Wohnungseigentümer können sowohl dem Kläger als auch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Fall von Beschlussklagen als Nebenintervenienten bzw. Streithelfer beitreten; die Kosten der Nebenintervention aufseiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer werden in § 44 Abs. 4 WEG n. F. geregelt.

§§ 66 ff. ZPO

§ 44 Abs. 4 WEG n. F.
Nebenintervention

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