Rz. 2

Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen, Abzüge, Beiträge und Aufwendungen bei der Berücksichtigung von Einkommen vor der Anrechnung auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von den Einnahmen abzusetzen sind. Das setzt voraus, dass die Einnahme als zu berücksichtigendes Einkommen zu qualifizieren ist.

Dazu werden Regelungen nicht nur in § 11b, sondern auch in den §§ 11, 11a getroffen. § 11b enthält Regelungen zur Bereinigung dieses Einkommens, um zu vermeiden, dass Einnahmen, die für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen oder für einen besonderen anderen Bedarf gedacht sind, nicht auf die Leistungen zum Lebensunterhalt angerechnet werden. Beim Zusammentreffen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit und aus steuerprivilegierter ehrenamtlicher Tätigkeit sind Absetzbeträge für jede Tätigkeit gesondert anzusetzen und können nebeneinander Anwendung finden.

 

Rz. 2a

Im Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode hat die Ampelkoalition die Absicht festgeschrieben, einen einheitlichen und harmonisierten Einkommensbegriff in allen Gesetzen festzulegen. Sie beabsichtigt, zu dem Themenbereich u. a. auch das Gutachten des Normenkontrollrates vom Juni 2021 "Digitale Verwaltung braucht digitaltaugliches Recht. Der modulare Einkommensbegriff" zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 20/290). Die nachträgliche Änderung des Abs. 2b zum 1.7.2023 durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts diente jedoch allein dazu, ein gesetzgeberisches Versehen bei der Bürgergeld-Gesetzgebung zu beseitigen.

 

Rz. 3

Basisvorschrift ist § 11. Diese Vorschrift bestimmt das zu berücksichtigende Einkommen und die Art und Weise der Berücksichtigung von laufenden und einmaligen Einnahmen. Abgrenzend dazu enthält § 11a grundsätzlich die Einnahmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Daneben sind die Regelungen der Bürgergeld–V zu beachten, die aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 erlassen wurden. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Ermächtigung i. S. v. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichend bestimmt (BSG, Urteil v. 1.12.2016, B 14 AS 34/15 R; zuvor schon BSG, Urteil v. 30.7.2008, B 14 AS 43/07 R). Seit dem 1.1.2023 ist die Bürgergeld-V i. d. F. des 12. SGB II-ÄndG maßgebend. Absetzbeträge stehen im Grundsatz nicht zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Folglich werden sie auch nicht von dem gesetzlichen Anspruchsübergang in § 33 erfasst (BSG, Urteil v. 14.3.2012, B 14 AS 98/11 R). Die beabsichtigte Trennung der §§ 11, 11a und 11b nach zu berücksichtigendem Einkommen, nicht zu berücksichtigendem Einkommen sowie Absetzungen vom Einkommen ist spätestens seit dem 1.8.2016 nicht mehr strikt durchgehalten.

Zu beachten ist jedoch, dass nicht jede Minderung des Einkommens eine Absetzung darstellt. So ist es für das Recht der Grundsicherung unbeachtlich, wenn eine Einnahme auf einem Konto eingeht, das mit einem Dispositionskredit belastet ist und aus Anlass des Eingangs der Einnahme von dem kontoführenden Geldinstitut entsprechend zurückgeführt wird. Der Betrag, der dem Kontoausgleich dient, stellt keine Absetzung i. S. v. § 11b dar, darüber hinaus ist das Einkommen auch nicht um diesen Betrag zu verringern, bevor er nach § 11 zur Anrechnung gebracht wird (im entschiedenen Fall eine Erbschaft, die als einmalige Einnahme auf 6 Monate verteilt wird; einmalige Einnahmen aus Erbschaften werden ab 1.1.2023 nach § 11a Abs. 1 Nr. 7 nicht mehr als Einkommen berücksichtigt, ab 1.1.2024 auch nicht mehr einmalige Einnahmen aus Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen). Der Ausgleich des eingeräumten Dispositionskredites ist als Mittelverwendung zu verstehen, daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausgleichsbetrag keine bereiten Mittel darstellt (BSG, Urteil v. 29.4.2015, B 14 AS 10/14 R).

 

Rz. 4

Die Vorschrift gehört zu den umstrittenen Vorschriften der Grundsicherung. Sie ist zusammen mit den §§ 11, 11a besonders häufig Gegenstand von Widerspruch und Klage. Regelmäßig werden höhere Absetzungen begehrt. Das liegt auch daran, dass tatsächliche Aufwendungen teilweise durch Pauschalen abgegolten werden, die zwar bürokratiearm zu handhaben sind, aber eben nach strenger Kalkulation durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber doch so bemessen sind, dass die tatsächlichen Aufwendungen dadurch oft nicht gänzlich abgesetzt werden. Außerdem steht immer wieder in Streit, ob eine Absetzung, die am Niveau von Beziehern geringer Einkommen zu orientieren ist, insoweit notwendig oder angemessen ist. Die Erfolgsquote ist beträchtlich, jedoch nur teilweise auf fehlerhafte Entscheidungen der Jobcenter zurückzuführen. Der Gesetzgeber wollte sich im Wesentlichen an das Recht der Sozialhilfe (jetzt SGB XII) halten. Die gegenüber der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III ungünstigeren Bestimmungen in § 11 zur Berücksichtigung von Einkommen begegnen nach der Rechtsprechung des BSG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R). Das BSG hat es schon als nicht verfassungswidrig angesehen, das...

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