Soweit die Verwaltungsbeiräte für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anstelle des Verwalters gemeinsam handeln, sind sie ein Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Umstritten ist, ob dies auch dort gilt, wo nicht alle Verwaltungsbeiräte handeln können. Nach hier vertretener Ansicht sind dann nur die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die das Gesetz an den entsprechenden Stellen nennt.[1]

 
Hinweis

Haftung

Das Ergebnis ist für die Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wichtig. Diese haftet z. B. für eine mangelnde Überprüfung des Verwalters, wenn die Verwaltungsbeiräte insofern Organ sind.

[1] So auch Drasdo, ZfIR 2020, S. 739; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 11 Rn. 35; a. A. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 578.

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