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Gebührenstreitwert: Beseitigung einer baulichen Veränderung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wie der Gebührenstreitwert festzusetzen ist, wenn der Anschlussberufungskläger verlangt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Mauer beseitigt.

Gebührenstreitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG

Der Gebührenstreitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG (Beschlussklagen) ist gem. § 49 Satz 1 GKG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Im Fall geht es nur um die Bewertung des Verlangens des K, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Mauer beseitigt. Hier ist entgegen dem OLG § 49 Satz 1 GKG nicht anwendbar: Es ist keine Beschlussklage. Das maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich nach § 3 ZPO nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (BGH, Beschluss v. 6.4.2017, V ZR 254/16). Warum das 500 EUR sein sollen, teilt das OLG nicht mit. Richtig ist aber, dass es nicht um die Rückbaukosten geht.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Meldet ein Wohnungseigentümer einen TOP für die Tagesordnung an, hat er grundsätzlich aus § 18 Abs. 2 WEG einen Anspruch, dass sein Wunsch erfüllt wird. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist auch verpflichtet, den Text des Beschlussantrags mit der Einladung zu versenden.

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