Neben der Verpflichtung zur Erstellung der Versammlungsniederschrift hat der Verwalter seit dem 1.7.2007 die weitere gesetzliche Verpflichtung, eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung ersetzt also nicht die Pflicht zur Erstellung der Versammlungsniederschriften, sondern besteht zusätzlich. Auch vor dem Hintergrund, dass Beschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG n. F. zur Wirkung gegen Sondernachfolger von Wohnungseigentümern der Eintragung ins Grundbuch bedürfen[1], gilt dies nicht für Beschlüsse auf Grundlage einer gesetzlichen Öffnungsklausel wie insbesondere § 16 Abs. 2 Satz WEG n. F. Gerade insoweit ist und bleibt die Beschluss-Sammlung ein wertvolles Informationsmedium. Selbstverständlich wirkt die Eintragung in die Beschluss-Sammlung nicht etwa dergestalt konstitutiv, dass diese Wirksamkeitsvoraussetzung wäre. Die Wirksamkeit der Beschlüsse hängt nicht davon ab, ob diese in die Beschluss-Sammlung aufgenommen werden oder nicht.

§ 10 Abs. 3 WEG n. F. sieht im Gegensatz zu § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG a. F. keine Regelung mehr bezüglich gerichtlicher Entscheidungen in den Verfahren des § 43 WEG vor. Eine ausdrückliche Regelung zur Rechtskrafterstreckung findet sich nur noch in § 44 Abs. 3 WEG n. F. Hiernach wirkt das Urteil einer Beschlussklage für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind. Diese Klarstellung ist gerade zur Bindung der Sondernachfolger der Wohnungseigentümer erforderlich, da Beschlussklagen künftig gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind. Mit Blick auf die weiteren Verfahren des § 43 WEG n. F. richtet sich die Rechtskrafterstreckung nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln.

Im Zuge des recht holprigen Gesetzgebungsverfahrens und dem saloppen Umgang mit dem Thema "Beschluss-Sammlung" wurde versäumt, zumindest in § 24 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WEG eine redaktionelle Änderung vorzunehmen. Bekanntlich ist dort von "schriftlichen" Beschlüssen die Rede. Da die Zustimmung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG n. F. auch in Textform erfolgen kann, hätte eine Anpassung nahegelegen mit der Bezeichnung "Beschlüsse nach § 23 Abs. 3 WEG".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge