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Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen ent ... / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer einen Anspruch hat, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Zustand herstellt, der den Wohnungseigentümern vom Bauträger versprochen wurde.

Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands

Zur Erhaltung werden auch solche Maßnahmen gezählt, die zu einer erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung/Erstellung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind. Darunter fallen u. a.:

  • Die Korrektur einer planwidrigen Errichtung (so liegt es im Fall).
  • Eine Maßnahme, die einen anfänglichen Baumangel ausgleicht, der vom geschuldeten Bausoll abweicht.
  • Die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
  • Die Vollendung eines steckengebliebenen Baus.

Der Anspruch, eine Korrektur der Bauausführung in Bezug auf die Eigentumsgrenzen zu verlangen, wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Er entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. Im Fall verneint das LG diese Voraussetzung.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Nach derzeit herrschender Meinung könnten die Wohnungseigentümer die unzulässigen baulichen Maßnahmen nachträglich zum Sollzustand erklären. Dann hätte der klagende Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf eine erstmalige Herstellung. Der Beschluss kann aber nicht das Sachenrecht ändern. Der Quadratmeter, der zum Treppenhaus gehört, wäre weiterhin gemeinschaftliches Eigentum. Dieses könnten die anderen Wohnungseigentümer übertragen. Oder sie können es vermieten.

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