Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Protokoll der Eigentümerver... / 3 Form

Die Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung ist in Schriftform zu verfassen. Dies ergibt sich zum einen aus der Bezeichnung "Niederschrift" sowie dem Unterschriftenerfordernis des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG. Hiernach ist die Niederschrift von dem Vorsitzenden der Versammlung – in aller Regel also dem Verwalter – und einem Wohnungseigentümer zu unterzeichnen. Soweit ein...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 11 Alle WEMoG-Muster von A – Z

Altbeschluss: Prüfungsreihenfolge und Vorgehen für die Eintragung von Öffnungsklausel-Beschlüssen in das Grundbuch Bauliche Veränderung durch Mieter: Genehmigung des Vermieters über Einbau eines Treppenlifts mit Vereinbarung einer Sicherheitsleistung Bauliche Veränderung durch Mieter: Gestattung der Baumaßnahme durch Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Beschluss) Bauliche Verä...mehr

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WEMoG: Veräußerungsbeschrän... / 2 Publizität des Grundbuchs

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Gebrauch und Nutzung von So... / Prostitution

Die Ausübung der Prostitution in einer im Sondereigentum stehenden Eigentumswohnung ist nicht mehr von der Zweckbestimmung gedeckt und somit nicht erlaubt.[1] Dies gilt sowohl für Wohnungseigentümer als auch für Mieter.[2] Die Ausübung der Prostitution verstößt gegen die guten Sitten und beeinträchtigt die anderen Wohnungseigentümer über das in § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bestimmt...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Büro

Allgemein ist eine teilgewerbliche Nutzung von Wohnungen dann möglich, wenn die konkrete Nutzung nicht mehr stört als eine reine Wohnnutzung. Bei einer typisierenden Betrachtung im Einzelfall darf dabei die Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erheblicher sein als bei einer Nutzung zu Wohnzwecken. Insbesondere muss eine mögliche Mehrbelastung bzw. Störung de...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Ferienwohnung

Aus der grundsätzlichen Befugnis, die Wohnung auch zur Airbnb-Vermietung zu nutzen, folgt erstrecht die Befugnis des Wohnungseigentümers, seine Wohnung für längere Zeiträume als Ferienwohnung für Urlauber zu vermieten. Die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung überschreitet jedenfalls das bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwartende Maß an Beeinträchtigungen nicht un...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / Zusammenfassung

Überblick Die Gemeinschaftsordnung stellt die Verfassung der Gemeinschaft dar und hat insoweit überragende Bedeutung in der Praxis des Wohnungseigentums. Sie ist allerdings gesetzlich nicht vorgeschrieben und zur Begründung von Wohnungseigentum nicht erforderlich, stets aber – insbesondere in größeren Gemeinschaften – sinnvoll. Sind nicht unabdingbare Bereiche des Wohnungsei...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 1 Was ist neu?

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WEMoG von A - Z / 133 Vermietete Eigentumswohnung

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Gebrauch und Nutzung von So... / Wirtschaftsprüferkanzlei

Der mit einer Wirtschaftsprüferkanzlei bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung verbundene Parteiverkehr stellt grundsätzlich keine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar.[1] Siehe auch "Architekturbüro", "Büro", "Ingenieur(planungs)büro", "Patentanwaltskanzlei" und "Steuerberaterpraxis".mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Boardinghouse

Die Nutzung einer Wohnung als Boardinghouse ist grundsätzlich zulässig.[1] Anders kann dies allerdings dann sein, wenn ein Wohnungseigentümer eine Vielzahl von Wohnungen in der Wohnanlage besitzt und weitere Sondereigentumseinheiten als Frühstücksraum bzw. zur Verköstigung der Wohnungsnutzer nutzt. Hier kann im Einzelfall die Grenze zur noch erlaubten Wohnnutzung überschritt...mehr

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WEMoG von A - Z / 33 Einbruchschutz

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Gebrauch und Nutzung von So... / Schülernachhilfe

Ist die angestrebte Nutzung mit Publikumsverkehr verbunden, so wird eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer in aller Regel angenommen. Deshalb ist die Nutzung einer Wohnung als private Schülernachhilfe, zu der in den Nachmittagsstunden 10 bis 15 Schüler kommen, unzulässig.[1]mehr

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WEMoG von A - Z / 37 E-Mobilität

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WEMoG: Betriebskostenabrech... / Zusammenfassung

Überblick Gem. § 556a Abs. 3 BGB sind bei vermietetem Wohnungseigentum in Zukunft die Betriebskosten entsprechend der Verteilung des zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen, wenn zwischen den Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart ist.mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Psychotherapeutische Praxis

Pro: Wohnungseigentum kann auch als psychologische und psychotherapeutische Praxis im Rahmen der üblichen Betriebszeiten vergleichbarer freiberuflicher Praxen genutzt werden.[1] Contra: Sieht die Teilungserklärung nur eine Wohnnutzung vor, ist im Regelfall eine psychotherapeutische Praxis in einem kleinen Objekt unzulässig.[2]mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.3.2.3.2 Dynamische Anpassungsklausel bei Vermietung

Grundsätzlich sollten vermietende Eigentümer darauf achten, dass in den Mietvertrag keine der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft widersprechenden Bestimmungen aufgenommen werden. Ebenso muss unterschieden werden, ob im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer geltende Gebrauchs- oder Nutzungsregelungen das Gemeinschafts- oder das Sonder...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4.2 Bauliche Maßnahmen

§ 15 Nr. 2 WEG n. F. betrifft die Pflicht, bauliche Maßnahmen zu dulden, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen. Der Sache nach geht es also um bauliche Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen im mietrechtlichen Sinne. Das WEMoG kennt die Unterscheidung zwischen baulichen Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen nicht mehr. Vielmehr werden beide Maßnahmearten als baul...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 2.2 "Sachverständigen-Budget"

Insbesondere im Fall von Feuchtigkeitsschäden sollten unverzüglich Maßnahmen der Ursachenerforschung eingeleitet werden. In aller Regel führt kein Weg an einer entsprechenden Sachverständigenbegutachtung vorbei. In den häufigsten Fällen zeigen sich Feuchteerscheinungen im Bereich von Sondereigentumseinheiten. Soweit Ursache für Schäden am Gemeinschaftseigentum etwa ein Nutze...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 4.1.2 Notmaßnahmen

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Die erforderliche Vertretungsmacht, für die Gemeinschaft entsprechend erforderliche Maßnahmen durchführen zu können und in diesem Zusammenhang auch entsprechende Rechtsges...mehr

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WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / 2 Mitgliederstruktur

§ 29 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. stellt klar, dass nur "Wohnungseigentümer" zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden können. Dies korrespondiert mit dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F., wonach der Verwaltungsbeirat "aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern besteht". Das Gesetz sieht also nach wie vor ...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 1.3 Konkretisierung der Beschlusskompetenz

Bekanntlich richtet sich die Antwort auf die Frage nach der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit eines Beschlusses, der auf Grundlage des Gesetzes gefasst werden soll, danach, ob den Wohnungseigentümern eine entsprechende Beschlusskompetenz eingeräumt ist und wie weit diese Kompetenz reicht. Werden die Grenzen der eingeräumten Beschlusskompetenz eingehalten, ist ein auf Grundlage...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.2 Maßnahme mit Kostenamortisation oder der "Modernisierung"

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 10 Verfassungsbeschwerde

In all den Fällen, in denen die erforderliche Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht ist und insoweit bereits keine Berufung möglich ist, weil die Beschwer den erforderlichen Wert von 600 EUR nicht übersteigt und auch das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Entsprechendes gilt dann, wenn die für die Nichtzulassungsbeschwe...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.3.2 Videoüberwachung

Bereits nach alter Rechtslage bejaht die Rechtsprechung die Möglichkeit, den Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage mit einer Videokamera zu überwachen, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft besteht. Dies ist dann der Fall, wenn es in der Vergangenheit zu Straftaten gekommen ist und die Gemeinschaft nunmehr Straftaten gegen das Gemeinschaftseige...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 10.3 Privilegierte Maßnahmen

Beschlussmuster: Bauliche Veränderung – Einzelgestattung einer privilegierten Maßnahme, Durchführung durch die Gemeinschaft TOP XX: Errichtung einer Rollstuhlrampe im Bereich des Eingangspodests Auf Wunsch der Wohnungseigentümerin Frau _______ wird die Errichtung einer Rollstuhlrampe im linken Bereich des Eingangspodests der Wohnanlage durchgeführt werden. Ausführung und Maße...mehr

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WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / 1 Anzahl der Mitglieder

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 5.2.1 Klage und Klagebegründung übersenden

Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG hat der Verwalter den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Anfechtungsklage unverzüglich bekannt zu machen. Da die richterliche Entscheidung gemäß § 44 Abs. 3 WEG auch gegenüber allen Wohnungseigentümern wirkt, soll den Wohnungseigentümern die Gelegenheit gegeben werden, sich als Nebenintervenienten an dem Verfahren beteiligen zu können. Wie der ...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 3.3 Streitgenossenschaft (nur noch Altverfahren)

In den noch laufenden Altverfahren, die vor dem 1.12.2020 anhängig wurden und in denen es sich bei den Beklagten noch um "die übrigen Wohnungseigentümer" handelt, fungieren diese als notwendige Streitgenossen und können nicht als solche zusätzlich auf Klägerseite auftreten. Für ab dem 1.12.2020 (nunmehr) gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführte Anfechtungsverfah...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3.2 Wer muss den Vermögensbericht erstellen?

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 1 WEG n. F. hat der Verwalter den Vermögensbericht zu erstellen. Dieser Umstand verleiht allerdings dem einzelnen Wohnungseigentümer keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Verwalter. Vielmehr ist auch die Erstellung des Vermögensberichts Bestandteil des Informationsanspruchs eines jeden Wohnungseigentümers gegen die Gemeins...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.2.2 Recht zum Gebrauch

Um einen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG n. F. geltend machen zu können, muss der jeweilige Wohnungseigentümer ein Recht zum Gebrauch der Gemeinschaftsfläche zum Laden seines Fahrzeugs haben. Hat er kein Recht, sein Auto im Bereich der Ladestelle abzustellen, hat er auch kein Recht auf Nutzung der vorhandenen oder zur Schaffung der nötigen Infrastruktur. Es besteht...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 5.2.2 Insbesondere Notmaßnahmen

Im Ergebnis entspricht § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG n. F. den bisherigen Befugnissen des Verwalters hinsichtlich einer Notgeschäftsführung, die derzeit noch in § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG a. F. geregelt ist und dem Verwalter ergänzend in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WEG a. F. die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis verleiht sowie der derzeitigen Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WEG a....mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.3.3.1 Einverständnis liegt vor

Anders könnte es dann aussehen, wenn nur ein Teil der Wohnungseigentümer einen Nachteil durch die bauliche Maßnahme hat und diese Eigentümer ihr Einverständnis mit der Durchführung der Baumaßnahme erklärt haben. Durch den künftigen Wegfall eines bestimmten Beschlussfähigkeitsquorums der Wohnungseigentümerversammlung in § 25 WEG n. F., könnte durchaus der Fall eintreten, dass...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2.3 Beschlusswirkung

Einforderung von Nachschüssen Sind die tatsächlich auf die einzelne Sondereigentumseinheit entfallenden Kosten höher, als nach Wirtschaftsplan kalkuliert, wirkt der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH[1] anspruchsbegründend hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrags, we...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 3 Begehungen und Kontrollen vornehmen

Den Verwalter treffen grundsätzlich Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichten. Die Pflicht des Verwalters erstreckt sich insbesondere darauf, Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu ermitteln sowie nach Ursache und Umfang festzustellen, was Kontrollaufgaben mit umfasst. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so haftet der Verwalter für den Schaden der betroffenen W...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5 Beschlussklagen

Den Schwerpunkt der im Wohnungseigentumsgesetz geregelten Verfahrensvorschriften stellen §§ 44 f. WEG n. F. über die Beschlussklagen dar.mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 2.1 Angekündigte Beschlussanfechtung vor der Beschlussfassung

Stets sollte der Verwalter bei Ankündigung einer Anfechtungsklage seitens eines Wohnungseigentümers den entsprechenden Beschluss nochmals auf seine formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen. Er sollte in formeller Hinsicht insbesondere prüfen, ob dem Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer im Vorfeld der Beschlussfassung ausreichend Rechnung getragen wurde. Steht...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 2.2.2 Elementare Mitverwaltungsrechte

Auch durch Vereinbarung können dem einzelnen Wohnungseigentümer seine elementaren Mitverwaltungsrechte nicht genommen werden. Namentlich umfasst hiervon sind das Recht zur Teilnahme an Eigentümerversammlungen, das Rederecht und vor allem das Stimmrecht. Insoweit ist eine Vereinbarung, die den Inhabern von Tiefgaragenstellplätzen kein Stimmrecht gewährt, per se nichtig.[1] Sei...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.1.2.2 Versammlung

In der Versammlung ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats – bestimmen die Wohnungseigentümer keine andere Person – als Ladender der "geborene" Versammlungsleiter. Als solcher eröffnet er die Versammlung, kann sie, sind nicht alle Tagesordnungspunkte "abgearbeitet", vertagen (= Tag und Ort bestimmen, an dem die Versammlung fortgesetzt wird) und sie auch unterbrechen. Hinw...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 1.2.1 Verwalterlose Gemeinschaft

Haben die Wohnungseigentümer keinen Verwalter bestellt, wird man zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses einer gerichtlichen Durchsetzung der Einberufungsermächtigung nach § 24 Abs. 3 WEG n. F. wohl das Erfordernis der Vorbefassung der übrigen Wohnungseigentümer mit dem Begehren einer entsprechenden Beschlussfassung voraussetzen müssen. Dies kann in der Weise erfolgen, das...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.1 Barrierefreiheit

Die alte Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes enthielt keine Regelungen zu Maßnahmen der Barrierefreiheit. Im Zuge der WEG-Reform des Jahres 2007 hatte man bewusst von entsprechenden Regelungen abgesehen, "da insbesondere vor dem Hintergrund der Einführung des § 22 Abs. 2 WEG a. F. ausreichende Regelungsmöglichkeiten bestünden".[1] Auch der BGH ist der Auffassung, dass die ...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 4.5 Muster eines Versammlungsprotokolls

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 1.2.4 Rücklage für Beschlussklagen

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 über die Vorschüsse zur Kostentragung sowie der Erhaltungsrücklage und anderer gebildeter Rücklagen. Die Wohnungseigentümer können also neben der Erhaltungsrücklage auch andere Rücklagen bilden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Da Beschlussklagen gegen d...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 2 Beschlussfassung

Grundsatz 1: Stets Beschluss Neu: Jede bauliche Veränderung ist zu beschließen Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums müssen künftig stets beschlossen werden und zwar unabhängig davon, ob die konkrete bauliche Veränderung tatsächlich zu einer Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer führt oder nicht. Wichtig ist zunächst die eindeutige Aussage in § 20 Abs. 1 WEG ...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.2.2 Einsichtnahme

Bereits § 18 Abs. 4 WEG n. F. verleiht einem jeden Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Gemäß § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG hat ebenfalls jeder Wohnungseigentümer, zusätzlich aber auch ein Dritter, den ein Wohnungseigentümer entsprechend ermächtigt hat, das Recht, Einsicht in die Beschluss-Sammlun...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 5 Ausübungsbefugnisse der Gemeinschaft

Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese übt also fremde Rechte, nämlich diejenigen der Wohnungseigentümer, in eigenem Namen aus. Geregelt in § 9a Abs. 2 WEG, übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich au...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.2 Vermietung von Gemeinschaftseigentum

Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich mit einfachem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer möglich.[1] Voraussetzungen Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung enthält kein Verbot der Vermietung von Gemeinschaftseigentum. Keinem der Wohnungseigentümer erwächst durch die Vermietung ein Nachteil i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Nachteilig ist die Vermietu...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.2.1 Betriebskosten

§ 16 Abs. 3 WEG a. F. ermöglicht die Änderung des gesetzlichen oder abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels für Betriebs- und Verwaltungskosten. Ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht hiernach eine Änderung, die sich an den Maßstäben des Verbrauchs oder der Verursachung orientiert. Bezüglich des Begriffs der "Betriebskosten" verweist § 16 Abs. 3 WEG a. F. ...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 2.1 "Erhaltungsbudget"

Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Innenverhältnis gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, "die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen". Im Außenverhältnis verleiht § 9b Abs. 1 WEG dem Verwalter die Befugnis zur außergerichtlichen und gerichtliche...mehr

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 7 Muster-Mietvertrag über eine Eigentumswohnung

Mustervertrag: Mietvertrag über Eigentumswohnung Zwischen undmehr