Nebenkosten bei einer Auswärtstätigkeit sind Betriebsausgaben. Nebenkosten, die anlässlich einer Geschäftsreise entstehen, sind als Betriebsausgaben abziehbar.[1] Zu diesen Nebenkosten gehören z. B. die Aufwendungen für

  • Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,
  • Ferngespräche und Schriftverkehr mit dem eigenen Betrieb oder mit Geschäftspartnern,
  • Straßennutzung (Maut) und Parkplatznutzung,
  • Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen während der Geschäftsreise.

Aufwendungen, die nicht konkret bzw. nicht ausschließlich (bzw. nahezu ausschließlich) betrieblichen Reisen zugeordnet werden können, wie z. B. Aufwendungen für Kleidung, Koffer und andere Reiseutensilien, gehören nicht zu den Nebenkosten einer Geschäftsreise. Allerdings kann ein sogenannter Trolley (kleiner Koffer) dann als Arbeitsmittel eingestuft werden, wenn dieser ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird.[2] D. h., die Kosten für einen Trolley sind abziehbar, wenn dieser die Funktion eines Aktenkoffers erfüllt.

Reisegepäck, das während der Geschäftsreise beschädigt oder gestohlen wird, kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Abziehbar sind nicht die Wiederbeschaffungskosten, sondern der Wertverlust.[3] Es ist von den ursprünglichen Anschaffungskosten auszugehen und die normale Abschreibung bis zum Zeitpunkt des Diebstahls abzuziehen. Der Diebstahl von Geld kann steuerlich allerdings nicht geltend gemacht werden.[4]

 
Hinweis

Aufwendungen für Auslandskrankenversicherung sind keine Betriebsausgaben

Aufwendungen für eine Auslandskrankenversicherung dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Diese Aufwendungen können nur als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben geltend gemacht werden.

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