Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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FoVo 03/2020, Gebühr für nichterledigte Zustellung einer Ladung zur Vermögensauskunft

Leitsatz Stellt der Gerichtsvollzieher (GV) fest, dass ein beantragtes Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht durchgeführt werden kann, so entsteht dennoch eine Gebühr für die versuchte Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft. AG Bad Iburg, Beschl. v. 19.9.2019 – 3 M 457/19 1 I. Der Fall Gebühren und Auslagen ohne Tätigkeit? Die Gläubigerin erteilte unter dem 7.2.20...mehr

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FoVo 03/2020, Notwendige Ko... / 1 I. Der Fall

Titulierung und Vollstreckung Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid. Zu einem nicht näher bekannten Datum nach der Titulierung wurde der Schuldner seitens des Inkassobüros der Gläubigerin unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung aufgefordert. Vorpfändung ohne anschließenden PfÜB Mit Schreiben vom 11.12.2015 ...mehr

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FoVo 03/2020, Gebühr für ni... / Leitsatz

Stellt der Gerichtsvollzieher (GV) fest, dass ein beantragtes Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht durchgeführt werden kann, so entsteht dennoch eine Gebühr für die versuchte Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft. AG Bad Iburg, Beschl. v. 19.9.2019 – 3 M 457/19mehr

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FoVo 03/2020, Gebühr für ni... / 3 Der Praxistipp

Was der Gläubiger zu tragen hat In der Sache dürfte die Entscheidung richtig sein, auch wenn der Tatbestand nicht erkennen lässt, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Antragstellung und der Feststellung des GV dürfte dies aber vor der Antragstellung der Fall gewesen sein. Falsch ist die für Schröder/Kay angegeben...mehr

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FoVo 03/2020, Notwendige Ko... / 2 II. Die Entscheidung

Zulässiger Vollstreckungsauftrag mit Unterschrift Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Es liegt ein zulässiger Vollstreckungsauftrag vor. Aufgrund der strengen Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist zur Dokumentation einer ernsthaften Antragstellung – jedenfalls im Fall der Antragstellung durch ein Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei – erforderlich, dass ...mehr

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FoVo 03/2020, Gebühr für ni... / 1 I. Der Fall

Gebühren und Auslagen ohne Tätigkeit? Die Gläubigerin erteilte unter dem 7.2.2019 den Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft. Unter dem 18.2.2019 stellte der GV die Vollstreckung ein, da ihm bekannt war, dass das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Er hatte den Schuldner noch nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Zugleich stellte er unter anderem eine Gebühr ...mehr

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FoVo 03/2020, Eingang der Lohnabrechnung und deren Prüfung

Den pfändbaren Betrag hat nach einer Lohnabrechnung der Drittschuldner zu bestimmen. Das entbindet den Gläubiger und vor allem seinen Rechtsdienstleister aber nicht von der Prüfung, ob dies ordnungsgemäß geschehen ist. Auch können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gläubiger eigene Anträge stellen muss. Es gilt deshalb, die Lohnabrechnung als Teil des Informationsman...mehr

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FoVo 03/2020, Gebühr für ni... / 2 II. Die Entscheidung

AG sieht Nichterledigungsgebühr Der GV hat zu Recht die Gebühr KV 600 nebst Auslagenpauschale angesetzt, da eine nicht erledigte Zustellung im Sinne von KV 600 vorliegt. Der GV war zunächst mit der Zustellung im Sinne von KV 100 beauftragt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 1, Abs. 2 zu KV 100–102, in der die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensau...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Beispielsfälle der vorzeitigen Abgabe der Vermögensauskunft

Rz. 22 In folgenden Einzelfällen hat die Rspr. eine vorzeitige Vermögensauskunft noch zur Rechtslage nach § 903 ZPO angenommen (Goebel/Goebel, § 2 Rn. 134): junger Elektriker mit Unterhaltspflicht ggü. mehreren Kindern (LG Paderborn, Rpfleger 1992, 410; LG Hannover, Rpfleger 1991, 410); ein Rundfunkmechaniker wurde nach 19 Monaten zur erneuten Vermögensauskunft gezwungen (LG B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.1 Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft ohne vorherigen Sachpfändungsversuch

Rz. 43 Hinweis: zu den Vor- und Nachteilen eines isolierten Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft und des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft mit kombinierter Sachpfändung vgl. auch die Übersicht unter 11.6.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Schuldner kommt Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach (Nr. 1)

Rz. 4 Eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis findet auf Anordnung des Gerichtsvollziehers statt, wenn der Schuldner im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mitwirkt. Das Druckmittel der Eintragung soll in allen Fällen greifen, in denen es wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt. Insbesondere...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft mit vorherigem Sachpfändungsversuch

Rz. 44 Hinweis: Es sollte stets angekreuzt werden, dass bei einem wiederholten Antreffen des Schuldners das Verfahren gem. §§ 802c, 802f ZPO eingeleitet wird. Dies erspart Zeit, andernfalls i. d. R. der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurücksenden wird oder aber zunächst bei diesem nach weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nachfragen wird. Zu den ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

1 Normzweck Rz. 1 Die Norm stellt sicher, dass der verhaftete Schuldner schnellstmöglich in die Lage versetzt wird, die eidesstattliche Versicherung ggü. dem Gerichtsvollzieher zu leisten (Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1). 2 Versorgung etwaiger Haustiere des Schuldners Rz. 2 Die Verhaftung des Schuldners ist bei Vorhandensein von Haustieren nur zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher fü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

1 Zweck/Anwendungsbereich Rz. 1 § 807 ZPO gilt nur für die Vollstreckung in Sachen wegen Geldforderungen (BeckOK/ZPO-Fleck, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 807 Rn. 1, 2). Die Vorschrift regelt abweichend von § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, dem Schuldner die Vermögensauskunft sofort und nicht erst nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist gemäß § 802f Abs. 1 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Befristetes Widerspruchsrecht bei Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners (Abs. 2)

Rz. 2 Eine Abnahme in der Wohnung des Schuldners ist möglich (Abs. 2) und kann sinnvoll sein, etwa um bei Schuldnern mit ungeordneten Lebensverhältnissen sicherzustellen, dass sie die nötigen Unterlagen zur Hand haben (vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 26), oder wenn der Schuldner infolge Erkrankung am Erscheinen in den Geschäftsräumen des GV verhindert ist (vgl LG Nürnberg-Fürth,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Vermögensauskunft ohne vorherige Fahrnisvollstreckung (Abs. 1)

Rz. 16 Inhaltlich und an der örtlichen Zuständigkeit für die Aufnahme der Vermögensauskunft und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO a. F.) hat sich im Vergleich zur Rechtslage bis zum 31.12.2012 nichts geändert. Neu hingegen ist, dass entgegen der alten Rechtslage, Abs. 1 einer Auskunftspflicht des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse keinen fruchtlos...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Bereitschaft des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft

Rz. 6 Ist der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit, so nimmt sie ihm der Gerichtsvollzieher ab. Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt (Abs. 1 Satz 3). Dazu setzt sich der Gerichtsvollzieher i. d. R. fernmündlich mit dem Gläubiger in Verbindung. Ist dieser telefoni...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Vermögensauskunft an Eides statt (Abs. 3)

Rz. 36 Um zu gewährleisten, dass die vom Schuldner abgegebene Vermögensauskunft vollständig und richtig ist, bestimmt Abs. 3 entsprechend der alten Rechtslage nach § 807 Abs. 3 ZPO die Bekräftigung der Vermögensauskunft an Eides statt. Über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner zuvor in angemessener Weise zu belehren (Satz 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802d Erneute Vermögensauskunft

1 Allgemeines – Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Rz. 2 Die Norm bezweckt den Schutz des Schuldners nach Abgabe der Vermögensauskunft (§§ 802c, 807 ZPO, 284 AO) vor weiteren Verfahren unter gleichzeitiger Wahrung der Gläubigerbelang...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802c Vermögensauskunft des Schuldners

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Das Verfahren zur Vermögenauskunft ist in den Regelungen der §§ 802c bis 802k ZPO geregelt. Die Vorschriften zum Schuldnerverzeichnis finden sich in den §§ 882b bis 882h ZPO. 2 Normzweck Rz. 2 Der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

1 Letzte Zahlungsfrist für Schuldner (Abs. 1) Rz. 1 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen erhalten muss (vgl. AG Hamburg-Barmbeck, FoVo 2013, 179; zur Ausnahme s. Rz. 1a). Abweichendes regelt § 807 Abs. 1, 2 ZPO; hierbei muss dem Schuldner der Vollstreckungsauftrag nicht vorgelegt werden (LG P...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.3 Antrag auf Ergänzung der Vermögensauskunft

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.1 Antrag auf wiederholte Vermögensauskunft

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.4 Antrag auf wiederholte Vermögensauskunft

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren nach Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 12 Abs. 1 Satz 2 erklärt § 802f Abs. 5 und 6 ZPO für entsprechend anwendbar. Der Gerichtsvollzieher hat somit das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form dem nach § 802k ZPO zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht zu übermitteln und dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zuzuleiten.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Inhalt der Vermögensauskunft

Rz. 21 Die Vermögensauskunft muss so beschaffen sein, dass der Gläubiger sämtliche Auskünfte erhält, die er üblicherweise benötigt, um Maßnahmen zur Befriedigung treffen zu können (AG Bremen, JurBüro 2018, 275). Der Schuldner muss daher sein gesamtes gegenwärtiges Aktivvermögen im In- und Ausland (Heß, Rpfleger 1996, 89; LG Stade, Rpfleger 1984, 423) darlegen. Anzugeben sind...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Antrag

Rz. 9 Das Verfahren wird nur auf Gläubigerauftrag hin betrieben (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Den Antrag können auch nach § 10 RDG registrierte Inkassounternehmen stellen (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO; zur alten Rechtslage vgl. LG Bremen, MDR 2001, 351; AG Hamburg-Blankenese, MDR 2000, 663; AG Zerbst, DGVZ 2000, 172; Nies, MDR 2000, 625; Musielak/Voit, § 900 Rn. 3 m. w. N.; LG Frankfu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zuständigkeiten

Rz. 2 Für die Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattlicher Versicherung ist funktionell ausschließlich (§ 802 ZPO) der Gerichtsvollzieher zuständig. Ebenfalls unter die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers fallen auch die Entscheidungen gem. § 802i Abs. 3 ZPO (BGH, Rpfleger 2005, 36 = NJW-RR 2005, 149 = JurBüro 2005, 46 = WM 2005, 395). Zum Verfahren vgl. §§ 135...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zwei-Jahres-Schutzfrist (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 3 Satz 1 bestimmt eine grundsätzliche Sperrfrist für die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft von zwei Jahren und erscheint unter Berücksichtigung des Aktualitätsinteresses des Gläubigers, der schutzwürdigen Belange des Schuldners und der Belastung der Justiz angemessen (BT-Drucks. 16/10069 S. 26). Der Schutz ist von Amts wegen zu beachten und besteht für sämtliche Glä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten – Gebühren

Rz. 40 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) entsteht ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Kein neuer Auftrag zur Abga...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 18 .Gegen den Erlass bzw. Ablehnung des Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde gegeben (§§ 793, 567 ff. ZPO; LG Tübingen, Beschluss v. 14.4.2015, 5 T 55/15 m. w. N., juris; LG Münster, InVo 2000, 34) und zwar sobald dieser mit seiner Hinausgabe existent wird. Die zweiwöchige Notfrist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt aber erst mit der Übergabe des Haftbefehls an den...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Zuständigkeiten

Rz. 7 In Steuersachen ist die Vollstreckungsbehörde (FA/Hauptzollamt; vgl. § 284 Abs. 5 AO) zust., in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldner befindet. Die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, kann bei dem zuständigen AG den Erlass eines Haftbefehls beantragen. Für die Verhaftung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Letzte Zahlungsfrist für Schuldner (Abs. 1)

Rz. 1 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen erhalten muss (vgl. AG Hamburg-Barmbeck, FoVo 2013, 179; zur Ausnahme s. Rz. 1a). Abweichendes regelt § 807 Abs. 1, 2 ZPO; hierbei muss dem Schuldner der Vollstreckungsauftrag nicht vorgelegt werden (LG Potsdam, Beschluss v. 10.10.2016, 14 T 16/16 -...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 6 Da die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls bereits mit dem Nichterscheinen des Schuldners im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erfüllt sind, hat der Gerichtsvollzieher, nachdem er die Voraussetzungen der Haftanordnung geprüft hat (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bzw. des Auskunftsverfahrens), den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zusammen mit s...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsfolgen bei Unzuständigkeit

Rz. 7 Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen. Abs. 2 bestimmt ausdrücklich, dass ein bei einem unzuständigen Gerichtsvollzieher eingereichter Antrag von diesem (nur) auf Antrag des Gläubigers unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten ist. Dies ist der Fall, wenn der Gerichtsvollzieher eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts beauftragt wird. Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zustellungen an Schuldner (Abs. 4)

Rz. 4 Nach § 802 f Abs. 4 Satz 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Zwischen dem Terminstag und dem Tag der Zustellung der Ladung müssen wenigstens drei Tage liegen (§ 136 Abs. 3 GVGA; § 217 ZPO). Es handelt sich um eine Zustellung auf B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 4 Die Vermögensauskunft als ein Verfahren der Zwangsvollstreckung setzt das Vorliegen der allgemeinen und ggf. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung voraus (Titel, Klausel, Zustellung, Sicherheitsleistung, Kalendertag, Wartefrist etc.; ggf. Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrages; vgl. LG Düsseldo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Zuständigkeit

Rz. 12 Zuständig für den Erlass des Haftbefehls ist der Richter des nach § 899 ZPO zuständigen AG als Vollstreckungsgericht (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht der Rechtspfleger (BGH, NJW 2008, 3504= MDR 2009, 227 = WM 2009, 115 = KKZ 2010, 155 = BGHReport 2009, 149; LG Detmold, DGVZ 1994, 173). Dieser hat sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Abruf zu Vollstreckungszwecken (Abs. 2)

Rz. 7 Das von der Befugnis i. S. v. § 802k Abs. 2 ZPO erfasste Auskunftsverlangen ist ein solches, das im Wege des Zwanges durchgesetzt werden kann. Eine derartige Befugnis verleihen vergaberechtliche Verfahrensvorschriften wie z. B. § 7 LVG LSA oder § 16 VOB/A nicht (OLG Sachsen-Anhalt, NJ 2018, S. 124). Satz 1 ermöglicht es nur den Gerichtsvollziehern, die Vermögensverzeic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gebühren – Kosten

Rz. 26 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Gleiches gilt für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; Nr. 261 KV als Anlage zu § 9 GvKostG). Ein Verzicht hierauf ist ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1 Verpflichtung zur Vermögenauskunft

Rz. 4 Voraussetzung für die Anordnung der Erzwingungshaft ist, dass der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist und ein Haftgrund vorliegt. Dies ist gegeben, wenn der Schuldner den für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer, d. h. richtiger und rechtzeitiger Ladung (LG Ellwangen DGVZ 2015, 23 m. w. N.; vgl. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Schutz vor erneuter Haft (Abs. 3)

Rz. 7 Abs. 3 schützt den Schuldner nach Entlassung aus der Erzwingungshaft vor einer Haftanordnung in einem anderen Verfahren desselben Gläubigers oder eines anderen Gläubigers. Der Schutz des Schuldners ist jedoch in Angleichung an die Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO auf zwei Jahre nach Haftbeendigung beschränkt. Der Schutz entfällt, wenn die Voraussetzungen zur ern...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Erwerb neuen Vermögens

Rz. 9 Bei dem neuen Vermögen muss es sich um pfändbares Vermögen (Sachen und Rechte) handeln, da der Gläubiger nur hierauf ein Zugriffsrecht hat (BGH, Rpfleger 2007, 406 = FoVo 2009, 15 = KKZ 2008, 15 = MDR 2007, 1159 = JurBüro 2007, 441 = NJW-RR 2007, 1007 = DGVZ 2007, 84 = WM 2007, 1283 =; OLG Stuttgart, DGVZ 2001, 116 = JurBüro 2001, 434). Ebenfalls bei nachweislich unwah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (Abs. 2)

Rz. 4 Abs. 2 bezeichnet die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers. Diese gestalten sich wie folgt: eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) zu versuchen, eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) einzuholen, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO) einzuholen, die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, eine Vorpfändung (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 16 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) entsteht ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 33 EUR (Nr. 261 KV als Anlage zu § ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 22 Die Kosten der Haft ergeben sich aus § 50 StVollzG i. V. m. Nr. 9010 KV GKG . Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Der Gläubiger ist vorschusspflichtig (§ 4 GvKostG). Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach Abs. 1 ZPO fällt eine Festgebühr von 20,00 EUR an (Nr. 2114 GKG KV)....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 14 Die Erinnerung des Schuldners gemäß § 766 ZPO gegen die Terminsankündigung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unzulässig, weil es dem Schuldner an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn bei der Terminsankündigung handelt es sich lediglich um eine Vorbereitungshandlung im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Eine Vollstreck...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 § 807 ZPO gilt nur für die Vollstreckung in Sachen wegen Geldforderungen (BeckOK/ZPO-Fleck, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 807 Rn. 1, 2). Die Vorschrift regelt abweichend von § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, dem Schuldner die Vermögensauskunft sofort und nicht erst nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist gemäß § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO abzunehmen. Zu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zentrales Vollstreckungsgericht (Abs. 1)

Rz. 2 Dem Gericht haben alle Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO die von ihnen abgenommenen Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form zu übermitteln. Entsprechendes gilt gemäß § 284 Abs. 7 Satz 3 AO für die Vermögensverzeichnisse, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von den Vollstreckungsbehörden errichtet wurden. Rz. 3 Nach Satz 2 sind außerdem diejenigen V...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Kein Befriedigungsnachweis binnen Monatsfrist (Nr. 3)

Rz. 9 In den Fällen, in denen die vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht von vornherein aussichtslos erscheint, soll eine Eintragung des Schuldners nur dann erfolgen, wenn die Befriedigung des Gläubigers nicht zeitnah erfolgt. In diesem Fall besteht Anlass, den Wirtschaftsverkehr vor einem illiquiden Schuldner zu warnen. Rz. 10 Im Gegensatz zu den Fällen der Nr. 2 läs...mehr