Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Einkommensteuer-Veranlagung, wenn sie

  • EU/EWR-Bürger sind und
  • in einem EU-EWR-Staat wohnen.[1]

Die Antragsveranlagung für EU/EWR-Staatsangehörige, die ihre Einkünfte sowohl in Deutschland als auch im Ausland erzielen, führt zur Anwendung der Jahrestabelle. Der Arbeitnehmer kann allerdings nur Werbungskosten und bestimmte Sonderausgaben geltend machen. Weitere Vergünstigungen wie der Splittingvorteil, Kinderfreibeträge, Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, Realsplitting oder Abzug außergewöhnlicher Belastungen werden nicht gewährt.

Werden keine Werbungskosten bzw. Sonderausgaben geltend gemacht, werden die Jahres-Pauschbeträge gewährt:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR[2] und
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag i. H. v. 36 EUR.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer können zudem die folgenden tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Beiträge zur Basiskrankenversicherung und
  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung[3]

     
    Hinweis

    Antragsveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige ab 2025

    Mit dem Wachstumschancengesetz wurde beschlossen, dass beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staats sind oder außerhalb eines EU-/EWR-Staats ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ebenfalls ab 2025 auf Antrag veranlagt werden, wenn sie außerordentliche Einkünfte bezogen haben.[4]

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