Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Urteil vom 09.02.2022; Aktenzeichen 56 C 1911/21 WEG) |
Tenor
1. Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der im Versäumnisurteil enthaltene Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 09.02.2022, Az. 56 C 1911/21 WEG, abgeändert:
Der Gesamtstreitwert wird auf 16.121,60 EUR festgesetzt, wobei auf den Klageantrag Ziffer 1 ein Einzelstreitwert von 3.773,60 EUR und auf den Klageantrag Ziffer 2 ein Einzelstreitwert von 12.348,00 EUR entfallen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Die zulässige Beschwerde ist vollauf begründet.
Der Rechtsbehelf ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Sechsmonatsfrist aus § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt.
Die Streitwertbeschwerde hat im Ergebnis vollen Erfolg.
Der allein angezweifelte Einzelstreitwert für den Klageantrag Ziffer 2 (Zahlung künftiger Hausgelder) richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO (zur Anwendung von § 9 ZPO: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 258, Rn. 6).
Im konkreten Fall sind dies 294,00 EUR x 12 x 3,5 = 12.348,00 EUR.
Es handelt sich beim Klageantrag Ziffer 2 um eine Klage auf zukünftige Zahlung wiederkehrender Leistungen gem. § 258 ZPO. Wird das Hausgeld auf der Grundlage des Wirtschaftsplans als monatliche Zahlung geschuldet, so handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung. Dem steht auch nicht entgegenstehen, dass der Wirtschaftsplan grundsätzlich nur für ein Jahr gilt, denn der Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes für das Folgejahr ist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten. Daher kann nach Maßgabe des § 258 ZPO auc...