GKG aktuelle Fassung[2] GKG-E gem. Regierungsentwurf[3]
§ 49a Wohnungseigentumssachen § 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
(1) 1Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. 2Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. 3Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. 1Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. 2Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.
(2) 1Richtet sich eine Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.  
  § 49a wird aufgehoben.

Neue Nummer 9020 in Anlage 1 (Kostenverzeichnis), Teil 9[4]

 
Nummer Auslagentatbestand Höhe
(...) (...) (...)
9020

Umsatzsteuer auf die Kosten ...........

Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe
[1] Gerichtskostengesetz.
[2] In der zuletzt durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes v. 25.6.2020 (BGBl. I S. 1474) geänderten Fassung.
[3] WEMoG v. 16.10.2020, BGBl I 2020 S. 2187.
[4] Tritt in Kraft am Tag nach der Verkündung.

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