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Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen ent ... / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Klage hat Erfolg! Die derzeitige Gestaltung entspreche nicht den gültigen Plänen. K habe daher einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands. Dieser Anspruch könnte zwar nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten sei. Dies sei der Fall, wenn die plangerechte Herstellung tiefgreifende Eingriffe in das Bauwerk erfordere oder Kosten verursache, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der von der abweichenden Bauausführung unmittelbar betroffenen Wohnungseigentümer unverhältnismäßig seien. Die Gewichtung der berechtigten Belange der unmittelbar betroffenen Wohnungseigentümer richte sich insoweit nach dem Ausmaß der Abweichung und der damit verbundenen Beeinträchtigung. Infolgedessen könne der Herstellungsanspruch ausgeschlossen sein, wenn die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweiche. Dann seien die Wohnungseigentümer im Grundsatz verpflichtet, Teilungserklärung und Aufteilungsplan so zu ändern, dass diese der tatsächlichen Bauausführung entsprechen. Bei geringfügigen Abweichungen könnten sich aber auch die mit einer Anpassung des Aufteilungsplans verbundenen Kosten als unverhältnismäßig erweisen, so dass es im Ergebnis bei den bestehenden Verhältnissen bleiben müsse.

Dies sei hier aber nicht der Fall! Allein auf die tatsächliche Flächendifferenz von knapp einem Quadratmeter könne nicht abgestellt werden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Wohnungseigentümer bei der Veränderung hinsichtlich der Kostenbeteiligung benachteiligt werde. Die Verteilung der Kosten nach der Gemeinschaftsordnung bzw. nach dem Gesetz berücksichtige gerade die plangerechte Ausführung. Nach der Beweisauf...

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