungen der Nichtigkeit regelt § 23 Abs. 4 WEG unverändert weiter. Frühzeitig hatte der BGH[1] bereits von "Beschlussmängelklagen" gesprochen und klargestellt, dass auch dann, wenn ein klagender Woh...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.2.2 Erhaltungspflicht des Sondernutzungsrechts

Werden Sondernutzungsrechte begründet, sollten dem Sondernutzungsberechtigten die Erhaltung und die Verkehrssicherung der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums in eigener Verantwortung auferlegt werden. Zwar umfasst eine derartige Regelung automatisch auch eine entsprechende alleinige Kostentragungspflicht des sondernutzungsberechtigte...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 5.1.3 Früher erster Termin

Auch wenn das Gericht statt eines schriftlichen Vorverfahrens anzuordnen, einen frühen ersten Termin bestimmt, wird in der richterlichen Verfügung der Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Daneben wird die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer binnen bestimmter Frist aufgefordert, auf die Klage zu erwidern. Vereinzelt kurze Fristen zur Klageerwiderung Immer noc...mehr

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WEMoG von A - Z / 80 Nebenintervention

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 1.1 Allgemeines

Ob ein Verwaltungsbeirat gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen Aufwendungsersatz hat, ist danach zu beurteilen, in welcher rechtlichen Beziehung er zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und zu den Wohnungseigentümern steht.mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.7.2 Gegenüber Dritten

Treten die Verwaltungsbeiräte gegenüber Dritten, z. B. dem Verwalter, im Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer auf, kommt eine Haftung der Wohnungseigentümer nach §§ 278, 831 BGB in Betracht.mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 3.2 Wirkung der Anfechtung

"Schwebende" Beschlussgültigkeit Ein Beschluss ist so lange gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Abzustellen ist dabei nicht auf den Zeitpunkt einer erstinstanzlichen Entscheidung, sondern auf die unanfechtbare Entscheidung des mit der Berufung befassten Landgerichts oder des mit der Revision befassten Bundesgerichtshofs.[1] Erst das Urteil, wonach der Besch...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 4.1.1 Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und die nicht zu erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Eines entsprechenden Ermächtigungsbeschlusses bedarf es nicht. Im Rahmen seiner gesetzlichen Ermächtigung hat der Verwalter umfassen...mehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1 Fälligkeitsregelungen

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.3.1 Kostenverteilung unter allen

Haben alle Wohnungseigentümer der baulichen Veränderung zugestimmt oder sind alle Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 2 WEG n. F. verpflichtet, die Kosten der Maßnahme zu tragen, weil ein Fall des § 21 Abs. 2 WEG n. F. vorliegt, erfolgt die Kostenverteilung sachlogisch unter allen Wohnungseigentümern nach dem gesetzlichen, vereinbarten oder aber auch auf Grundlage von § 21 Abs...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 5.3.1 Beitritt – ja oder nein?

Mit der Beiladung zum Rechtsstreit wird dem Verwalter die Möglichkeit eingeräumt, dem Rechtsstreit entweder aufseiten des klagenden Wohnungseigentümers oder aber aufseiten der übrigen beklagten Wohnungseigentümer beizutreten. Tritt er keiner der Parteien bei, wird der Rechtsstreit gemäß § 74 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Verwalter fortgesetzt. Für ihn stellt sich also zu...mehr