Im Zuge der ursprünglich vom Gesetzgeber angedachten Erweiterungen der Verwalterkompetenzen, die insbesondere bei den Wohnungseigentümerverbänden auf heftige Kritik gestoßen waren, waren im Gegenzug allseits Rufe nach einem Sachkundenachweis des Verwalters laut geworden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde entsprechendes dann auch von der Regierungskoalition angekündigt. Zwar müssen Verwalter künftig nicht zwingend über eine Zertifizierung verfügen, allerdings entspricht gerade die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht die in nachfolgendem Kap. 2.2.3 dargestellte Ausnahmekonstellation der Verwaltung durch einen Wohnungseigentümer vorliegt.

 

Neuregelung noch nicht mit Inkrafttreten des WEMoG anwendbar

Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 WEG n. F. ist § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F. erst ab dem 26. auf die Verkündung folgenden Kalendermonat anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt steht sie zwar im Gesetz, kann aber ignoriert werden und verleiht insbesondere Wohnungseigentümern keine Rechte. Diese Übergangsregelung ist allein vor dem Hintergrund erforderlich, dass das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz erst noch die entsprechende Rechtsverordnung gemäß § 26a Abs. 2 WEG n. F. hinsichtlich Inhalt und Ausgestaltung der Zertifizierung erarbeiten muss. Unterstellt, das WEMoG würde am 23. Oktober 2020 verkündet, würde § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F. ab 1. Dezember 2022 anwendbar sein.

Zu beachten ist auch, dass gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 WEG n. F. diejenigen Verwalter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG bereits Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer waren, den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft gegenüber bis zum 1. Tag des 44. auf die Verkündung folgenden Monats als zertifizierter Verwalter gelten, also bis 1. Juni 2024.[1]

[1] Siehe vertiefend Zeitschiene.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge