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Verwaltung: Zustellvertreter für die Wohnungseigentümer?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Verwaltung war bis zum 1.12.2020 Zustellvertreterin der Wohnungseigentümer, soweit Willenserklärungen und Zustellungen an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet waren.

2 Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 27 WEG; § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a. F.

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K wendet sich im Wege des Widerspruchs gegen einen Bescheid (er soll finanziell zu einem Straßenausbau beitragen). Diesen hatte die Behörde im Oktober 2020 an die Verwaltung adressiert (was K erst sehr spät erfahren hat). Die Behörde meint, der Widerspruch sei unzulässig, da der Wohnungseigentümer die Widerspruchsfrist versäumt habe.

4 Die Entscheidung

Das sehen die Gerichte auch so! Die Verwaltung sei nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a. F. Zustellvertreterin der Wohnungseigentümer gewesen, soweit der Bescheid an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet gewesen sei. Bei der Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen sei dies der Fall.

Dem stehe nicht der Einwand des K entgegen, die Behörde hätte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer heranziehen müssen. Da die Beitragspflicht im Grundstückseigentum und nicht in der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wurzele, sei nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beitragspflichtig, sondern jeder einzelne Wohnungseigentümer.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall, für den altes Recht gilt, ist zu fragen, ob ein Wohnungseigentümer eine Zustellung gegen sich gelten lassen muss, wenn eine Behörde die Verwaltung angeschrieben hat.

Verwaltung als Zustellvertreter

Bis zum 1.12.2020 hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in manchen Belangen auch die Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer vertreten (seit dem 1.12.2020 ist es anders). Wenn eine Behörde die Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer angeschrieben hat, war es so.

Haftung für Straßenausbau

Auch im Recht, das bis zum 1.12.2020 galt, w...

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