Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorgeaufwendungen

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung EStG/KS... / 2.39 § 22 EStG (Arten der sonstigen Einkünfte)

• 2019 Carsharing / § 22 Nr. 3 EStG / § 15 EStG / § 23 EStG Fraglich sind Einkünfte und Einkünfteermittlung beim privaten Carsharing. Die Vermietung des privaten Pkw im Carsharing kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen. Voraussetzung ist insbesondere das Vorliegen der Gewinnerzielungs- bzw. der Einkünfteerzielungsab...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung EStG/KS... / 2.23 § 10 EStG (Sonderausgaben)

• 2020 Versorgungsleistungen/Abfindung für den Verzicht auf ein vorbehaltenes Verkaufsverbot/Beteiligung am Verkaufserlös eines Grundstücks/Beteiligung an den Wertsteigerungen eines Grundstücks/§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG Bei der Übertragung eines Betriebs gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird vielfach - um die Ansprüche auf die Versorgungsleist...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Reisekosten Inland für Unte... / 3 Nebenkosten bei einer Auswärtstätigkeit

Nebenkosten bei einer Auswärtstätigkeit sind Betriebsausgaben. Nebenkosten, die anlässlich einer Geschäftsreise entstehen, sind als Betriebsausgaben abziehbar.[1] Zu diesen Nebenkosten gehören z. B. die Aufwendungen für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Ferngespräche und Schriftverkehr mit dem eigenen Betrieb oder mit Geschäftspartnern, Straßennutzung (Maut) und Parkplat...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Reisekosten Inland für Unte... / 5 Reisenebenkosten bei Auslandsreisen

Aufwendungen, die konkret mit der Geschäftsreise ins Ausland zusammenhängen, kann der Unternehmer als Betriebsausgaben geltend machen. Zu den Nebenkosten gehören z. B. die Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, bei Flugreisen also auch die Kosten, die der Unternehmer für Übergepäck zahlen muss, übliche Trinkgelder (hierüber ist ggf. ein Eigenbeleg zu ers...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 175. Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen – (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) v 16.07.2009, BGBl I 2009, 1959

Rn. 195 Stand: EL 89 – ET: 11/2010 Art 1, Änderungen des EStG: Im Weiteren werden geändert die §§ 4h, 10 Abs 1 Nr 3 u Abs 2 S 2 u 3 (S 4 – 8 aufgehoben), 10a, 10c, 33a Abs 1, 39b, 39e, 52 Abs 12d EStG: § 4h EStG: Befristete Korrektur der Unternehmensteuerreform, damit Betriebe besser durch die Krise kommen, durch die sich der Finanzbedarf der Unternehmen erhöht: Die Freigrenze ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 27. Das Einkommensteuerreformgesetz vom 05.08.1974, BStBl I 74, 530

Rn. 31 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das EStG 1974 vom 15.08.1974 (BStBl I 74, 578) wurde durch das Gesetz zur Reform der ESt, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung – EStRG – vom 05.08.1974 geändert und als EStG 1975 vom 05.09.1974 bekanntgemacht (BStBl I 74, 733). Die Erwartungen, die in den Entwurf BR-Drucks 700/73 gesetzt wurden, wurden nicht erfüllt. Weitgehende ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 140. Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen u Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427

Rn. 160 Stand: EL 65 – ET: 02/2005 Mit Urt v 06.03.2002 hatte das BVerfG BStBl II 2002, 618 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG u der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar sei u den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens ab 01.01.2005 eine verfassungskonfo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 33. Steueränderungsgesetz 1977 vom 16.08.1977, BStBl I 77, 442

Rn. 39 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Änderungen des EStG nach diesem Gesetz sind in seinem Art 3 enthalten. Sie betreffen vor allem § 10 mit einer Erhöhung der Grund-Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (DM 1 800 auf DM 2 100) einerseits, einer Verminderung der Absetzungsbefugnis andererseits für bestimmte Steuerpflichtige. Erwähnenswert ist hier noch der neue § 33a Abs 1a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 159. Jahressteuergesetz 2008 v 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150

Rn. 179 Stand: EL 79 – ET: 05/2008 Historie: Die Bundesregierung hat am 08.08.2007 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) beschlossen mit zahlreichen Einzelmaßnahmen, die – so war in der Gesetzesbegründung zu lesen – dem Bürokratieabbau, der Steuervereinfachung (stereotype Behauptung ohne Substanz) und der Rechtsbereinigung dienen sollen. Zum Bürokratieabbau sol...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 210. Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – UStAVermG – (informell JStG 2018) v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338

Rn. 230 Stand: EL 135 – ET: 04/2019 Das Gesetz reagiert auf Anhaltspunkte dafür, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu USt-Hinterziehungen gekommen ist, insb beim Handel mit Waren aus Drittländern. Betreiber von Internet-Marktplätzen haften nunmehr für Händler. Darüber hinaus enthält es zahlreiche Regelungen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 52. Gesetz zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz 1986/1988 vom 26.06.1985, BStBl I 85, 391

Rn. 60 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das Gesetz hat im wesentlichen folgende Zielsetzungen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 182. Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG) v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131.

Rn. 202 Stand: EL 94 – ET: 02/2012 Das StVereinfG 2011 ist in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Vermittlungsausschusses ohne die Einführung eines zweijährigen ESt-VZ am 23.09.2011 durch Bundestag u Bundesrat verabschiedet worden. Steuerzahler und Steuerverwaltung sollen damit von Erklärungs-, Prüf- und Verwaltungsaufwand entlastet werden; eine finanzielle Entlastung der ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 97. Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BStBl I 95, 438

Rn. 117 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 1996 brachte zahlreiche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf. Die im Referentenentwurf enthaltene dritte Stufe der Unternehmenssteuerreform wurde vom Gesetzentwurf abgekoppelt und soll ab Herbst 1996 im Rahmen eines neuen Gesetzgebungsverfahrens beraten werden...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 84. Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) vom 09.11.1992, BGBl I 92, 1853

Rn. 104 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 BMF-Schreiben vom 26.10.1992, DB 1992, 2317 nimmt Stellung iw zu "technischen" Fragen bei der Vornahme des Zinsabschlags, die für die Kreditinstitute von Bedeutung sind, die in der Praxis die Hauptlast der neuen Quellenbesteuerung tragen. Einen Hinweis verdienen insbesondere die Ausführungen im BMF-Schreiben zur Behandlung von Zinsen aus Mie...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 153. Jahressteuergesetz 2007 v 13.12.2006, BStBl I 2007, 28

Rn. 173 Stand: EL 74 – ET: 05/2007 Mit dem JStG 2007 hatte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vor allem redaktionelle Änderungen und Reaktionen des Gesetzgebers auf unliebsame Rspr des BFH enthalten sollte (BT-Drucks 16/2712 v 26.09.2006). Durch die Beratungen im Finanzausschuss sind vor allem aufgrund von Vorschlägen des Bundesrates noch Veränderungen erf...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuer und Sozialversic... / 3.1.5 Lohnsteuerliche Folgen irrtümlich angenommener Sozialversicherungspflicht

Wird durch den Sozialversicherungsträger nachträglich festgestellt, dass in der Vergangenheit für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keine Sozialversicherungspflicht bestand, hat der rückwirkende Wegfall der angenommenen Versicherungspflicht folgende Konsequenzen: Werden die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitsförd...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewertung lohn- und einkomm... / 4.2.2 Sonderausgaben

Ohne Bedeutung für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren sind die Vorsorgeaufwendungen.[1] Dies gilt auch insoweit, als sie die Vorsorgepauschale[2] übersteigen. Die übrigen Sonderausgaben können maximal bis zu ihren gesetzlichen Höchstbeträgen angesetzt werden. Bei Ehe-/Lebenspartnern, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, werde...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewertung lohn- und einkomm... / 4.2 Überblick: Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Welche Aufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden dürfen, ist im Gesetz abschließend geregelt.[1] Für folgende Aufwendungen kann bereits beim Lohnsteuerabzug eine Ermäßigung (Freibetrag) in Anspruch genommen werden: Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR[2] oder bei Versorg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freibeträge / 4.1 Freibeträge mit Antragsgrenze von 600 EUR

Bestimmte Aufwendungen können nur dann als Freibetrag eingetragen werden, wenn die Summe dieser Aufwendungen mehr als 600 EUR beträgt.[1] Bei Ehegatten wird die Antragsgrenze nicht verdoppelt. Die 600-EUR-Antragsgrenze gilt für: Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen: Unterhaltsleistungen an den ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschränkt steuerpflichtige... / 12 Antragsveranlagung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Einkommensteuer-Veranlagung, wenn sie EU/EWR-Bürger sind und in einem EU-EWR-Staat wohnen.[1] Die Antragsveranlagung für EU/EWR-Staatsangehörige, die ihre Einkünfte sowohl in Deutschland als auch im Ausland erzielen, führt zur Anwendung der Jahrestabelle. Der Arbeitnehmer kann allerdings nur Werbungskosten und bes...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmer / 5.3 Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn

Dem Lohnsteuerabzug unterliegt der gezahlte bzw. zugeflossene Arbeitslohn, wobei gesetzliche Steuerfreistellungen zu beachten sind. So sind z. B. vom Arbeitgeber gesetzlich zu leistende Beiträge an die Rentenversicherung steuerfrei (Arbeitgeberanteile). Die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile sind im Rahmen der maßgebenden Höchstbeträge als Vorsorgeaufwendungen abziehbar.[1] Übe...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.4.2 Nachweis der Versicherungsbeiträge

Liegen die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung über der Mindestvorsorgepauschale, können sie im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer darf jedoch vom Arbeitgeber verlangen, diese Beträge beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Dazu hat der Beamte eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.4.1 Mindestvorsorgepauschale

Die beim Lohnsteuerabzug steuermindernd zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus den 3 Teilbeträgen zusammen für die Beiträge an die Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sowie die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung. Weil Beamte regelmäßig keine Beiträge an die Rentenversicherung entrichten, kann insoweit für d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / 1 Steuerpflichtige Beamtenbezüge

Lohnsteuerrechtlich werden Beamte als Arbeitnehmer eingestuft. Ihre aktiven Bezüge und die spätere Pension sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie unterliegen mit ihren Dienstbezügen dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften – einschließlich Stellenzulagen wie der Ministerialzulage. Dabei ist die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden.[1] Die steuerliche Berücksi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschränkt steuerpflichtige... / 11 Einkommensteuer-Pflichtveranlagung bei eingetragenem Freibetrag

Die Eintragung eines Freibetrags auf der Bescheinigung führt bei beschränkt Steuerpflichtigen zur Pflichtveranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers, wenn der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn des Arbeitnehmers die Bagatellgrenze i. H. v. 12.870 EUR (2023: 12.174 EUR)[1] übersteigt. Auch bei einer zeitlich begrenzten Tätigkeit im Kalenderjahr kommt es i...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sonderausgaben / 3 Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Unter dem Begriff "Vorsorgeaufwendungen" werden die folgenden als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zusammengefasst: Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Beiträge zu privaten Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung, Beiträge zu bestimmten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall. Unbedeute...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sonderausgaben / 4 Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren

4.1 Vorsorgepauschale Für Arbeitnehmer werden die Vorsorgeaufwendungen beim laufenden Lohnsteuerabzug nur durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Sie ist in den Lohnsteuertarif eingearbeitet, wird ausschließlich beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und setzt sich aus 3 Teilbeträgen zusammen: Teilbetrag für die Rentenversicherung[1] Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sonderausgaben / 4.3 Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Der Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Dies gilt für pflichtversicherte und freiwillig versicherte Arbeitnehmer. Der Teilbetrag orientiert sich an den gezahlten Beiträgen; angesetzt wird jedoch ein gesondert berechneter Arbeitnehme...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sonderausgaben / 4.1 Vorsorgepauschale

Für Arbeitnehmer werden die Vorsorgeaufwendungen beim laufenden Lohnsteuerabzug nur durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Sie ist in den Lohnsteuertarif eingearbeitet, wird ausschließlich beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und setzt sich aus 3 Teilbeträgen zusammen: Teilbetrag für die Rentenversicherung[1] Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sonderausgaben / Zusammenfassung

Begriff Sonderausgaben sind laut Einkommensteuergesetz bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, aber aufgrund von Sondervorschriften steuerlich berücksichtigt werden können. Unterschieden wird zwischen unbeschränkt und beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben. Letztere können nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge abgezogen werden. Im Lohns...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sonderausgaben / 2 Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR

Zur Abgeltung der nicht als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Sonderausgaben wird ein Pauschbetrag von 36 EUR pro Arbeitnehmer angesetzt. Er ist nur in die Lohnsteuertabellen der Steuerklassen I–V eingearbeitet. Was zu den "anderen" Sonderausgaben zählt Durch den Sonderausgaben-Pauschbetrag sind folgende Aufwendungen des Arbeitnehmers abgegolten: Unterhaltsleistungen an den im I...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sonderausgaben / 1 Sonderausgaben im Lohnsteuerabzugsverfahren

Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden lohnsteuermindernd berücksichtigt der Sonderausgaben-Pauschbetrag sowie die Vorsorgepauschale für die typischen Vorsorgeaufwendungen. Die Vorsorgepauschale ist in den Lohnsteuertarif in unterschiedlicher Höhe eingearbeitet. In der Vorsorgepauschale wird auch ein Teilbetrag für die Rentenversicherung berücksichtigt, deshalb ist es wichtig zu u...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sonderausgaben / 4.2 Teilbetrag für die Rentenversicherung

Für die Rentenversicherung wird der zu berücksichtigende Anteil ab dem Kalenderjahr 2023 mit 100 % des Arbeitnehmeranteils angesetzt (2022 mit 88 %). Wichtig Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 war früher der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen begrenzt auf einen bestimmten Prozentsatz. Im ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.3.2 Sonderbetriebseinnahmen

Rz. 495 Die den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnenden Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter – auch Sondervergütungen genannt – sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Vergütungen, die der Kommanditist von der KG für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Auch Vergütungen fü...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Definition und Berechnungsg... / 1.3 Freibeträge für Kinder

Hat der Arbeitgeber Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmale zu berücksichtigen[1], ist der Solidaritätszuschlag nicht von der üblichen tatsächlichen Lohnsteuer zu berechnen. Denn im Gegensatz zur Lohnsteuerermittlung werden bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags Kinderfreibeträge berücksichtigt. Folglich ist in diesen Fällen die Bemessungsgrundlage eine fiktive ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Definition und Berechnungsg... / 2.1.2 Stufenweise Anhebung im Milderungsbereich

Übersteigt die einzubehaltende bzw. die gesondert ermittelte Lohnsteuer die oben genannten Beträge, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben. Es gilt die Regelung, nach der in einer Übergangszone der Solidaritätszuschlag 11,9 % (bis 2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den freigestellten Beträgen nicht übersteigen darf (Mil...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Grundlagen der Lohnsteuerer... / 5.3 Abziehbare sonstige Vorsorgeaufwendungen

Mindestpauschale für Kranken- und Pflegeversicherung Für die weiteren Vorsorgeaufwendungen (Kranken- und Pflegeversicherung) bleibt eine Pauschale von 12 % des Bruttoarbeitslohnes, höchstens 1.900 EUR unbesteuert (Steuerklassen I, II, IV, V und VI); in der Steuerklasse III gilt ein Höchstbetrag von 3.000 EUR. Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen Alternativ zur Mindes...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vorsorgepauschale / 1.3 Keine Vorsorgepauschale im Veranlagungsverfahren

Bei der Einkommensteuerveranlagung wird keine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Entstehen einem Steuerzahler im Vergleich zu der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgepauschale höhere Aufwendungen, können diese in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das betrifft die Beiträge zu einer Basis-Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung. Diese könne...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vorsorgepauschale / Zusammenfassung

Begriff Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Sie ist in der maschinellen Lohnsteuerberechnung ebenso wie in den Lohnsteuertabellen hinterlegt. Die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen können nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Für Vorsorgeaufwendungen kann deshalb kein Freibetrag als Lohnsteuers...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Grundlagen der Lohnsteuerer... / 5.1 Vorsorgepauschale in allen Steuerklassen

Für Vorsorgeaufwendungen (u. a. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) kann kein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden.[1] Die Vorsorgeaufwendungen werden bei der Berechnung der Lohnsteuer pauschal durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt, die in die Lohnberechnungsprogramme und Tabellen eingearbeitet ist. Eine Vorsorgepauschale wird in allen S...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vorsorgepauschale / 1.1 Berechnung und Bemessungsgrundlage

Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.[1] Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich zusammen aus einem Teilbetrag für die Rentenversicherung[2] einem Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung[3] und einem Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversi...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Sonstige Hinweise

Rz. 93 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Die ungekürzte Vorsorgepauschale und damit der allgemeine Lohnsteuertarif – die allgemeine Lohnsteuertabelle – ist nur bei einem GesGf anzuwenden, der einen Beitragsanteil zur GRV zu entrichten hat (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3, Abs 4 EStG). Andere GesGf, die nicht in der GRV pflichtversichert sind, erhalten die "gekürzte" > Vorsorgepauschale Rz ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Beiträge zur Sozialversicherung

Rz. 59 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Ein Gf ist nur dann Beschäftigter iSd Sozialversicherung, wenn er abhängig beschäftigt ist. Das ist ein GesGf nicht, der mit mindestens 50 % beteiligt ist oder aufgrund der vertraglichen Gestaltung seiner Mitarbeit oder der besonderen Verhältnisse im Einzelfall die Gesellschaft in der Weise beherrscht, dass er im Wesentlichen nicht von Weisu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und EStG, Übersicht Änderungsgesetze

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Sonstiges

Rn. 573 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Für Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, ist zu beachten, dass für die Abzugsfähigkeit iRd "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" die bisherige steuerliche Regelung nur dann gilt, wenn bis zum 31.12.2004 mindestens ein Beitrag geleistet wurde (§ 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b EStG aF).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Steuerfreie Zinsen

Rn. 566 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Grds nicht stpfl nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG aF sind Zinsen aus Sparanteilen von Versicherungen, bei denen die Beitragszahlungen nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG als Vorsorgeaufwendungen begünstigt sind. Ziel ist, die Vorsorge durch eine Besteuerung der Zinserträge nicht einzuschränken. Dazu gehören folgende Versicherungen auf den Erlebens-...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.2 Absetzbeträge nach Abs. 1

Rz. 21 Abs. 1 regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Dabei handelt es sich vom Charakter her um Abgaben und Versicherungs- bzw. Vorsorgebeiträge, Werbungskosten, den Erwerbstätigenfreibetrag und Unterhaltsleistungen. Die Aufzählung ist abschließend, sie enthält keine Öffnungsklausel. Abzüge nach § 11b verhindern einen entsprechenden Vorwegabzug bei der Ermittl...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.4 Sonderregelungen der Bürgergeld–V

Rz. 46 Die aufgrund des § 13 erlassene Bürgergeld–V enthält in § 1 weitere nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen sowie Sonderregelungen für Absetzungen (vgl. dazu ergänzend die Komm. zu § 11a). Seit dem 1.1.2023 gilt die Bürgergeld-V i. d. F. des 12. SGB II-ÄndG v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328). § 6 Abs. 3 Bürgergeld–V überschreitet nach Auffassung des BSG die Er...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen, Abzüge, Beiträge und Aufwendungen bei der Berücksichtigung von Einkommen vor der Anrechnung auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von den Einnahmen abzusetzen sind. Das setzt voraus, dass die Einnahme als zu berücksichtigendes Einkommen zu qualifizieren ist. Dazu werden Regelungen nicht nur in § 11b, sondern auch in den §§ 11, 1...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfa... / 4 Sonderausgaben ohne Vorsorgeaufwendungen

Für Sonderausgaben [1] – ohne Vorsorgeaufwendungen – kann ein Freibetrag eingetragen werden, soweit sie den Pauschbetrag von 36 EUR (bzw. 72 EUR bei Zusammenveranlagung) übersteigen. Ein Freibetrag für erhöhte Sonderausgaben kommt insbesondere in Betracht bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien, wenn eine Steuerermäßigung in Betracht kommt[2], nicht hingegen ...mehr