Mit einem entscheidenden Satz in § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. sorgt der Gesetzgeber zunächst einmal für eine kleine Revolution hinsichtlich der Gründungsphase einer Wohnungseigentümergemeinschaft und damit für eine äußerst willkommene Rechtssicherheit:

 
WEG n. F.

§ 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

(1) 1(...) 2Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. 3(...)
 

Neu: "Ein-Personen-Gemeinschaft"

Mit § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. wird das über die letzten Jahrzehnte von Literatur und Rechtsprechung geschaffene Rechtsinstitut der "werdenden Eigentümergemeinschaft" obsolet, gleichzeitig wird die "Ein-Personen-Gemeinschaft" aus der Taufe gehoben.

Für die Erwerber vom teilenden Eigentümer regelt § 8 Abs. 3 WEG n. F. ergänzend:

"Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde."

Beide Normen bringen ganz erhebliche Erleichterungen für die Anfangsphase nach Begründung des Wohnungseigentums, weil nicht nur die Rechtsfigur der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" obsolet wird, sondern auch der "werdende Wohnungseigentümer" zumindest im Innenverhältnis als Wohnungseigentümer gilt. Künftig wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedenfalls mit Anlegen der Wohnungsgrundbücher entstehen und dies auch im praxisrelevanten Fall des § 8 WEG, also bei der Begründung durch Teilung.

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