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Verwaltung: Zustellvertreter für die Wohnungseigentümer? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall, für den altes Recht gilt, ist zu fragen, ob ein Wohnungseigentümer eine Zustellung gegen sich gelten lassen muss, wenn eine Behörde die Verwaltung angeschrieben hat.

Verwaltung als Zustellvertreter

Bis zum 1.12.2020 hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in manchen Belangen auch die Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer vertreten (seit dem 1.12.2020 ist es anders). Wenn eine Behörde die Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer angeschrieben hat, war es so.

Haftung für Straßenausbau

Auch im Recht, das bis zum 1.12.2020 galt, war die Haftung für den Straßenausbau eine gemeinschaftsbezogene Pflicht i. S. v. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F. Die Behörde hätte, wie es K eingewandt hatte, also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Haftung nehmen müssen.

Freistellung

Wird ein Wohnungseigentümer von der Behörde für das gemeinschaftliches Eigentum in Anspruch genommen, hat er gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Freistellung.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Im aktuellen Recht vertritt die Verwaltung nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht die Wohnungseigentümer. Eine Zustellung an die Verwaltung ist rechtlich daher nicht möglich. Anders ist es, wenn die Behörde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anschreibt. Das wäre auch richtig, da diese die Pflichten der Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum wahrnimmt.

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