Diskutiert wird, ob das Privileg nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt oder auch gegenüber den Wohnungseigentümern und Dritten.[1]

 
Hinweis

Sonderwissen

Im Rahmen der Haftung eines Verwaltungsbeirats kann Sonderwissen eine Rolle spielen. Haben die Wohnungseigentümer bewusst einen Wirtschaftsprüfer oder Buchhalter zum Verwaltungsbeirat bestellt, müssen sie sich deren besondere Kenntnisse ggf. haftungserschwerend anrechnen lassen.

[1] Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform Rn. 593 wollen das Privileg nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Wohnungseigentümern anwenden.

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