Das WEMoG verpflichtet erstmals Drittnutzer, im Wesentlichen also Mieter von Wohnungseigentum, zur Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. | § 15 WEG n. F. | Duldungspflichten von Mietern und sonstigen Drittnutzern |
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