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Aufforderungsbeschluss: Streithilfe geboten? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das OLG verneint die Frage! Geboten sei eine Streithilfe auf Beklagtenseite, wenn die Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer allein überlassen werden könne. Die Literatur sehe als mögliche Fälle Beschlussklagen an, die Beschlüsse beträfen, bei denen es um einen bestimmten Wohnungseigentümer gehe, beispielsweise bestimmte bauliche Veränderungen, bei denen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für eine effektive Rechtsverteidigung auf das Hintergrundwissen des betroffenen Wohnungseigentümers angewiesen sei (Hinweis auf BeckOGK/Skauradszun, 1.12.2024, WEG § 44 Rn. 74) oder wenn der beitretende Wohnungseigentümer in tatsächlicher Hinsicht in grundlegender Weise abweichend von der Gemeinschaft vortrage (Hinweis auf Bärmann/Göbel, 15. Aufl. 2023, WEG § 44 Rn. 176). Abweichende Rechtsauffassungen der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer reichten hingegen nicht aus, um die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung zu begründen. Entscheidend sei, ob aus Sicht des Streithelfers zum Zeitpunkt seines Beitritts ein berechtigter Grund zu der Annahme bestanden habe, eine Abweisung der Beschlussklage erfordere gerade seine Mitwirkung als Prozessbeteiligter.

Gemessen an diesen Grundsätzen sei die Streithilfe von X, Y und Z weder zum Zeitpunkt des Beitritts noch bei Bestellung in der Berufung geboten gewesen. Mit der Berufung habe K seine Klage in Bezug auf den Aufforderungsbeschluss weiterverfolgt. Auf einen besonderen Tatsachenvortrag der durch die nicht genehmigte bauliche Veränderung besonders betroffenen Wohnungseigentümer komme es dort nicht an, da nur formale Fehler der Beschlussfassung Gegenstand des Verfahrens seien. X, Y und Z wiesen zwar zutreffend darauf hin, dass eine Streithilfe bei einer verwalterlo...

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