Dem Lohnsteuerabzug unterliegt der gezahlte bzw. zugeflossene Arbeitslohn, wobei gesetzliche Steuerfreistellungen zu beachten sind. So sind z. B. vom Arbeitgeber gesetzlich zu leistende Beiträge an die Rentenversicherung steuerfrei (Arbeitgeberanteile). Die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile sind im Rahmen der maßgebenden Höchstbeträge als Vorsorgeaufwendungen abziehbar.[1]

Übernimmt der Arbeitgeber die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.[2]

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