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Vorschuss: Wiederkehrende Leistung! / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das AG bejaht die Frage! Werde Hausgeld – wie hier – auf der "Grundlage eines Einzelwirtschaftsplans" als monatliche Zahlung geschuldet, so handele es sich um eine wiederkehrende Leistung i. S. d. § 258 ZPO. Dem stehe nicht entgegen, dass der Wirtschaftsplan grundsätzlich nur für ein Jahr gelte, denn der "Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans" für das Folgejahr sei nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten. Daher könne nach Maßgabe des § 258 ZPO auch zukünftiges laufendes Hausgeld eingeklagt werden, wobei der Klageantrag, wie tenoriert, zu begrenzen gewesen sei, da der Wirtschaftsplan wie üblich und empfehlenswert eine Fortgeltungsklausel enthalte, wonach der Wirtschaftsplan so lange weiter gelte, bis durch die Gemeinschaft im nächsten Jahr über eine Anpassung beschlossen werde (Hinweis auf LG Karlsruhe, Beschluss v. 8.7.2022, 11 T 42/22, ZWE 2022, 383 Rn. 6). Anders als § 259 ZPO setze § 258 ZPO nicht die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung voraus.

Ein Zurückbehaltungsrecht stehe B nicht zu. Die Aufrechnung eines Wohnungseigentümers gegen Beitragsansprüche der Gemeinschaft oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sei wegen der besonderen Schutz- und Treuepflicht grundsätzlich ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen aus Notgeschäftsführung gem. § 18 Abs. 3. WEG i. V. m. § 683 BGB oder bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen. Hintergrund sei, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf die pünktliche Zahlung der Beiträge zur Sicherung ihrer Liquidität angewiesen sei und diese deshalb nicht durch eine Auseinandersetzung mit Gegenansprüchen gefährdet werden dürfe. Für ein Vorliegen eines der genannten Ausnahmefälle ergäben sich aus dem Beklagtenvortrag keinerlei Anhalts...

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