§ 15 WEG n. F. regelt die Verpflichtung der Drittnutzer von Wohnungseigentum gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie denjenigen Wohnungseigentümern, die das Nutzungsverhältnis zum Drittnutzer nicht vermitteln, zur Duldung von Erhaltungs- und Baumaßnahmen. Die Verfahrensvorschriften des WEG schweigen sich über die Gerichtszuständigkeit etwa entsprechend erforderlich werdender Duldungsklagen aus. Sie sind daher als Leistungsklagen streitwertabhängig vor den Amts- oder Landgerichten geltend zu machen. Vielfach wird es sich u. a. neben Nießbrauchsfällen zwar um vermietetes Wohnungseigentum handeln. Hier ist jedoch zu beachten, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 23 Nr. 2 a) GVG für das Wohnraummietverhältnis nicht einschlägig ist, da die in § 15 WEG n. F. geregelte Duldungspflicht gerade nicht aus dem jeweiligen Nutzungsverhältnis resultiert, vielmehr gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern als Dritten besteht, die nicht Partei des jeweiligen Mietverhältnisses sind.

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