Für Vorsorgeaufwendungen (u. a. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) kann kein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden.[1] Die Vorsorgeaufwendungen werden bei der Berechnung der Lohnsteuer pauschal durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt, die in die Lohnberechnungsprogramme und Tabellen eingearbeitet ist. Eine Vorsorgepauschale wird in allen Steuerklassen gewährt.
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