Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Das neue WEG: Gesetzestext ... / 3.4 ZVG alte Fassung / ZVG neue Fassung

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WEMoG: Entstehung der Wohnu... / 2 Alte Rechtslage

Bislang entsteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit Aufteilung und Anlegung der Grundbücher, sondern erst durch die Umschreibung mindestens eines Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchs vom aufteilenden Eigentümer auf einen der Erwerber. Das ist – zumindest nach bisheriger Lesart – darauf zurückzuführen, dass eine einzelne Person begrifflich keine Gemeinschaft dars...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.6 Duldungsklagen (§ 15 WEG n. F.)

§ 15 WEG n. F. regelt die Verpflichtung der Drittnutzer von Wohnungseigentum gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie denjenigen Wohnungseigentümern, die das Nutzungsverhältnis zum Drittnutzer nicht vermitteln, zur Duldung von Erhaltungs- und Baumaßnahmen. Die Verfahrensvorschriften des WEG schweigen sich über die Gerichtszuständigkeit etwa entsprechend erford...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Arztpraxis

Die Festlegung in der Teilungserklärung "Wohnung" ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter mit der Folge, dass das Wohnungseigentum grundsätzlich nur als Wohnung genutzt werden darf; allerdings ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken zulässig, sofern dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt werde...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 1.2 Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft beginnt im praxisrelevanten Fall der Teilung nach § 8 WEG mit dem Anlegen der Grundbücher. Dann nämlich ist die Eigentümergemeinschaft bereits entstanden. Die sog. "werdende Eigentümergemeinschaft" existiert nicht mehr. Bis zum Inkrafttreten des WEMoG war diese entstanden, sobald aufgrund rechtswirksamen Erwerbsvertrags ...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 2.2.2 Neue Rechtslage

Das WEMoG wird die Willensbildung künftig erheblich vereinfachen, indem es den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz dergestalt einräumt, im konkreten Einzelfall auch eine Mehrheitsentscheidung im Umlaufverfahren herbeiführen zu können. Der Gesetzgeber ist dabei durchaus weiterhin der Auffassung, dass die Mehrheitsentscheidung nach Diskussion und Erörterung in der Wohn...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 4.1.2 Beklagte

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann die Anfechtungsklage nur noch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet werden und nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Nachfolgende Ausführungen bleiben aber für derzeit laufende Verfahren weiter maßgeblich, die vor dem 1.12.2020 anhängig wurden. Altverfahren Hat ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungskl...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.1.1 Einfacher Mehrheitsbeschluss

Praxis-Beispiel Die Schwimmhalle Beschli...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 3 Organe

WEMoG: Erweiterte Kompetenzen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Verwaltung des Gemeinschaftseigentums Neu: Verwaltung obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Künftig obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Praktische Auswirkungen hat dieser Systemwechsel in erster...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.1.2 Qualifizierter Mehrheitsbeschluss

Wurde eine Baumaßnahme von den Wohnungseigentümern mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, ist hiermit eine Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. dann verbunden, wenn die bauliche Veränderung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden i...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3.2.1 Erhaltungspflicht

Jeder Wohnungseigentümer hat zunächst die Pflicht, die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so zu erhalten, also instand zu halten und instand zu setzen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Pflicht zur Erhaltung besteht unabhängig davon, in welchem Zusta...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.2.2 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Norm wird insoweit enger werden, als die Wohnungseigentümer künftig nur noch dann unmittelbare Individualansprüche gegen andere Wohnungseigentümer haben werden, wenn konkret ihr Sondereigentum von der Störung betroffen ist. Zumindest, was die Ansprüche wegen einer unzulässigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums betrifft, ist die Rechts...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3.4.1 Grundsätze

Das Wohnungseigentum untersteht dem Schutz des § 1004 BGB. Was nun Unterlassungsansprüche wegen einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung betrifft ist zu differenzieren: Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten. Nach § 14 Abs. 2 Nr....mehr

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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 1.2 Einsichtnahme

Jeder Wohnungseigentümer oder ein Dritter, den ein Wohnungseigentümer entsprechend ermächtigt hat, hat gemäß § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG das Recht, Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu nehmen. Beim Einsichtsrecht nach § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG gelten dieselben Grundsätze wie im Fall des Einsichtsrechts nach § 18 Abs. 4 WEG.[1] So muss der Wohnungseigentümer kein berechtigtes Interes...mehr

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WEMoG: Entstehung der Wohnu... / 1 "Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft" ist obsolet

Mit einem entscheidenden Satz in § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. sorgt der Gesetzgeber zunächst einmal für eine kleine Revolution hinsichtlich der Gründungsphase einer Wohnungseigentümergemeinschaft und damit für eine äußerst willkommene Rechtssicherheit:mehr

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WEMoG: Betriebskostenabrech... / 1 Grundsätze

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Gebrauch und Nutzung von So... / Abstellraum

Betrieb eines Kosmetiksalons Der dem Sondereigentum zugehörige und in der Teilungserklärung als "nicht für Wohnzwecke" bezeichnete "Abstellraum" kann zum Betrieb eines Kosmetiksalons genutzt werden, wenn die Teilungserklärung keine Zweckbestimmung trifft und eine Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümer nicht entgegensteht. Die Bezeichnung im Aufteilungsplan als "Abstellraum"...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 10 Alle WEMoG-Beiträge von A – Z

WEMoG A – Z (Lexikon) WEMoG: Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache WEMoG: Bauliche Veränderungen – privilegierte Maßnahmen, Kostenamortisation, Kostenverteilung WEMoG: Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit, Umlaufverfahren, Beschluss-Sammlung WEMoG: Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum WEMoG: Duldungspflichten von Mietern und sonstigen D...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 4 Bestellung und Abberufung des Verwalters

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 2 Anspruchsberechtigte

Wohnraummieter § 554 BGB n. F. ist auf die Neuregelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WEG n. F. abgestimmt.[1] Dadurch soll der Anspruch des Mieters auf Erlaubnis der in § 554 BGB n. F. geregelten Maßnahmen bei Vermietung einer Eigentumswohnung mit den wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen harmonisiert werden. Gewerbe- und Geschäftsraummieter...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 3.10 Negativbeschluss/Verhältnis zur Beschlussersetzungsklage

Das Gesetz regelt erstmals ausdrücklich die sog. "Beschlussersetzungsklage", die zwar bereits in § 21 Abs. 8 WEG a. F. geregelt war, nach den Intentionen des Gesetzgebers des WEG-Änderungsgesetzes im Jahr 2007 aber in erster Linie eine Ermessensentscheidung des Gerichts sein sollte. Die Beschlussersetzungsklage auf Grundlage von § 21 Abs. 8 WEG a. F. war längst anerkannt und...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 1 Überblick

Fungiert der Verwalter bislang noch als "Diener zweier Herren", nämlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf der einen und der Wohnungseigentümer auf der anderen Seite, wird ihm das WEMoG gegenüber den Wohnungseigentümern keine Rechte und Pflichten mehr einräumen. Neu: Stellung des Verwalters wird im Außenverhältnis gestärkt und im Innenverhältnis geschwächt Die Stellu...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 5.2.3 Maßstabskontinuität

Nach alter Rechtslage war ein Beschluss anfechtbar, wenn er die Gefahr einer Ungleichbehandlung von Wohnungseigentümern barg. Praxis-Beispiel Balkonsanierung Von den in der Wohnanlage vorhandenen 10 Balkonen sind 5 instandsetzungsbedürftig. Die Wohnungseigentümer beschließen daher die Instandsetzung dieser Balkone. Die Kosten der Erhaltungsmaßnahme sollen lediglich von den 5 W...mehr

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.2.3 Ausnahme von der Regel

Unabhängig vom Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Neuregelung, besteht eine wichtige Ausnahme für Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen weniger als 9 Sondereigentumsrechte vorhanden sind, einer der Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt ist und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt. Diese 3 Voraussetzungen müs...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.1 Typologie des Verwaltervertrags

Nach bislang geltender Rechtslage sind Partner des Verwaltervertrags der Verwalter und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Hieran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Nach herrschender Meinung handelt es sich beim Verwaltervertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Wohnungseigentümer.[1] Der "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.4 Vor- und Nachteile der Neuregelung

Vorteile Vorteile bietet der Verbandsprozess in mehrfacher Hinsicht: Die Finanzierung der Verfahrenskosten ist unproblematisch Da das Beschlussmängelverfahren nach künftigem Recht ein Verbandsprozess ist, steht zur Finanzierung der Verteidigung gegen die Beschlussklagen das gemeinschaftliche Vermögen zur Verfügung. Da auch der klagende Wohnungseigentümer weiterhin als Mitglied ...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 4.3 Rechte müssen wahrnehmbar sein

Die elektronische Teilnahme der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung muss berücksichtigen, dass die auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer "sämtliche oder einzelne Rechte" ausüben können. Die typischen und unentziehbaren Rechte der Wohnungseigentümer neben dem Teilnahmerecht, stellen das Rederecht, das Fragerecht und bis auf die eng umgrenzten Fälle ...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5 Gestattungsbeschluss

Neu: Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung § 20 Abs. 2 WEG n. F. verleiht dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung der Durchführung einer baulichen Veränderung, bei der den Wohnungseigentümern kein Ermessen bezüglich des "Ob" der Maßnahme eingeräumt ist.. Grundsätze § 20 Abs. 2 WEG n. F. verleiht den Wohnungseigentümern einen Individualanspruc...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 4.2.6.2.2 Ersatzanspruch

Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung auf sein Sondereigentum zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Erleidet der Wohnungseigentümer im Zuge der Durchführung einer Erhaltungsmaßnahme also einen Schaden, so ist er diesem zu ersetzen – unabhängig davon, ob der Schaden an seinem Sondereigentum entstanden is...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 4 Stellung und Pflichten des Verwalters

Zustellungsadressat Gemäß § 9b Abs. 1 WEG n. F. vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer außergerichtlich und gerichtlich. Als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist er in erster Linie Zustellungsorgan und organisiert die rechtliche Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unabhängig davon, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentü...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 2.3 Verstoß gegen weitere zwingende WEG-Vorschriften

Als gesetzliche Verbote i. S. v. § 134 BGB gelten des Weiteren die folgenden unabdingbaren Vorschriften des WEG selbst. Hier kann also auch nicht wirksam Abweichendes in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden. § 5 Abs. 2 WEG: Zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums können nicht zu Sondereigentum erklärt werden Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Siche...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 4.4.2.2 Berater

Was das Teilnahmerecht von Beratern angeht, sind zunächst die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung maßgeblich. Soweit hier ein ausdrückliches Teilnahmeverbot vereinbart ist, gilt dies und ist einzuhalten.[1] Aber auch dann, wenn kein ausdrückliches Teilnahmeverbot vereinbart ist, ist der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zu beachten, wonach ein grundsätzliches Teilnahmeverb...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 8 Rechtsprechungsübersicht

Abwehransprüche Die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Festsetzung eines öffentlichen Geh- und Fahrradwegs auf dem Grundstück in einem Bebauungsplan, kann nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und nicht von den einzelnen Miteigentümern abgewehrt werden.[1] Anspruchsinhaber, Hausgeld Alleinige Inhaber...mehr

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WEMoG: Grundbucheintragung ... / 2 Neue Rechtslage

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3.5 Exkurs: Zustimmungspflicht des Verwalters

Häufig sehen Bestimmungen in Teilungserklärungen bei vereinbarter Zweckbestimmung einer Wohnnutzung vor, dass auch eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung der Sondereigentumseinheiten zulässig ist, soweit der Verwalter seine Zustimmung zur konkreten Nutzung erteilt hat. In aller Regel werden derartige Bestimmungen durch die weitere Regelung ergänzt, dass der Verwalter d...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.2.1 Allgemeines

Grundsätzlich ist jeder Wohnungs- und Teileigentümer geeignet, zum Verwaltungsbeirat bestellt zu werden.[1] Besonders geeignet sind Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte oder Wohnungseigentümer mit Kenntnissen in diesen Berufen. An die Eignung eines Wohnungseigentümers als Verwaltungsbeirat können freilich nicht die gleichen str...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.10.1 Kläger

Neu: Verwalter kann nicht mehr klagen Kläger einer Anfechtungsklage werden künftig nur noch Wohnungseigentümer sein können. Dem Verwalter verleiht das WEMoG keine Anfechtungsbefugnis mehr. Auch bisher hatte der Verwalter kein altruistisches Anfechtungsrecht, sondern kam als Kläger einer Anfechtungsklage nur dann infrage, wenn der entsprechende Beschluss seine Rechtsstellung a...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.1 Versammlungsniederschrift

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 7.2 Entscheidung über Rechtsmittel

Ist dem die übrigen Wohnungseigentümer bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertretenden Rechtsanwalt das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts zugestellt worden, beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung die einmonatige Frist des § 517 ZPO zur Einlegung der Berufung, soweit der klagende Wohnungseigentümer (teilweise) erfolgreich war. Entsprechendes gilt dann, wenn...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 1.2 Einzelfälle

Die Verwaltungsbeiräte sind Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Unterstützung des Verwalters, bei der Überwachung des Verwalters, bei der Prüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht und in den von den Wohnungseigentümern bestimmten Fällen. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats ist Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.8 Verfahrenskosten

In den äußerst praxisrelevanten wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren der Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsverfahren wird der klagende Wohnungseigentümer künftig stets auch dann anteilig mit den Verfahrenskosten belastet werden, wenn er das Verfahren gewinnt. Folge der gesetzlich angeordneten Passivlegitimation der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist n...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 3 Ladungsfrist

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 3.4.1 Grundsätze

Beschlussklagen sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG seit 1.12.2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Die Wohnungseigentümer haben aber die Möglichkeit, als Nebenintervenienten dem Prozess auf Seiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder dem klagenden Wohnungseigentümer beizutreten. Die Nebenintervention ist in den §§ 66 ff. ZPO geregelt. Sie ist da...mehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.7 Ratenzahlungs-/Stundungsregelungen

Auch bei noch so geordneten Finanzverhältnissen kann es vorkommen, dass zuverlässige Wohnungseigentümer einmal in finanzielle Engpässe geraten. Soweit diese kurzfristig sind und abzusehen ist, dass sich die finanzielle Lage des Wohnungseigentümers verbessern wird, dürfte es nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen, im Fall des Verzugs mit Hausgeldern oder Beiträgen zu eine...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 5.4 Einschränkung und Erweiterung der Aufgaben

Beschränkung oder Ausschluss der Verwalteraufgaben durch Beschluss Nach derzeit noch geltender Rechtslage können gemäß § 27 Abs. 4 WEG a. F. die dem Verwalter nach § 27 Abs. 1 bis 3 WEG a. F. zustehenden Aufg...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.13 Beschlussersetzungsklage

Das Gesetz regelt erstmals ausdrücklich die sog. "Beschlussersetzungsklage", die zwar bereits in § 21 Abs. 8 WEG a. F. geregelt war, nach den Intentionen des Gesetzgebers des WEG-Änderungsgesetzes im Jahr 2007 aber in erster Linie eine Ermessensentscheidung des Gerichts sein sollte. Die Beschlussersetzungsklage auf Grundlage von § 21 Abs. 8 WEG a. F. war längst anerkannt und...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.3 Verwalterpflichten

Die Pflichten des Verwalters werden in § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. und § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. geregelt sein. § 9b Abs. 1 WEG n. F. ordnet die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an. § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. erlegt dem Verwalter eine Bekanntmachungspflicht bezüglich Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzung...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.6.1 Grundsätze

Beschlussklagen sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Die Wohnungseigentümer haben aber die Möglichkeit, als Nebenintervenienten dem Prozess auf Seiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder dem klagenden Wohnungseigentümer beizutreten. Die Nebenintervention ist in den §§ 66 ff. ZPO geregelt. Sie ist dadurch gek...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 3.5 Vorschriften, die nicht mehr gelten werden

Unabhängig von der grundlegenden Neustrukturierung des Wohnungseigentumsgesetzes, in dem sich bereits bislang geltende Regelungen unter neuer Paragrafierung finden werden, gelten insbesondere folgende Bestimmungen nicht mehr: § 7 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 WEG a. F.: Da keines der Bundesländer von der bisher in § 7 Abs. 4 WEG geschaffenen Kompetenz zur Bestimmung von Sachverständig...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts wird nach wie vor in § 43 WEG n. F. geregelt sein. Wesentliche Abweichungen gegenüber der derzeit noch geltenden Rechtslage ergeben sich nicht. Allerdings regelt § 43 Abs. 1 WEG n. F. im Gegensatz zu § 43 Abs. 2 WEG n. F. keinen ausschließlichen Gerichtsstand mehr, der nach derzeitiger Rechtslage noch für die Verfahren des § 43...mehr