Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 1.4 Gemeinschaftsvermögen

Gemäß § 9a Abs. 3 WEG ist das Gemeinschaftsvermögen der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet und wird von ihr verwaltet, und nicht von den Wohnungseigentümern. Als Konsequenz folgt hieraus, dass die einzelnen Wohnungseigentümer keinen Anteil am Verwaltungsvermögen haben. Sie haben auch keinen ideellen Anteil an diesem Vermögen. Praxis-Beispiel Erhaltun...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 1.3 Überblick

Der BGH hatte bereits im Jahr 1980 die Komplexität des Wohnungseigentumsrechts beklagt.[1] Durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft – zunächst seitens der Rechtsprechung und schließlich des Gesetzgebers – hat sich hieran nichts geändert. Waren zunächst auch neue Probleme entstanden, wurden diese in praxisrelevanter Hinsicht auch gelöst. Vo...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.10.5 Vertretung

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt den Fall der Vertretung von Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung nicht. Grundsätzlich kann sich der Wohnungseigentümer daher von jedem Dritten in der Wohnungseigentümerversammlung vertreten lassen. Er kann dabei auch mehrere Vertreter bevollmächtigen.[1] Zwar können mehrere Vertreter das Stimmrecht nur einheitlich ausüben, so si...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 8.3.4 Zustimmungen

Zum Teil ist unter den Wohnungseigentümern vereinbart oder es wird beschlossen, dass eine Maßnahme der Zustimmung des Verwaltungsbeirats bedarf. Vor allem können nach einer Vereinbarung, aber auch durch einen Beschluss Verfügungen des Verwalters über das Gemeinschaftsvermögen von der Zustimmung eines Verwaltungsbeirats oder des gesamten Verwaltungsbeirats (oder eines anderen...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 6.4 Rederecht des Verwalters

Fungiert der Verwalter als Vertreter der übrigen beklagten Wohnungseigentümer in Altverfahren bzw. als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Verfahren, die nach dem 30.11.2020 anhängig wurden und führt er das Verfahren für sie, hat er selbstverständlich ein Rederecht. Allerdings ist von allen Verfahrensbeteiligten zu beachten, dass der Richter den Vorsitz in d...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 3.8.2.2 Streitverkündung

Mit Blick auf eine mögliche Inregressnahme des Verwalters durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – sei es wegen der Verfahrenskosten oder sonstiger Schadensersatzansprüche infolge einer erfolgreichen Beschlussmängelklage –, stellt sich die Frage, ob dem Verwalter der Streit verkündet werden kann. Zu berücksichtigen ist, dass der Verwalter gemäß § 9b Abs. 1 WEG die Geme...mehr

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WEMoG: Nutzung, Gebrauch un... / 1 Übersicht

§ 13 WEG n. F. regelt zunächst in Absatz 1 Nutzung und Gebrauch des Sondereigentums, um in Absatz 2 die Zulässigkeit von Maßnahmen am und im Sondereigentum zu regeln, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen.mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8 Kosten baulicher Veränderungen

Entsprechend dem in § 20 WEG n. F. geregelten neuen System der Maßnahmen baulicher Veränderungen, regelt § 21 WEG n. F. deren Kostenverteilung und die Voraussetzungen einer Kostenverteilungsänderung.mehr

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Vermögensbericht / 6 Inhalt des Vermögensberichts

Nach § 28 Abs. 4 WEG n. F. muss der Vermögensbericht den Stand der in den jeweiligen Eigentümergemeinschaften gebildeten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Im Einzelnen ist also jeweils der Ist-Stand der Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F., etwaiger weiterer gebildeter Rücklagen und des tatsächlich vorhandenen Vermö...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.4.2 Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsrücklage

Bei der Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsrücklage handelt es sich um zweckgebundenes Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft. Die Erhaltungsrücklage dient allein der Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Hieran wird sich auch unter Geltung des WEMoG nichts ändern. Hier wird nur der Terminus geändert und es wird künftig in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.3.2 Umfang des Privilegs

Diskutiert wird, ob das Privileg nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt oder auch gegenüber den Wohnungseigentümern und Dritten.[1] Hinweis Sonderwissen Im Rahmen der Haftung eines Verwaltungsbeirats kann Sonderwissen eine Rolle spielen. Haben die Wohnungseigentümer bewusst einen Wirtschaftsprüfer oder Buchhalter zum Verwaltungsbeirat bestellt, müssen sie s...mehr

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WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / 5.2 Neuregelung

Neu: Haftung des unentgeltlich tätigen Beiratsmitglieds nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit § 29 Abs. 3 WEG n. F. sieht vor, dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirats nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, wenn sie unentgeltlich tätig sind. Mit dieser Haftungsbeschränkung soll die Bereitschaft der Wohnungseigentümer gefördert werden, sich unentgeltli...mehr

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WEMoG: Grundbucheintragung ... / 4.1 Spezifizierte Öffnungsklausel

Mit Blick auf spezifizierte Öffnungsklauseln ist zunächst von erheblicher Bedeutung, dass Beschlüsse nichtig sind, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen der vorgegebenen Konkretisierung halten. Praxis-Beispiel Beispiel Erlaubt die Öffnungsklausel die mehrheitliche Beschlussfassung über eine Abänderung des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels, können die Wohnungseigentümer ein...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 3.4.4 Ersatzzustellungsvertreter nebst Stellvertreter

Beschlüsse über Ersatzzustellungsvertreter und deren Stellvertreter auf Grundlage des § 45 Abs. 2 WEG a. F. werden angesichts der Regelungen in § 9b Abs. 1 Sätze 2 und 3 WEG n. F. ihre Wirkung verlieren. Da künftig Beschlussklagen nicht mehr gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" zu richten sind, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ist der Verwalter bereit...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 4 Gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung der Rechnungslegung

Sollte sich der Verwalter weigern, seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung nach Beendigung seines Amtes nachzukommen, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den entsprechenden Anspruch gerichtlich geltend machen. Der Verwalter ist dann auf Rechnungslegung zu verklagen. Musterschriftsatz: Klage auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe gegen ehemaligen Verwalter Amts...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 4.3 Sonstige/Privilegierte Maßnahme

§ 20 Abs. 2 WEG n. F. verleiht den Wohnungseigentümern zwar zunächst einen Individualanspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchschutz und dem Glasfaseranschluss dienen. Allerdings können die Wohnungseigentümer über diese Maßnahmen auch als gemeinschaftliche Maßnah...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.3 Gebrauchsregelungen bzgl. Sondernutzungsrechten

Mit dem Sondernutzungsrecht ist dem Wohnungseigentümer die Befugnis zum alleinigen Gebrauch eines bestimmten Teils des Gemeinschaftseigentums eingeräumt. Für die Begründung eines Sondernutzungsrechts ist maßgebend, dass ein solches neben der Zuweisung an den begünstigten Wohnungseigentümer für die übrigen Wohnungseigentümer einen vollständigen Ausschluss vom Mitgebrauch des ...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 2 Widerspruch: WEMoG und Altvereinbarungen

Das WEMoG wird im Hinblick auf bestehende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, insbesondere solche in Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen, vielfach zu Widersprüchen zwischen Gesetz und Vereinbarung führen. Zu differenzieren sind insoweit 2 Ausgangssituationen: Besteht die Vereinbarung aus der schlichten Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder handelt es sich um eine v...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.10.1 Einberufung bei Fehlen von Verwalter und Beirat

Entgegen eines höchst praktischen Bedürfnisses enthalten Gemeinschaftsordnungen regelmäßig keine Bestimmungen darüber, wie im Fall des Fehlens eines Verwalters und Verwaltungsbeirats die missliche Situation vermieden werden kann, dass entweder alle Wohnungseigentümer zur Versammlung einberufen müssen oder sich ein Wohnungseigentümer gerichtlich ermächtigen lassen muss. Seit I...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 1.2 Ausgeschiedener Verwalter

Der Verwalter ist ganz allgemein nach Beendigung des Verwalteramts zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Pflicht resultiert aus den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über das Auftragsrecht nach §§ 675, 666 BGB. Nach § 666 BGB hat der Beauftragte "nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen". Den ausgeschiedenen oder abberufenen Verwalter trifft die Pflich...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 3.3 Qualifizierte Protokollierungsklausel

Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder eine nachfolgende Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wirksamkeit der jeweiligen Beschlussfassung von einer Aufnahme in die Niederschrift abhängig macht. Dann sind die Beschlüsse erst wirksam gefasst, wenn sie tatsächlich auch in der Versammlungsniederschrift ordnungsgemäß wiedergege...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 4.2.6.1 Step-by-Step: Was der Verwalter zu tun hat

Step-by-Step: Was sollte der Verwalter bei der Beschlussdurchführung beachten? Zunächst hat der Verwalter für eine zeitnahe Umsetzung beschlossener oder erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen zu sorgen. Treten infolge zögerlicher Bearbeitung Schäden auf, haftet der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ob er daneben geschädigten Wohnungseigentümern unmitte...mehr

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WEMoG: Nutzung, Gebrauch un... / 2 Nutzung und Gebrauch

Was Nutzung und Gebrauch des Sondereigentums betrifft, regelt § 13 Abs. 1 WEG n. F. – in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage – das Recht eines jeden Wohnungseigentümers, "mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen" zu können. Diese Reg...mehr

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2 Verwaltung

Auch der Katalog der Maßnahmen, die per Gesetz ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und den Rahmen für ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahmen vorgeben, findet sich lediglich sprachlich modifiziert nicht mehr in § 21 Abs. 2 WEG a. F., sondern künftig in § 19 Abs. 2 WEG n. F. Die gesetzliche Systematik wird hierdurch sicherlich transparenter. Eine bedeutsame Erweiterung erfährt...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 6.2.1 Benachteiligung durch die Maßnahme selbst

Ein Verstoß gegen das Verbot der unbilligen Benachteiligung setzt zunächst voraus, dass einem Wohnungseigentümer Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung nicht durch die mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteile ausgeglichen werden.[1] Darüber hinaus ist notwendig, dass die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung der Wohnungseig...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 1.5 Erstmalige Herstellung entsprechend öffentlich-rechtlicher Vorgaben

Auch Maßnahmen der erstmaligen Herstellung zur Anpassung an öffentlich-rechtliche Vorschriften werden unter den Begriff der "Erhaltung" subsumiert. Praxis-Beispiel Erstmalige Herstellung wegen öffentlich-rechtlicher Vorgaben Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis im Rahmen der erstmaligen Herstellung des Gemeinschaftseigentums ist Aufg...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.3.1.3 Veräußerungsanzeige

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 7 Verfahrenskostenbelastung des Verwalters

Im Zuge der großen WEG-Reform im Jahr 2007[1] wurde mit § 49 Abs. 2 WEG a. F. eine Neuregelung statuiert, die in den Folgejahren für viel Diskussionsstoff gesorgt hat: Dem Verwalter können die Kosten eines wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens auch dann auferlegt werden, wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist, diesen aber aufgrund groben Verschuldens veranlasst hat. In ...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.3.2 Keine Kostenbelastung

Durch einen Kostenverteilungsänderungsbeschluss auf Grundlage von § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG n. F. dürfen nach Satz 2 dieser Vorschrift einem Wohnungseigentümer keine Kosten auferlegt werden, wenn er nach den gesetzlichen Vorschriften zur Kostentragung nicht verpflichtet ist. Demgemäß dürfen die Kosten nur unter den ohnehin schon kostentragungspflichtigen Wohnungseigentümern nac...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 1.1 Überblick

Soweit die Verwaltungsbeiräte für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anstelle des Verwalters gemeinsam handeln, sind sie ein Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Umstritten ist, ob dies auch dort gilt, wo nicht alle Verwaltungsbeiräte handeln können. Nach hier vertretener Ansicht sind dann nur die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigen...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 5.1.1 Anwaltsbeauftragung

Wird die Klage dem Verwalter zugestellt und kommt aufgrund der Komplexität der Materie eine Verfahrensführung durch ihn nicht in Betracht – auch weil sich der Verwalter nicht dem Vorwurf mangelhafter Verfahrensführung ausgesetzt sehen möchte –, sollte die Klage möglichst unverzüglich an einen Rechtsanwalt weitergeleitet und dieser mit der Vertretung der übrigen beklagten Woh...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.2.4.3 Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen

Neben den Beschlüssen sind gemäß § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 WEG auch die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 WEG unter Angabe des Datums, des Gerichts und der Parteien in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Aufzunehmende Urteilsformeln Aufzunehmen sind die Urteilsformeln aller Rechtsstreitigkeiten gemäß § 43 WEG und nicht nur solche, die...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Hobbyraum

Anwaltskanzlei Die Bezeichnung mehrerer Räume im Teileigentum als "nicht zu Wohnzwecken dienende Hobbyräume nebst Diele" ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Wird das Teileigentum als Rechtsanwaltskanzlei büromäßig genutzt und wird eine Unterlassungsklage rechtskräftig wegen Verwirkung abgewiesen, ist über eine Nutzung als Hobbyräume hinaus auch eine büromäßig...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 4 Rechnungslegung

Derzeit können die Wohnungseigentümer nach entsprechender Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 4 WEG a. F. jederzeit vom Verwalter Rechnungslegung verlangen. Das WEMoG sieht die Möglichkeit der Rechnungslegung nicht mehr vor. Eine Begründung hierfür findet sich im Gesetzentwurf nicht. Von Bedeutung ist die Rechnungslegung jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümer Zweifel an de...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 4.1 Bestellung des Verwalters

Bezüglich der Bestellung des Verwalters werden sich keine Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage ergeben: Nach wie vor gilt nach § 26 Abs. 2 WEG die Bestellungshöchstdauer von 5 Jahren sowie eine auf 3 Jahre verkürzte Höchstdauer im Fall der Verwalterbestellung nach Begründung von Wohnungseigentum. Wird der Höchstbestellungszeitraum von 5 bzw. 3 Jahren überschr...mehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.1 Fälligkeit der Zahlungen nach dem Wirtschaftsplan

Die Fälligkeit der monatlichen Hausgeldzahlungen kann auf Grundlage von § 28 Abs. 3 Satz 1 WEG n. F. in Übereinstimmung mit der bislang geltenden Regelung in § 21 Abs. 7 WEG a. F. auch dann dauerhaft – über die konkrete Wirtschaftsperiode hinaus – beschlossen werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zur Fälligkeit besteht. Wie § 21 Abs. 7 WEG a. F., steht auch § 28 Abs. ...mehr

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WEMoG: Betriebskostenabrech... / 4.1 Keine Änderungsvereinbarung notwendig

Ist also der Flächenmaßstab vereinbart, ist dieser nicht mehr maßgeblich. Besteht zwischen den Parteien ein Mietvertrag, der hinsichtlich der Betriebskosten die Besonderheiten eines vermieteten Wohnungseigentums berücksichtigt, so besteht für den Vermieter erst recht kein Handlungsbedarf. Musterklausel: Umlage der Betriebskosten bei vermietetem Wohnungseigentum [1] § __ Betrie...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Krankengymnastikpraxis

Die Bezeichnung des Anwesens in der Gemeinschaftsordnung als "gutes Wohnhaus" ist dahin zu verstehen, dass nicht sämtliche anderen Nutzungsarten, sondern nur solche ausgeschlossen sind, die von der Verkehrsauffassung als mit dem Charakter eines guten Wohnhauses unvereinbar angesehen werden. Ob eine Eigentumswohnung für freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten genutzt werd...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Medizintouristen

Grundsätzlich ist auch die Vermietung der Wohnung an sog. Medizintouristen zulässige Wohnnutzung und somit erlaubt. Verursachen Medizintouristen konkrete Störungen, können die übrigen Wohnungseigentümer oder einzelne von ihnen verlangen, die Vermietung der Wohnung an diese zu unterlassen. Weiter darf eine derartige Vermietung nicht gegen eine Zweckentfremdungssatzung der ört...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 6 Zweiergemeinschaft

Auch auf die Zweiergemeinschaft finden die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes uneingeschränkt Anwendung. Sonderregelungen existieren für Zweiergemeinschaften nicht. Eine Zweiergemeinschaft liegt stets dann vor, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft aus 2 Wohnungseigentümern besteht – unabhängig davon, wie viele Sondereigentumseinheiten einem der beiden Eigentümer g...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.12.1 Inhalt der Beschluss-Sammlung

Was den empfehlenswerten Inhalt der Beschluss-Sammlung betrifft, ist stets zu berücksichtigen, dass sie nicht nur wertvolles Informationsmedium für potenzielle Erwerber von Wohnungseigentum ist, sondern insbesondere auch für den Nachfolgeverwalter. Weiter ist zu beachten, dass die Beschluss-Sammlung das einzige Medium ist, das in übersichtlicher und komprimierter Art und Wei...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Steuerberaterpraxis

Es ist grundsätzlich zulässig, ein in der Teilungserklärung als "Wohnung" bezeichnetes Sondereigentum als Steuerberaterpraxis zu nutzen. Im Fall zulässiger Nutzung einer Eigentumswohnung für eine freiberufliche Praxis müssen die Wohnungseigentümer ein Praxisschild in angemessener Größe am Haus- und Wohnungseingang dulden.[1] Siehe auch "Architekturbüro", "Büro", "Ingenieur(pl...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Architekturbüro

Es ist grundsätzlich zulässig, ein in der Teilungserklärung als "Wohnung" bezeichnetes Sondereigentum als Architekturbüro zu nutzen. Im Fall zulässiger Nutzung einer Eigentumswohnung für eine freiberufliche Praxis müssen die Wohnungseigentümer auch ein Praxisschild in angemessener Größe am Haus- und Wohnungseingang dulden.[1] Siehe auch "Büro", "Ingenieur(planungs)büro", "Ste...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 3.4 Öffentliche Beglaubigung

In bestimmten Fällen muss die Eigenschaft, Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein, nachgewiesen werden. Dies ist allgemein dann der Fall, wenn wie etwa im Grundbuchverfahren gemäß § 29 GBO die Vorlage öffentlich beglaubigter Urkunden vorgesehen ist. Wichtigstes Beispiel ist in diesem Zusammenhang die Veräußerungszustimmung des Verwalters gemäß § 12 WEG. Denn d...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Bordellbetrieb

Werden in einem gemischt genutzten Gebäude einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Gewerbegebiet, in dem sich u. a. ein Kraftfahrzeugsachverständigenbüro und eine Kraftfahrzeugwerkstatt befinden, mehrere Wohnungen zur Ausübung der Prostitution genutzt, stellt dies eine Eigentumsverletzung dar, gegen die ein Unterlassungsanspruch besteht.[1] In einer Wohnungseigentumsanl...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3.6.1.1 Wohnung

Airbnb-Vermietung Die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste ist zulässig. Wohnungseigentum dient im Unterschied zu Teileigentum Wohnzwecken. Eine Wohnnutzung umfasst auch die Vermietung an Feriengäste.[1] Evtl. Zweckentfremdungsverbot beachten! Auch wenn es Wohnungseigentümern grundsätzlich gestattet ist, ihre Wohnung über Interne...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Betreutes Wohnen

In einer aus 10 Wohngebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage hält sich die Gebrauchsüberlassung von 8 Wohnungen zur längerfristigen ganztägigen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in familienähnlichen Wohngruppen im Rahmen der Nutzung zu Wohnzwecken.[1]mehr

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WEMoG von A - Z / 28 Duldungspflichten Dritter

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.2.5 Musterverwalterverträge

Der nachfolgende Verwaltervertrag für Wohnungseigentum stellt ein Grundmuster dar. 6.2.5.1 Verwaltervertrag für Wohnungseigentum Mustervertrag: Verwaltervertrag für Wohnungseigentum zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft _________-Straße ____, _____ (PLZ), ___________ (Ort) – im Folgenden als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bezeichnet – und Frau/Herrn/Fir...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Ingenieur(planungs)büro

Die Nutzung der Wohnung als Ingenieurplanungsbüro führt nicht zu einer stärkeren Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer als eine ohnehin zulässige Nutzung zu Wohnzwecken.[1] Siehe auch "Architekturbüro", "Büro", "Steuerberaterpraxis", "Wirtschaftsprüferkanzlei".mehr