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Vorschuss-Beschluss: Bestimmtheit / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Klage hat Erfolg! Der Vorschuss-Beschluss sei hinreichend bestimmt. Er nehme Bezug auf die unter dem ... erstellten Einzelwirtschaftspläne und die dort genannten Zahlbeträge. Demnach lasse sich dem Beschluss unter Heranziehung der Einzelwirtschaftspläne eindeutig die Zahlungsverpflichtung entnehmen. Es sei unerheblich, dass keine Unterschiedsbeträge zur vorherigen Wirtschaftsplanverbindlichkeit genannt worden seien. Der Unterschiedsbetrag sei zudem unter Heranziehung der bisherigen Einzelwirtschaftspläne errechenbar. Bei dem Beschluss handele es sich auch nicht um eine unzulässige rückwirkende Beschlussfassung. Erst nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres könnten die Wohnungseigentümer durch Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG rückwirkend keine Vorschusspflichten für das abgelaufene Wirtschaftsjahr mehr begründen. Im Fall sei der Beschluss noch im laufenden Jahr gefasst worden. Ob ein Wohnungseigentumsrecht veräußert worden sei, sei unbeachtlich. B trage nicht vor, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der geltend gemachten Hausgelder nicht mehr im Grundbuch eingetragen gewesen zu sein. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrags sei im Verhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unerheblich.

Ein Zurückbehaltungsrecht bestehe nicht. Ein solches würde auch dann nicht bestehen, wenn es sich bei dem Gemeinschaftskonto nicht um ein Eigenkonto handeln würde (wovon nach Vorlage des Kundenstammvertrags zudem nicht auszugehen ist). Denn für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgelds sei es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Wohnungseigentümer zahlen solle. Auch ein Zurückbehaltungsrecht bestehe bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht, da neben der Überweisungsmöglichkeit auch die Möglichkeit der Barzahlung bestehe (Hinweis auf AG Dortmu...

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