Die beim Lohnsteuerabzug steuermindernd zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus den 3 Teilbeträgen zusammen für die Beiträge an

  • die Rentenversicherung,
  • die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sowie
  • die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.

Weil Beamte regelmäßig keine Beiträge an die Rentenversicherung entrichten, kann insoweit für den Lohnsteuerabzug keine Vorsorgepauschale berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zunächst nicht bekannt sind. Deshalb wird für die Lohnsteuerermittlung lediglich eine niedrige Mindestvorsorgepauschale i. H. v. 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR im Kalenderjahr und in Steuerklasse III höchstens 3.000 EUR, berücksichtigt. Diese Besonderheiten werden in der für Beamte anzuwendenden "Besonderen Lohnsteuertabelle" berücksichtigt.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, wenn der Beamte nicht in einer freiwilligen Krankenversicherung, sondern in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert ist.

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